Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung von Lehrerzeugnissen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/67
- Datum
- 02.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nur dann als "völlig ungeeignet" zurückzuweisen, wenn das Beweismittel der Sachaufklärung keinerlei dienliche Beiträge leisten kann.
Eine als Zeugen benannte Person ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn ihre persönliche Unzuverlässigkeit derart offensichtlich ist, dass mit einer wahrheitsdienlichen Aussage nicht zu rechnen ist oder sie nicht in der Lage ist, sich sachlich zur Beweisfrage zu äußern.
Lehrer können aufgrund des ständigen Umgangs und ihrer Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Schülern grundsätzlich geeignete Zeugen sein; dies bedarf eines konkreten Anhalts für das Gegenteil.
Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines Minderjährigen und hat das Gericht rechtsfehlerhaft einen potentiell tauglichen Beweisantrag ausgeschlossen, so ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen können frühere sexuelle Erfahrungen von Bedeutung sein und sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. November 1966
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
2 StR 159/67 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren █████████ 1939 in ████, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. Das Landgericht hat den
Antrag der Verteidigung, die Lehrer und den Schulleiter der Kinder KC und MC zur Frage der Glaubwürdigkeit zu vernehmen, abgelehnt, da es sich hierbei um völlig ungeeignete Beweismittel handle. Zutreffend beanstandet die Revision diesen Beschluss. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag u. a. dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Dies ist nur ein Beweismittel, das der Sachaufklärung nicht dienen kann. Das gilt z. B. für eine als Zeugen benannte Person, deren persönliche Unzuverlässigkeit so sehr zu Tage liegt, dass mit einer der Wahrheitsfindung dienenden Aussage von vornherein nicht zu rechnen ist oder bei der nach den Umständen auszuschließen ist, dass sie überhaupt in der Lage sein könnte, sich zur Beweisfrage sachlich zu äußern (BGHSt 14, 339, 342; BGH NJW 1952, 191).
Inwiefern Lehrer der Mädchen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung belasteten, zur Wahrheitsfindung nicht hätten beitragen können, ist aus dem Beschluss des Landgerichts nicht ersichtlich. Gerade Lehrer werden häufig zur Glaubwürdigkeit der ihnen anvertrauten Schüler gehört, da sie in der Regel aus dem ständigen Umgang mit diesen und kraft ihrer Sachkunde Auskunft dazu geben können. Dafür, dass dies hier nicht der Fall ist, fehlt es an jedem Anhalt.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen, da diese allein auf die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung 13 Jahre alten Elvira ███ gestützt wird. Deshalb muss die Verurtei-
lung aufgehoben werden, ohne dass auf die sonstigen Rügen eingegangen zu werden braucht. Bemerkt sei jedoch, dass für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Elvira ein etwaiges früheres sexuelles Erlebnis von Bedeutung sein konnte.
| Henning | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |