Revisionen verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung und Anwendung des Jugendstrafrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/62
- Datum
- 18.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der geistigen und sittlichen Reife eines Heranwachsenden obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugänglich.
Ein Urteil genügt in seinen Gründen, wenn es die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen darlegt; der Tatrichter muss nicht sämtliche Ausführungen eines Sachverständigen oder jede einzelne Tatsachenindikation wortgetreu wiederholen.
Zur Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes können auch frühere gewaltsame Handlungen (z. B. ein Schlag mit dem Schuhabsatz) herangezogen werden, selbst wenn der Tod später durch ein anderes Verhalten herbeigeführt wird.
Heimtücke kann auch in der bewussten Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit liegen, wenn ein Aufseher aufgrund von Nachlässigkeit vertrauensselig ist; die Verurteilung wegen Mordes setzt keine darüber hinausgehende besondere ‚Würdigung der Persönlichkeit des Täters als eines Mörders‘ voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2. November 1961
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Günther ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ in █ /Ostfr., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Dotterweich Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. November 1961 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.
Dem Angeklagten wird die seit dem 3. November 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und Gefangenenmeuterei zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft erhebt auch eine Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge und einer damit zusammenhängenden Aufklärungsrüge nur gegen die Anwendung des Jugendstrafrechts. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zeigen indessen, dass die Staatsanwaltschaft in Wirklichkeit nicht fehlerhafte Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt rügt, sondern dass sie der eingehend und rechtlich fehlerfrei begründeten Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden, ihre eigene gegenteilige Überzeugung entgegensetzen will. Die geistige und sittliche Reife eines heranwachsenden Täters zu beurteilen, ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts weitgehend entzogen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht in der ausführlichen Schilderung des Lebenslaufes des Angeklagten, seiner persönlichen Eigenschaften und Charaktermerkmale sowie der Tat selbst die tatsächlichen Grundlagen mitgeteilt, auf die sich seine Überzeugung gründet. Die Folgerung, die es hinsichtlich des Reifegrades des Angeklagten aus diesen Feststellungen zieht, kann unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden. Brutalität, Gefühlskälte und Gewissenlosigkeit eines heranwachsenden Menschen können im Zusammenhang mit anderen Charaktereigenschaften auch als Anzeichen eines erheblichen Reiferückstandes gedeutet werden. Diese Folgerung noch weiter durch eine „auf Tatsachen beruhende Begründung“ zu erläutern, war das Landgericht nicht genötigt.
Die Urteilsgründe ergeben ferner, dass sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht beim Angeklagten eine gefestigte, durch erzieherische Einflüsse nicht mehr zu beseitigende, auf Anlage beruhende kriminelle Entwicklung vorliegt. Dass der Sachverständige die frühere Entwicklung des Angeklagten und seine familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt hatte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Gründe, die der Sachverständige für seine Ansicht angeführt hat, brauchte das Landgericht im Einzelnen nicht wiederzugeben.
Die Vernehmung eines Vertreters des Heimatjugendamtes des Angeklagten drängte sich nicht auf. Die Jugendkammer konnte aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und aus den Mitteilungen des Sachverständigen hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten gewinnen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
2.) Die Revision des Angeklagten bekämpft die Feststellung des Landgerichts, er habe den Arrestaufseher Fahnenstich vorsätzlich getötet, nur mit in diesem Rechtszug unbeachtlichen tatsächlichen Ausführungen. Sie beanstandet, dass das Landgericht aus der Äußerung des Angeklagten, es sei ihm jedes Mittel recht gewesen, um die Freiheit zu erlangen, auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat. Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich. Er ist mit der Feststellung vereinbar, dass der Angeklagte von der zuerst in Betracht gezogenen Verwendung einer Suppenkelle zum Schlagen Abstand genommen hat, zumal er dann dem Aufseher tatsächlich mit einem eisenbeschlagenen Absatz seines AnstaltsSchuhes einen heftigen Schlag gegen die rechte Schädelseite versetzte. Die Tatsache, dass Fahnenstich nach den Urteilsfeststellungen durch die „mit außergewöhnlicher Gewalt angesetzten Würgegriffe“ des Angeklagten und nicht durch den Schlag mit dem Schuhabsatz getötet worden ist, hinderte die Verwertung dieses Schlages für die Feststellung des Tötungsvorsatzes nicht. Auch der Hinweis der Revision, der Tathergang und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat sprächen gegen einen Tötungsvorsatz, liegt auf dem tatsächlichen Gebiet. Das gilt auch von der den Urteilsfeststellungen widersprechenden Behauptung, der Angeklagte sei zur Tatzeit keiner vernünftigen Überlegung fähig gewesen.
Die Mordmerkmale hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Der Begriff der Heimtücke ist nicht verkannt. Die Meinung der Revision, dass im Verhältnis zwischen einem Aufseher und einem Gefangenen Vertrauen und Arglosigkeit begrifflich nicht möglich seien, ist abwegig. Auch die bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit eines aus Nachlässigkeit vertrauensseligen Aufsehers ist heimtückisch. Die Feststellungen ergeben ferner, dass der Angeklagte den Aufseher getötet hat, um eine andere Straftat, einen Raub, begehen zu können. Dass dies nicht der einzige mit der Tat verfolgte Zweck war, ist unerheblich. Die Auffassung der Revision, dass die Verurteilung wegen Mordes außer der Feststellung der Merkmale des § 211 StGB noch eine besondere „Würdigung der Persönlichkeit des Täters als eines Mörders“ voraussetze, wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt (BGHSt 5, 330; 358).
Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Mayr ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.
| Dotterweich | Meyer | ||
| Henning |