Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf Erwerb in Tateinheit mit Abgabe berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/90
Datum
14.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH prüfte auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Eine solche Rechtsverletzung wurde nicht festgestellt; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wurde redaktionell dahingehend berichtigt, dass Erwerb in Tateinheit mit Abgabe verurteilt wurde; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Nachprüfung im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung der Tatbestände rechtfertigen.

3

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere tatbestandliche Handlungen rechtlich als einheitliche Tat zu qualifizieren sind; in diesem Fall können Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit verurteilt werden.

4

Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. September 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 15/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Martin K. ████ aus ███, geboren am ███ ██ 1953 in ███, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Erwerbs in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision verworfen; Schuldspruch auf Erwerb in Tateinheit mit Abgabe berichtigt — Themis