Revisionen verworfen: Ablehnung weiterer psychiatrischer Sachverständigen und Anstaltsbeobachtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/55
- Datum
- 05.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO kann abgelehnt werden, wenn das vorhandene Gutachten keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen enthält, keine widersprüchlichen Feststellungen aufweist und der neue Sachverständige keine konkret dargelegten überlegenen Forschungsmittel bietet.
Die bloße Möglichkeit einer mehrwöchigen Anstaltsbeobachtung begründet nicht automatisch ein "überlegenes Forschungsmittel" i.S.d. § 244 Abs. 4 StPO; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte zur Überlegenheit erforderlich.
Bei psychiatrischen Fragestellungen obliegt dem Gericht nach § 81 StPO ein pflichtgemäßes Ermessen über die Anordnung einer Anstaltsbeobachtung; eine Verletzung dieses Ermessens liegt nur bei erkennbarem Missbrauch oder fehlerhafter Tatsachenfeststellung vor.
Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist die Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr und der Erforderlichkeit zur Abwehr öffentlicher Gefahren erforderlich; ihre Nichtfeststellung rechtfertigt die Ablehnung der Maßregel.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 29. Dezember 1954
Rubrum
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Gesetz: StPO §§ 81, 244 Abs. 4 Rechtssatz: Gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters ist die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel.
Aktenzeichen: 2 StR 159/55 Urteil des BGH vom 5. Juli 1955
In der Strafsache gegen den Schweißer Hans Paul ████ ██ ███, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Brandstiftung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kammerer in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Dezember 1954 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten wird die seit dem 30. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung in sechs Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger schwerer Brandstiftung) zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte im Sommer 1953 fünfmal und einmal im Herbst 1954 fremde Scheunen oder Schuppen in Brand, die daraufhin vollständig niederbrannten. In einem Falle griff das Feuer auf das Dach eines Wohngebäudes über, konnte hier aber bald gelöscht werden. Bei mehreren Bränden beteiligte sich der Angeklagte als Feuerwehrmann eifrig an den Löscharbeiten. Insgesamt entstand durch die Brände ein Schaden von etwa 55 000 DM.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revisionen, die die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügen, sind unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
Das Landgericht hat als Sachverständigen den Gerichtspsychiater Dr. Franckenberg vernommen, der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten bejahte. Der Staatsanwalt beantragte darauf, nach klinischer Untersuchung des Angeklagten als weiteren Sachverständigen den Professor Dr. Bürger-Prinz aus Hamburg darüber zu vernehmen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien und seine Unterbringung erforderlich sei, weil eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen wäre. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Merkmale des § 51 Abs. 2 StGB bereits erwiesen seien und die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhaft sei; sein Gutachten habe auch die zu § 42 b StGB maßgeblichen medizinischen Fragen geklärt.
Die Staatsanwaltschaft rügt insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 244 Abs. 4 StPO; der Angeklagte rügt ebenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
A) Es ist zweifelhaft, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft ein Beweisantrag war. Ein solcher setzt eine bestimmte Behauptung voraus, über die Beweis erhoben werden soll. Nach dem Wortlaut des Antrages hatte die Staatsanwaltschaft keine bestimmte tatsächliche Behauptung unter Beweis gestellt, sondern um Nachprüfung gebeten, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2 und 42 b StGB vorlägen. Prozessbegehren in dieser Form sind regelmäßig nur Beweisermittlungsvorschläge, aber keine Beweisanträge.
Selbst wenn man im Wege der Auslegung dem Antrag die Behauptung entnimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hätten nicht vorgelegen, liegt keine Gesetzesverletzung vor. Der Antrag richtete sich auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, den das Landgericht nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt hat. Die Strafkammer nahm an, dass auf Grund des Gutachtens von Dr. Franckenberg das Gegenteil dessen erwiesen war, was die Staatsanwaltschaft unter Beweis stellte. Dann durfte sie die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn nicht das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging, Widersprüche enthielt oder der neue Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügte. Diese Ausnahmen lagen nicht vor:
a) Der Sachverständige hatte im schriftlichen Gutachten erklärt, dass es schwierig festzustellen sei, ob der Angeklagte, wie er angab, wirklich innere Stimmen gehört habe. Das mögen zwar unsichere tatsächliche Voraussetzungen sein, aber keine unzutreffenden, denn die Beurteilung des Seelenbildes eines Menschen ist stets weitgehend von seinen nur schwer nachprüfbaren Angaben abhängig. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei den mehrfachen Untersuchungen simuliert habe, so dass die im Gutachten verwertete Tatsache, der Angeklagte habe innere Stimmen gehört, nicht unzutreffend war.
b) Bei der Würdigung schwieriger psychischer Zustände liegt ein Widerspruch nicht deshalb vor, weil der Sachverständige in seiner Beurteilung geschwankt hat. Das in der Hauptverhandlung erstattete abschließende und allein maßgebliche Gutachten enthält nach dem Urteil keine Widersprüche. Der Sachverständige hat dargelegt, dass eine Pyromanie, selbst wenn sie vorliege, die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertige, wenn sie keine krankhafte Ursache habe. Er geht also richtig davon aus, dass § 51 StGB einen krankhaften biologischen Zustand voraussetzt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf Grund mehrerer ernster Gehirnerschütterungen, schwerer Erlebnisse in der Kriegsgefangenschaft im jugendlichen Alter und auf Grund einer Fehlentwicklung zur Zeit der Tat unter Zwangsvorstellungen gestanden habe, die eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bilden. Er sei zwar fähig gewesen, das Unerlaubte der Taten einzusehen, aber in seinem Hemmungsvermögen dadurch erheblich vermindert. Das ist eine mögliche und widerspruchslose Beurteilung.
c) Richtig ist, dass eine mehrwöchige Anstaltsbeobachtung in einer modernen psychiatrischen Klinik vielfach klarere Ergebnisse ergibt als eine Beobachtung außerhalb der Anstalt. Wenn der Gesetzgeber in § 244 Abs. 4 StPO die Zuziehung eines neuen Sachverständigen auch von überlegenen Forschungsmitteln abhängig macht, kann damit die Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein. Sonst müsste der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatrisches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet ist, einem Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nach Anstaltsbeobachtung stattgeben. Einen solchen Willen hätte der Gesetzgeber deutlicher ausgedrückt. Im Gegenteil ist die Frage einer Anstaltsbeobachtung in § 81 StPO besonders geregelt und dort dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts überlassen. § 81 gilt auch für das erkennende Gericht. Er ist nur verletzt, wenn das Gericht von dem ihm darin eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch macht (RGSt 20, 378). Der Senat ist daher der Meinung, dass bei psychiatrischen Gutachten der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO ist. Allerdings kann in Einzelfällen eine Klinik überlegene Forschungsmittel besitzen, doch muss das jeweils dargelegt werden. Hier bringt die Revision nicht vor, über welche überlegenen Forschungsmittel die Hamburger Klinik im Verhältnis zu dem Gerichtspsychiater verfüge. Die Rechtslage wäre möglicherweise anders, wenn kein Gerichtspsychiater, sondern ein allgemeiner Gerichtsmediziner vernommen wäre. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass Dr. Franckenberg Gerichtspsychiater ist, als solcher eine umfangreiche Erfahrung sowie Gerichtspraxis besitze und sich durchweg bewährt habe. Er hat den Angeklagten mehrfach eingehend untersucht, auch seine Ehefrau gehört. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens nach § 81 StPO ist dann nicht ersichtlich. Selbst Zweifel an dem bisherigen Beweisergebnis verpflichten den Tatrichter nicht ohne weiteres zur weiteren Beweisaufnahme, wenn er sich von neuen Nachforschungen keine Klärung verspricht (BGH NJW 1952, 1343). Im Übrigen hatte das Landgericht hier keinen Zweifel, sondern auf Grund der Beweisaufnahme ein bestimmtes und sicheres Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen.
B) Die Aufklärungspflicht hat das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht verletzt. Das Gutachten war eingehend begründet und erschien dem Gericht auf Grund der ganzen Tatumstände und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten überzeugend. Dann drängte sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit auf, neben dem erfahrenen Gerichtspsychiater noch andere Sachverständige zu vernehmen.
II. Die von beiden Revisionen erhobenen Sachrügen nötigen zur Überprüfung des Urteils in vollem Umfang.
Das Urteil enthält eine Ungenauigkeit, weil es annimmt, der Angeklagte habe im Falle ██ in Tateinheit mit dem Tatbestand des § 308 StGB (███████████████ einer Scheune) zugleich den Tatbestand der fahrlässigen menschengefährdenden Brandstiftung (eines Wohnhauses) nach §§ 309, 306 StGB erfüllt. Im Falle ██████████ ist jedoch kein Wohnhaus in Brand geraten. Insoweit liegt offensichtlich nur ein Schreibfehler vor, weil das Landgericht damit den Fall [REDACTED] gemeint hat. Dieses Versehen ist auf den Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung und kommt auch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck.
Der Schuldspruch begegnet im Übrigen keinen Bedenken. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Es unterlag allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob ihm die Milderungsgründe bei Abwägung mit den Strafzumessungsgründen zur Bewilligung mildernder Umstände ausreichten. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB hat das Landgericht abgelehnt, weil es für wahrscheinlich hält, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des Verfahrens und des Strafvollzugs von ähnlichen Straftaten in Zukunft ablassen werde. Die Strafkammer hat also eine Wiederholungsgefahr nicht feststellen können. Die Revision der Staatsanwaltschaft irrt, wenn sie vorträgt, das Landgericht habe diese Frage ungeklärt gelassen. Die Strafkammer hat die Ablehnung einer Unterbringung ausdrücklich damit begründet, dass nach ihren Feststellungen die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nicht erfordere. Diese Begründung ist aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| LG Oldenburg | Dr. Moericke | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Arndt | Werner | Menges |