Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 158/97
Datum
02.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung des Landgerichts Kassel wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung. Zentral war, ob die Körperverletzung durch die Vergewaltigung bereits erfüllt ist oder als eigenständige Tat in Tateinheit vorliegt. Der BGH bejahte Tateinheit, da die Schläge ein über das Tatunrecht des §177 StGB hinausgehendes Unrechtsgehalt aufweisen, und verwies die Revision als unbegründet zurück. Eine andere rechtliche Einordnung hätte die Strafe nicht gemindert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorsätzliche Körperverletzung ist nicht durch eine Vergewaltigung gedeckt, wenn die körperlichen Einwirkungen einen über das Unrecht der sexuellen Nötigung hinausgehenden Unrechtsgehalt erreichen; in diesem Fall liegt Tateinheit vor.

2

Bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt führt eine abweichende rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses grundsätzlich nicht zu einer milderen Strafzumessung.

3

Die Staatsanwaltschaft kann durch ihren Schlussvortrag konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung einer Tat bejahen.

4

Der Senat kann über die Revision durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die Revision offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/97 vom 2. Mai 1997 in der Strafsache gegen Mohammed ██ aus █████ (Marokko), geboren am █████ 1968 in █████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilsspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird, weist der Senat auf folgendes hin:

Der Angeklagte hat die Nebenklägerin, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht nur mit einem Messer bedroht, sondern sie geohrfeigt und darüber hinaus ihr zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Durch die Wucht der Schläge fiel jeweils ihre Brille zu Boden. Beim letzten Schlag traf er ihre Oberlippe, die zu bluten anfing. Die vorsätzliche Körperverletzung wurde daher nicht durch die Vergewaltigung selbst erfüllt. Sie ist vielmehr in Tateinheit mit der Vergewaltigung verwirklicht, weil sie einen über das Tatunrecht des § 177 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt erlangt hat.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung durch ihren Schlussvortrag konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 1978 – 2 StR 749/77 – und BGHR StGB § 232 Öffentliches Interesse 1).

Die vom Generalbundesanwalt zudem beantragte Schuldsprachänderung in eine Tat ließe den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns des Angeklagten unberührt. Sie hätte deshalb auch nicht zu einer Herabsetzung der Strafe geführt; denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997 – 2 StR 566/96 m. w. N.). Der Senat schließt demgemäß entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der Tatrichter bei Annahme einer Tat einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) bejaht und eine geringere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Der Senat kann über die Revision mithin durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1995 – 2 StR 469/95 – und BGH, Beschl. v. 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93 –).

TheuneJahnkeBode
NiemöllerRothfuß
Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verworfen — Themis