Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Wegfall §§11 Abs.1 Nr.3,4 BetMG und Aufhebung der Einziehung von 4.760 DM

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 159/74
Datum
25.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen besonders schweren Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz waren teilweise erfolgreich. Der BGH hob die Verurteilungen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BetMG sowie die Einziehung des beschlagnahmten Betrags von 4.760 DM auf; sonstige Rügen wurden verworfen. Entscheidungsbegründend ist u.a., dass die Bezugscheinpflicht nur für Inhaber einer Erlaubnis (§3 BetMG) gilt und der Betrag nicht nach §40 StGB eingezogen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezugscheinpflicht nach den Nummern 3 und 4 des § 11 Abs. 1 BetMG kommt nur für Personen in Betracht, die bereits eine Erlaubnis nach § 3 BetMG besitzen; wer ohne Erlaubnis Betäubungsmittel erwirbt, veräußert oder abgibt, verstößt nicht zugleich gegen die Bezugscheinpflicht.

2

Der Besitz von Betäubungsmitteln, soweit er im Rahmen des Handeltreibens steht, ist als unselbständiges Tatstück zu werten und schließt die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus.

3

Die Einziehung von Vermögenswerten nach § 40 StGB setzt voraus, dass der Betrag durch die Tat hervorgebracht wurde oder zur Begehung bzw. Vorbereitung der Tat verwendet oder bestimmt gewesen ist; fehlt diese Verbindung, kommt § 40 StGB als Rechtsgrundlage der Einziehung nicht in Betracht.

4

Eine nachträgliche Umstellung einer fehlerhaften Einziehungsanordnung auf Wertersatz ist unzulässig, soweit dadurch der Verurteilte schlechter gestellt würde (Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

5

Eine Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht notwendigerweise eine abändernde Strafzumessung, wenn das Gericht nach den sonstigen Feststellungen die gleiche Strafe auch ohne die weggefallenen Tatbestände verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 159/74

in der Strafsache gegen

1. den Chemiefacharbeiter Herbert ███ aus ██, dort geboren █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter Hans-Günter C—— aus KC, geboren am ███ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Oktober 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nicht auch wegen eines Vergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BetMG verurteilt werden, 2. im Ausspruch über die Einziehung der beschlagnahmten 4.760,- DM aufgehoben.

Auch die weitere Untersuchungshaft wird angerechnet.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/6 ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall (§§ 1, 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetMG)“ zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, dem Angeklagten ███ die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt. Ferner sind verschiedene Gegenstände eingezogen worden, darunter „die beschlagnahmten 4.760,- DM“.

Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███ beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BetMG muss aufgehoben werden. Da die Beschwerdeführer den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG erfüllt haben, sind neben dieser Vorschrift nicht auch noch jene Bestimmungen anwendbar. Die Bezugscheinpflicht ist nur dem auferlegt, der schon eine Erlaubnis nach § 3 BetMG hat. Wer ohne eine solche, damit in der Regel auch ohne Bezugschein, Betäubungsmittel erwirbt, veräußert oder abgibt, verstößt lediglich gegen die Erlaubnis-, nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht (vgl. BGHSt 9, 370 zu den entsprechenden Vorschriften des früheren Opiumgesetzes). Der Besitz der Betäubungsmittel stellt ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens dar. Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1974 – 1 StR 588/73).

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Nichtanwendung der Nrn. 3 und 4 neben Nr. 1 von § 11 Abs. 1 BetMG auf geringere Strafen erkannt hätte.

Die Anordnung der Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrages kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit auf § 40 StGB gestützt. Diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für die Einziehung des Verkaufserlöses nicht in Betracht. Er ist weder durch die Tat hervorgebracht noch zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden. Dafür, dass er hierzu bestimmt gewesen sein sollte, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt; denn der Betrag wird als eine „gemeinschaftliche Sparrücklage“ der Angeklagten bezeichnet. Eine Umstellung der somit fehlerhaften Einziehung auf eine Einziehung des Wertersatzes nach § 40 StGB ist wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hier nicht möglich.

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Mit Rücksicht auf den Teilerfolg der Rechtsmittel ist die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/6 ermäßigt worden. Zur Auferlegung von Auslagen auf die Staatskasse bestand kein Anlass.

Kirchhof RiBGH Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherBaumgarten
Meyer
Revision teilweise erfolgreich: Wegfall §§11 Abs.1 Nr.3,4 BetMG und Aufhebung der Einziehung von 4.760 DM — Themis