Revision verworfen; Schuldspruch auf Erwerb in Tateinheit mit Abgabe berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/90
- Datum
- 14.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Nachprüfung im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung der Tatbestände rechtfertigen.
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere tatbestandliche Handlungen rechtlich als einheitliche Tat zu qualifizieren sind; in diesem Fall können Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit verurteilt werden.
Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. September 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 15/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Martin K. ████ aus ███, geboren am ███ ██ 1953 in ███, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Erwerbs in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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