Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit (Amtsunterschlagung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 159/54
- Datum
- 24.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen zureichender Anhaltspunkte für erhebliche Persönlichkeitsstörungen oder erblich bedingte Gehirnkrankheiten verlangt die Pflicht des Strafgerichts eine vertiefte Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten.
Ein Sachverständiger muss sich mit den vom Gericht als wahr unterstellten Tatsachen und den nachgewiesenen Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung ausdrücklich auseinandersetzen; bloße Wahrunterstellungen reichen nicht aus, um das Beweisthema zu erschöpfen.
Die pauschale Ablehnung einer als entlastend angebotenen Zeugin mit der Begründung, sie sei „untauglich“, stellt eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar.
Eine unzureichende Erörterung der Zurechnungsfähigkeit begründet nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erforderlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 1. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ ████████ Franz Hubert ██████ aus ██, dort geboren ████████████, wegen Amtsunterschlagung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████████ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,
Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte ist Postbeamter. Er ließ sich von Zustellbeamten eingezogene Zeitungsgelder zur Einzahlung bei der Kasse aushändigen, wobei die Zusteller wussten, dass er dafür nicht zuständig war. Er verbrauchte davon mehrere Beträge für sich. Zur Verschleierung machte er falsche Eintragungen in den Merkbogen. Außerdem nahm er eine auf seinem Arbeitsplatz liegen gebliebene Brieftasche eines Kollegen an sich und verwendete die darin enthaltenen 130 DM für sich.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch. Der Sachverhalt drängte hier dazu, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen. Das Landgericht hat erhebliche Persönlichkeitsmängel festgestellt (eine psychopathologische Veranlagung, Alkoholsucht und Leichtsinn). Wenn diese Persönlichkeitsmängel auf den Unfall aus dem Jahre 1952 nicht zurückzuführen sind, in der Familie des Angeklagten aber erbliche Gehirnkrankheiten vorgekommen sind, wie als wahr unterstellt ist, musste sich die Frage aufdrängen, ob die Persönlichkeitsmängel etwa auf einer geistigen Erkrankung oder schweren Psychopathie beruhen. Das Urteil enthält darüber keine Ausführungen und lässt nicht erkennen, ob sich der Sachverständige Dr. Wirtgen damit auseinandergesetzt hat.
Schon wegen dieses Verfahrensverstoßes muss das Urteil aufgehoben werden, so dass es einer Erörterung der weiteren Rügen nicht bedarf.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer jedoch zu beachten haben, dass die Vernehmung der Ehefrau als Entlastungszeugin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, sie sei als Zeugin „untauglich“. Darin würde nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 75, 11; 77, 200; BGH NJW 1952, 191) eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegen. Auch im Übrigen wird es – schon zur Vermeidung künftiger Verfahrensrügen – zweckmäßig sein, die von der Verteidigung in der letzten Verhandlung angebotenen Beweise derart zu erheben, dass sich auch der Sachverständige damit auseinandersetzen kann. Dabei genügt für den Sachverständigen betreffend die Todesursache des Bruders des Angeklagten keine Wahrunterstellung, die im Übrigen in der bisherigen Form das Beweisthema nicht voll erschöpfte. Die Behauptung, der Bruder sei „an einer erblichen Gehirnkrankheit verstorben“, enthält mehr als die bisher als wahr unterstellte Tatsache, er habe an einer solchen Krankheit „gelitten“.
Die unzulängliche Erörterung der Zurechnungsfähigkeit enthält zugleich einen sachlichrechtlichen Fehler;
die übrigen Sachrügen sind dagegen unbegründet.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Hoepner | |||
| Dotterweich | Dr. Arndt |