Revision wegen Notzucht: Mittäterschaft bejaht, Rückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/72
- Datum
- 28.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei sexuellen Nötigungsdelikten kann Mittäterschaft bejaht werden, wenn ein Beteiligter bei der Anwendung von Gewalt gegenüber dem Opfer mitwirkt, auch wenn er nicht selbst Geschlechtsverkehr ausübt.
Fehlt eine ausdrückliche Darstellung der inneren Tatseite im Urteil, ist dies unschädlich, wenn aus den Feststellungen eindeutig der auf die Herbeiführung der Gewalthandlung gerichtete Täterwille folgt.
Die fehlerhafte Bezeichnung eines Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts in der Sitzungsniederschrift verletzte die Vernehmung nicht, sofern die Vernehmung substantiiert und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erfolgt ist.
Die Entlassung geladener Zeugen ist zulässig, wenn das Gericht im Einvernehmen mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung darauf verzichtet oder der Angeklagte die Erklärung seines Verteidigers nicht widerspricht.
Wird nach der Tat eine weitere rechtskräftige Verurteilung festgestellt, die noch nicht vollstreckt ist, ist bei einer neuen Verurteilung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB zu entscheiden; unterbleibt dies, ist zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 1. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 159/72 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Winfried S. aus ████, geboren am ██████ 1945 in ████, Kreis BO, zur Zeit in Strafhaft, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Leitsatz
Der Angeklagte hat in der Nacht vom 22. auf den 23. November 1969 dabei mitgewirkt, dass die damals siebzehnjährige Doris ███ (inzwischen verheiratete D.) in seinem Kraftwagen gewaltsam entkleidet, mit dem Finger entjungfert und zum Geschlechtsverkehr missbraucht wurde.
Er ist deshalb vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zum Verlust der Amtsfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 StGB verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge ███ sei nicht vollständig zur Sache vernommen worden, da ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der §§ 52 ff. StPO zugestanden worden sei, obwohl er nur das Recht zur Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO gehabt habe, ist unzutreffend. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Zeuge vollständig und unter Beachtung des § 55 StPO vernommen worden ist. Dass das Protokoll hierbei von einem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht statt richtigerweise von einem Auskunftsverweigerungsrecht spricht, kann daran nichts ändern.
2. Gegen § 245 StPO hat das Landgericht mit dem Absehen von der Vernehmung der zur Hauptverhandlung geladenen und erschienenen Zeugen B., ███ und R. nicht verstoßen. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, wurde auf die Zeugen „im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung“ verzichtet. Diese Fassung mit dem Gebrauch des Wortes „Verteidigung“ lässt es unklar, ob der Angeklagte allein oder zusammen mit seinem Verteidiger den Verzicht ausgesprochen oder ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, allein der Verteidiger eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Auch wenn nur das Letztere der Fall gewesen wäre, müsste angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte der Erklärung des Verteidigers nicht widersprach, davon ausgegangen werden, dass er diese Erklärung als in seinem Namen abgegeben gelten lassen wollte. Auf jeden Fall kann es unter diesen Umständen nicht als erwiesen gelten, dass die genannten Zeugen ohne das Einverständnis des Angeklagten entlassen worden sind.
3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, dass die vorgenannten und weitere Zeugen nicht vernommen worden sind, fehlt es an Tatsachen, die das Gericht im Sinne einer Entlastung des Angeklagten zu einer Vernehmung dieser Zeugen gedrängt hätten. Bei den Zeugen, die schon im Vorverfahren vernommen waren, brauchte sich das Landgericht auf Grund der vorliegenden Niederschriften über diese Vernehmungen von einer Anhörung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung keine weiteren, zu Gunsten des Angeklagten erheblichen Erkenntnisse zu den das Urteil tragenden Feststellungen zu versprechen. Die Übrigen Zeugen waren schon deshalb unwichtig, weil sie nach den vorliegenden Anhaltspunkten während des Tatgeschehens nicht mehr zugegen und auch im Übrigen erhebliche Auskünfte von ihnen nicht zu erwarten waren.
II. Sachbeschwerde
1. Mit ihr wendet sich der Angeklagte in erster Linie dagegen, dass er als Mittäter statt bloß als Gehilfe der Notzucht verurteilt worden ist, obwohl er selbst keinen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer ausgeübt hat und ausüben wollte. Die Revision verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Notzucht nach § 177 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB um keine eigenhändige Straftat handelt, deren Enderfolg der Täter persönlich bewirkt haben muss, sondern dass Mittäter auch sein kann, wer nur bei der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer mitwirkt (BGHSt 6, 226). Sie meint jedoch, dass das Urteil die in einem solchen Fall gebotene eingehende Prüfung der inneren Tatseite vermissen lasse. Der Senat kann ihr darin nicht folgen.
Den Urteilsgründen sind mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer von dem auf die Verwirklichung der Gewalthandlung gerichteten Täterwillen des Angeklagten und die Tatsachen zu entnehmen, aus denen die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat. Der Angeklagte war, wie die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Strafzumessung zutreffend hervorheben, die das ganze Tatgeschehen beherrschende Person. Er bestimmte nicht nur über den Kraftwagen, in dem das Opfer stundenlang festgehalten und bedrängt wurde, sondern ergriff auch die entscheidende Initiative, um dessen bis dahin erfolgreichen Widerstand gegen die Zudringlichkeit eines Mitfahrers zu brechen.
Nachdem er schon zuvor durch Bedrohung mit einem Würgegriff das Mädchen am Verlassen des Kraftwagens gehindert hatte, überließ er allein aus dem Grunde das Steuer des Wagens einem anderen Begleiter, um selbst durch seinen unmittelbaren Zugriff die Vergewaltigung im Fond des Wagens mit dem nachfolgenden Missbrauch des Opfers durch zwei Männer möglich zu machen. Bei diesem Umfang der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten lag der Schluss des Landgerichts auf seinen Täterwillen so nahe, dass es nähere Ausführungen zur inneren Tatseite als entbehrlich ansehen durfte. Dass der Angeklagte einverständlich mit den Mittätern zusammenwirkte, lag ebenfalls so auf der Hand, dass es im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauchte.
2. Auch zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss die Sache auf die allgemeine Sachrüge hin zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen werden. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Jahre 1970, also nach Begehung der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Tat, rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, die er bei der Urteilsverkündung noch nicht voll verbüßt hatte. Mit dieser Strafe hätte gemäß § 76 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Auf BGHSt 4, 366 wird verwiesen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 1. Oktober 1971 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Wilims | Meyer |