Aufhebung der Verurteilungen wegen Meineids und falscher eidesstattlicher Versicherung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/63
- Datum
- 14.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber über; vor der Zahlung entsteht regelmäßig nur ein Anwartschaftsrecht.
Ein Anwartschaftsrecht begründet bei unentgeltlicher Zuwendung nur dann eine wirksame Schenkung i.S.v. § 518 BGB, wenn der Schenker alles Erforderliche zur Übertragung getan hat, sodass der Übergang des Vollrechts ohne weiteres Zutun eintreten kann.
Beim Offenbarungseid (§ 807 ZPO) begründen nur solche falschen Angaben eine Eidesverletzung, die den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen und geeignet sind, den Gläubiger über dessen Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensstücke irrezuführen.
Eine Verurteilung wegen Meineids oder wegen falscher eidesstattlicher Versicherung setzt tragfähige tatrichterliche Feststellungen voraus; ist nicht ausgeschlossen, dass die behaupteten Angaben richtig waren, sind die Schuldsprüche nicht haltbar.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Haltermeister Hermann ███ aus ███████, dort geboren am ███████ 1928, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt an Stelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.
§ 264 StPO ist nicht verletzt. Dem Angeklagten wurde, wie sich aus dem in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittlungsergebnis ergibt, durch Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfen, dass seine am 13. Januar 1959 durch den Offenbarungseid bekräftigte Angabe, seine Ehefrau habe die Wohnungseinrichtung mit in die Ehe gebracht, und seine Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 1958, die Wohnzimmereinrichtung sei Eigentum seiner Ehefrau, deshalb falsch seien, weil er selbst die Wohnzimmereinrichtung, darunter eine Couch und 2 Sessel, von der Firma ██████ erworben habe. Verurteilt worden ist er bezüglich der Clubgarnitur, weil diese von seinen Eltern bei der Firma ██████ gekauft und ihm und seiner Ehefrau nachträglich zur Hochzeit geschenkt worden sei. Danach hat sich die ursprüngliche Annahme über den Erwerb der Möbelstücke nicht bestätigt; insoweit sind vielmehr andere Feststellungen getroffen worden. Dadurch ändert sich jedoch nichts daran, dass es sich um „die in der Anklage bezeichnete Tat“ handelt. Gegenstand der Urteilsfindung war nach Anklage und Eröffnungsbeschluss u. a. die Frage, ob der Angeklagte über das Eigentum an der Wohnungseinrichtung falsche Angaben gemacht hatte. Diese Frage hatte die Strafkammer unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Da somit gegen § 264 StPO nicht verstoßen ist, fehlt es den übrigen von der Revision aus der behaupteten Verletzung dieser Vorschrift gezogenen Rügen an einer tragfähigen Grundlage.
Fehl geht auch die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, weil die für die angeordneten Nebenfolgen maßgebenden Bestimmungen im Eröffnungsbeschluss nicht angeführt seien und ein Hinweis in der Hauptverhandlung nicht erfolgt sei. § 265 StPO ist auf bloße Nebenfolgen nicht anwendbar (vgl. RGSt 16, 477).
Die Sachrüge greift dagegen durch.
Die Strafkammer nimmt an, die am 24. November 1956 von den Eltern des Angeklagten bei der Firma ██████ gekauften und unmittelbar danach in die Wohnung des Angeklagten gelieferten, aber erst am 1. Dezember 1956 bezahlten Möbelstücke seien, da sie ein nachträgliches Hochzeitsgeschenk für beide Eheleute hätten sein sollen, mit der Lieferung gemeinschaftliches Eigentum des Angeklagten und seiner Ehefrau geworden. Es sei daher unerheblich, dass die Eltern und die Ehefrau des Angeklagten ohne dessen Mitwirkung – nachträglich übereingekommen seien, nur die Ehefrau solle als Beschenkte gelten, und dass sie den Kaufvertrag am 1. Dezember 1956 auf diese hätten umschreiben lassen. Hiergegen bestehen Bedenken.
Im Möbelhandel behält sich in der Regel der Verkäufer bis zur Zahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Dass ein Eigentumsvorbehalt auch hier zwischen der Firma ██████ als Verkäuferin und den Eltern des Angeklagten als Käufern vereinbart war, liegt nahe, ist jedenfalls nach den Urteilsgründen, die hierzu keine Stellung nehmen, nicht auszuschließen. In diesem Fall wurden der Angeklagte und seine Ehefrau mit der Lieferung der Möbelstücke nicht Eigentümer; denn ihr Eigentumserwerb setzte die Zahlung des Kaufpreises voraus, die erst nachträglich am 1. Dezember 1956 erfolgte. In Betracht kommt nur der Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf Erlangung des Eigentums. Über ein solches Recht kann zwar der Vorbehaltskäufer ohne Zustimmung des Verkäufers mit der Wirkung verfügen, dass der Erwerber bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 455 BGB) ohne weiteres Eigentümer wird (BGHZ 20, 101). Bei einer unentgeltlichen Übertragung ist jedoch die Vorschrift des § 518 BGB zu beachten, nach der nur vollzogene Schenkungen formfrei sind. Als Bewirkung der Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB stellt sich die Begründung eines Anwartschaftsrechts auf Eigentumserwerb nur dar, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Übergang des Eigentums erforderlich ist, die Entwicklung zum Vollrecht also ohne sein weiteres Zutun eintreten kann (BGH BB 1960, 1147; Palandt, BGB 21. Aufl. § 518 Anm. 3; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 518 Randnote 9 und Erbrecht, Einleitung § 26 Randnote 15 sowie § 2301 Randnote 20). Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, da die Eltern noch den Kaufpreis entrichten mussten. Daraus folgt, dass eine Übertragung des Anwartschaftsrechts bis zur Bezahlung des Kaufpreises nur die Bedeutung eines Schenkungsversprechens hatte, das mangels der hierfür erforderlichen Form unwirksam war. Die Eltern waren mithin rechtlich nicht gehindert, ohne Mitwirkung des Angeklagten auf andere Weise über die Möbelstücke zu verfügen, insbesondere diese dessen Ehefrau allein zuzuwenden.
Da die Strafkammer dies wahrscheinlich übersehen hat, können die Schuldsprüche nicht bestehen bleiben. Das liegt für die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt auf der Hand; denn es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass seine Angabe, die Wohnzimmereinrichtung und damit auch die Clubgarnitur sei Eigentum seiner Ehefrau, richtig war. Für die Verurteilung wegen Meineids gilt nichts anderes. Allerdings geht die Strafkammer insoweit an sich zutreffend auch davon aus, dass die Angabe, die Wohnungseinrichtung sei von der Ehefrau mit in die Ehe gebracht worden, bezüglich der Clubgarnitur schon deshalb unrichtig gewesen sei, weil diese jedenfalls erst nach der Eheschließung (31. August 1956) von seinen Eltern geschenkt worden sei. Diese Erwägung rechtfertigt indessen den Schuldspruch wegen Meineids ebenfalls nicht. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO soll dem Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen. Demgemäß begründen nicht alle falschen Angaben eine Eidesverletzung, sondern nur solche, die den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, den Gläubiger über Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensstücke des Schuldners irrezuführen (vgl. BGHSt 8, 359; 11, 223; 14, 345). Inwiefern eine solche Irreführung hier in Betracht kommen konnte, ist nicht ersichtlich. War die Ehefrau des Angeklagten Alleineigentümerin der Möbel, so war es für den Gläubiger belanglos, ob sie das Eigentum vor oder nach der Eheschließung erworben hatte. Sein Interesse beschränkte sich darauf zu erfahren, ob es sich um Vermögensstücke des Schuldners handelte oder nicht.
Das sonstige Revisionsvorbringen braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Es sei nur bemerkt, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen Meineid und falscher eidesstattlicher Versicherung rechtlich nicht möglich ist (vgl. RGSt 67, 168) und dass § 157 StGB auf den Offenbarungseid keine Anwendung finden kann (vgl. BGH NJW 1955, 390).
Im Übrigen besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Worte „Selbst wenn er sich aber über die Eigentumsverhältnisse ... nicht im Klaren gewesen sein sollte“ (UA S. 13) leicht den Eindruck erwecken können, die Strafkammer habe an ihrer zuvor getroffenen gegenteiligen Feststellung noch Zweifel gehabt.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |