Treffer
BGH Urteil

Erforderlichkeitsprüfung einer Unterbringung nach § 42b StGB trotz landesrechtlicher Verwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 1/59
Datum
03.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Kernfrage ist, ob eine Unterbringung nach § 42b StGB weiterhin erforderlich ist, obwohl der Beschuldigte bereits nach hessischem Landesrecht verwahrt ist. Der Senat betont die Pflicht zur Prüfung dieser Erforderlichkeit und erläutert verfahrensrechtliche Grenzen bei Sachverständigengutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nur das in der Hauptverhandlung abgegebene mündliche Gutachten darf der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden; vorbereitende schriftliche Gutachten sind nach § 261 StPO unbeachtlich.

2

Der Strafkammer steht es zu, die erforderliche Tiefe der Untersuchungen dem sachverständigen Arzt zu überlassen; sie muss nicht ohne weiteres weitergehende Untersuchungen anordnen.

3

Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verwahrung nach Landesrecht ist der Strafrichter verpflichtet zu prüfen, ob dennoch eine Maßnahme nach § 42b StGB zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist; eine frühere Unterbringung schließt die gerichtliche Anordnung nicht generell aus.

4

Die unterschiedlichen Befugnisse der Anstaltsleitung nach Landesrecht (z.B. eigenständige Beurlaubung) gegenüber der richterlichen Zuständigkeit bei § 42b StGB können die Notwendigkeit einer gerichtlich angeordneten Unterbringung begründen.

5

Die Strafkammer braucht fernliegende Alternativen (z. B. Aufsicht durch entfernte Verwandte oder Bestellung eines Vormunds) nicht ausdrücklich zu erörtern, wenn sie nach umfassender Würdigung der Umstände als nicht ernstlich geeignet erscheinen

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 3. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Buchbinder Alfred P. ██ aus █████████, geboren am ███ 1909 in K. [REDACTED] (CSR), 2. St. im Psychiatrischen Krankenhaus E., wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt ██████████████ Justizangestellter ████ als Geschäftsstellenleiter,

Tenor

Für Recht:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Allerdings greifen die Einwendungen der Revision nicht durch. Soweit sie sich auf Ausführungen in dem zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten des ärztlichen Sachverständigen beruft, ist ihr Vorgehen unbeachtlich, weil nach § 261 StPO nur dessen in der Hauptverhandlung abgegebenes mündliches Gutachten zur Urteilsfindung herangezogen werden darf.

Die Strafkammer war daher auch nicht gehalten, etwaige „Widersprüche“ zu erörtern, die sich nach der Behauptung der Revision daraus ergeben haben, dass der Sachverständige bei seiner Stellungnahme in der Hauptverhandlung von seinen Darlegungen in dem schriftlichen Gutachten abgewichen ist.

Darüber zu befinden, in welchem Umfange eine Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung des Krankheitsbildes und damit zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, liegt dem Sachverständigen ob. Der Strafkammer brauchte es sich deshalb, wenn dieser glaubte, auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung das Krankheitsbild feststellen und entsprechend dieser Feststellung eine gutachtliche Äußerung abgeben zu können, nicht ohne weiteres aufzudrängen, eine Ausdehnung der Untersuchung mit dem Ziele der Anwendung weiterer Erkenntnisverfahren anzuordnen.

2.) a) Soweit die Revision die Annahme der Strafkammer beanstandet, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordere, bildet ihr Vorbringen, weder die Ehefrau noch der Sohn des Beschuldigten seien durch ihn gefährdet, einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich.

b) Für die von der Revision vermisste Erklärung darüber, ob etwa zuverlässige Verwandte eine für die öffentliche Sicherheit ausreichende Betreuung des Beschuldigten übernehmen konnten oder ob gar die Bestellung eines Pflegers oder Vormundes zur Abwendung einer Gefährdung der Öffentlichkeit genügt hätte, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Sie hat nach eingehender Würdigung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, dass angesichts der völligen Unberechenbarkeit des Beschuldigten bei Auftreten von Dämmerzuständen nicht einmal die Ehefrau, die die Entwicklung der Krankheit von deren Beginn an miterlebt hat und daher für eine Betreuung des Beschuldigten bevorzugt in Betracht gekommen wäre, das Auftreten solcher Zustände rechtzeitig zu erkennen vermag, um den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen. Im Hinblick hierauf war die Möglichkeit, dass etwa andere, dem Beschuldigten weniger nahestehende Personen, wie Verwandte oder gar ein Vormund oder Pfleger, imstande sein könnten, ihn in einer die Öffentlichkeit genügend sichernden Weise zu beaufsichtigen, so fernliegend, dass die Strafkammer sie nicht ausdrücklich zu erörtern brauchte.

c) Trotzdem kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB zum Schutze der Allgemeinheit noch erforderlich ist, nachdem er durch den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 1958 gemäß den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (HessGVBl. S. 111) in der Landes-Heil- und Pflegeanstalt K. untergebracht worden ist.

Die Auffassung der Strafkammer, dass diese Maßnahme unberücksichtigt zu lassen sei, trifft nicht zu. In der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 61 = NJW 1955, 272) ist zwar gesagt, dass eine auf den Bestimmungen des Bayerischen Verwahrungsgesetzes vom 30. April 1952 (Bay. BS I S. 435) beruhende Anordnung der Verwahrung eines Geisteskranken, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, den Strafrichter grundsätzlich nicht hindert, aus demselben Anlass im Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO die Unterbringung des Geisteskranken in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen. Es ist dort aber zugleich hervorgehoben, dass es dennoch der pflichtgemäßen Prüfung im Einzelfalle bedarf, ob die öffentliche Sicherheit trotz der bereits angeordneten Verwahrung noch die Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren erfordert. Ebenso ist die Notwendigkeit einer dahingehenden Prüfung in der Entscheidung BGHSt 12, 50 bejaht worden, in der eine Maßnahme nach § 42b StGB sogar im Allgemeinen als nicht erforderlich bezeichnet wird, wenn jemand bereits auf Grund des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen (Nordrhein-Westf. GVBl. S. 300) rechtskräftig untergebracht ist.

Somit war auch hier zu prüfen und zu klären, ob im Hinblick auf die nach dem Hessischen Unterbringungsgesetz vom 19. Mai 1952 rechtskräftig angeordnete Verwahrung des Beschuldigten noch eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 42b StGB zum Schutze der Öffentlichkeit geboten ist. Dies wird die Strafkammer – im Übrigen zu den gleichen Feststellungen wie bisher gelangt – in der neuen Verhandlung nachholen müssen.

Dabei wird die von der Revision erwähnte, in § 19 des Hessischen Unterbringungsgesetzes getroffene Regelung über die Beurlaubung eines Untergebrachten nicht unbeachtet bleiben dürfen. Hier wird nämlich abweichend von den für die Verwahrung oder Unterbringung nach den oben angeführten Gesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Vorschriften über eine bedingte Entlassung oder Beurlaubung sowie vor allem in Abweichung von den dazu in Betracht kommenden Bestimmungen bei einer Unterbringung im Sicherungsverfahren nach §§ 429 ff. StPO dem Leiter der Anstalt das Recht eingeräumt, einen Untergebrachten von sich aus ohne vorherige Entscheidung des Gerichts zu beurlauben; diesem braucht der Anstaltsleiter lediglich eine Mitteilung zu machen, und auch das nur, wenn die Dauer der Beurlaubung drei Monate übersteigt. Eine solche von jeder gerichtlichen Prüfung unabhängige, allein in das Ermessen des Anstaltsleiters gestellte Befugnis kann je nach den Umständen des Einzelfalles trotz rechtskräftig ausgesprochener Unterbringung auf Grund des Hessischen Unterbringungsgesetzes die Anordnung der Unterbringung im gerichtlichen Sicherungsverfahren nach §§ 429 ff. StPO als erforderlich erscheinen lassen; denn bei einer nach § 42b StGB angeordneten Unterbringung ist, abgesehen davon, dass das Gesetz eine Beurlaubung nicht vorsieht, gemäß § 42b StGB allein das Gericht zur Entscheidung über eine Entlassung berufen, die zudem nach § 42b StGB nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung gilt. Hierdurch ist eine weitergehende Sicherung der Öffentlichkeit als nach dem Hessischen Unterbringungsgesetz gewährleistet.

Dr. DotterweichScharpenseelMenges
BuschSchalscha
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