Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung mangels Feststellungen zur Mittäterschaft (Aufpasserdienst)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 159/70
Datum
14.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls ein. Das BGH hat die Revision in einem der beiden Fälle teilweise stattgegeben, weil die Feststellungen zur Mittäterschaft lückenhaft sind: Der Angeklagte leistete nur Aufpasserdienste, es fehlen Feststellungen zum Zueignungswillen/Beuteanteil. Das Urteil und der Strafausspruch wurden insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mittäterschaft beim (versuchten) Diebstahl sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Beteiligte mit dem Willen zur gemeinsamen Tatausführung und mit dem Vorsatz, sich an der Beute zu beteiligen, gehandelt hat.

2

Die bloße Teilnahme an Vorbesprechungen und die Übernahme von Aufpasserdiensten begründet ohne Anhaltspunkte für einen Zueignungswillen keine Mittäterschaft und kann allenfalls als Beihilfe zu bewerten sein.

3

Fehlen die Urteilsfeststellungen zur Art der Beteiligung derart, dass die Verurteilung nicht tragfähig ist, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Wird die Revision in vollem Umfang eingelegt, kann eine nachträgliche, vom Verteidiger ohne entsprechende Ermächtigung vorgenommene Beschränkung unbeachtlich sein; zugleich ist die Revision für einzelne Tatbestände unzulässig, wenn hierfür keine Revisionsrechtfertigung vorgetragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 1. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 159/70 URTEIL in der Strafsache gegen ███ Verkäufer Kurt Il. aus ██ geboren am ████████ 1948 in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten schweren Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 1. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Falle des Diebstahlsversuchs zum Nachteil der ████ KG (II Nr. 11 der Urteilsgründe) und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Der Revisionsantrag bezieht sich zwar nur auf den Fall ████ KG (II Nr. 11 UA). Da die Revision jedoch in vollem Umfang eingelegt war, konnte der Verteidiger sie mangels Ermächtigung nicht wirksam beschränken. Im Falle Supermarkt ███ (II Nr. 13 UA) ist sie wegen Fehlens einer Revisionsrechtfertigung unzulässig.

Im Falle █████ KG braucht die – unbegründete – Verfahrensrüge nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Die bisherigen Feststellungen in diesem Falle tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter. Der Angeklagte, der kurz zuvor an der Besprechung der Beteiligten über den geplanten Einbruch teilgenommen hatte, leistete bei der Tat selbst nur Aufpasserdienste. Die Urteilsgründe sagen nichts darüber, ob er sich einen Beuteanteil zueignen wollte (vgl. BGHSt 4, 236, 238).

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Falle und im gesamten Strafausspruch führt.

MüllerKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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