Revisionen gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/89
- Datum
- 01.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit setzt voraus, dass das Gericht im Beschluss im Einzelnen darlegt, warum die behaupteten Tatsachen selbst bei Bestätigung die Entscheidung nicht beeinflussen können (vgl. § 244 Abs. 3 StPO).
Bei widersprechenden Aussagen (Aussage gegen Aussage) hat das Gericht alle Umstände mit Indizwert aufzuklären und in die Beweiswürdigung einzubeziehen; die subjektive Überzeugung des Tatrichters genügt nur, wenn diese Auseinandersetzung erfolgt ist (vgl. § 261 StPO).
Kann die Annahme der behaupteten Tatsachen (Wahrunterstellung) die Bewertung eines Sachverständigengutachtens oder die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung berühren, ist der entsprechende Beweisanspruch nicht ohne Prüfung abzulehnen.
Die gerichtliche Überzeugungsbildung erfordert die Erörterung aller wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Unterlassen dieser Darlegung macht die Verurteilung rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 27. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 15/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. ███ aus ██████, geboren am ███ 1965 in ██████ (Griechenland),
2. Matthias Horst aus [REDACTED], geboren am ███████ 1968 in ███████
wegen Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Ihre Rechtsmittel gegen diese Entscheidung haben Erfolg.
Die Angeklagten behaupteten, die Anzeigeerstatterin habe den Geschlechtsverkehr mit ihnen einverständlich ausgeführt.
A.
I. 1. Zum Beweis dafür, dass die Anzeigeerstatterin entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sexuellen Kontakten zu ihr nicht näher bekannten Männern nicht abgeneigt sei, diese vielmehr von sich aus suche, hatte der Verteidiger des Angeklagten ███ konkrete Einzelfälle und Zeugen benannt, die diese Behauptung stützen sollten. Das Landgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Zwischen den behaupteten Tatsachen und dem Gegenstand der Urteilsfindung gebe es keinen Sachzusammenhang.
2. Des Weiteren hatten die Verteidiger der Angeklagten hilfsweise durch die Vernehmung von vier Zeugen Beweis dafür angetreten, die Anzeigeerstatterin habe bei einer früheren Gelegenheit mit den Zeugen ein Treffen in einem Gartenhaus vereinbart, um dort gemeinsam den Geschlechtsverkehr auszuführen. Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen ebenfalls wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt, diese Entscheidung allerdings näher begründet. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, dass die Anzeigeerstatterin im vorliegenden Falle nicht freiwillig mit den Angeklagten verkehrt habe, stehe zweifelsfrei fest und könnte selbst durch eine Wahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht in Frage gestellt werden.
II. Die Ablehnung der Beweisanträge rügt der Angeklagte ███████ zu Recht als fehlerhaft.
1. Die Begründung der Beschlüsse entspricht bereits nicht den Anforderungen, die an eine solche Ablehnung zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungslosigkeit 1). Wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hätte das Landgericht die Anträge nur dann ablehnen dürfen, wenn es in seinem Beschluss im Einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hätte, dass und warum die behaupteten Tatsachen, selbst wenn sie bestätigt würden, nicht geeignet wären, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungslosigkeit). Das ist nicht geschehen.
2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags hat das Landgericht zwar näher begründet, jedoch hält auch sie rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich dem Gutachten der zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin herangezogenen Sachverständigen angeschlossen. Diese hatte unter anderem ausgeführt, ein „möglicherweise lockerer Lebenswandel“ der Anzeigeerstatterin lasse nicht den Schluss zu, dass sie unter jeder Bedingung zu sexuellen Handlungen jeder Art bereit sei. Ein Verkehr in Anwesenheit dritter Personen oder mit mehreren Personen hintereinander sowie der Mundverkehr stellten Besonderheiten dar, zu denen häufig auch solche Frauen nicht bereit seien, die einem flüchtigen sexuellen Kontakt unter anderen Bedingungen grundsätzlich nicht abgeneigt seien (UA S. 26). Durch den Hilfsbeweisantrag sollte indessen gerade die Bereitschaft der Anzeigeerstatterin zu gleichzeitigen sexuellen Handlungen mit mehreren Männern unter Beweis gestellt werden. Bei einer Wahrunterstellung aller dieser Behauptungen über das Sexualverhalten der Anzeigeerstatterin wäre die Bewertung der Sachverständigen zudem nicht mehr nachvollziehbar.
3. Der Umstand, dass die Strafkammer dem Sexualverhalten der Anzeigeerstatterin grundsätzlich keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. UA S. 27), stellt sich hier auch als ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils dar. Das Landgericht stützt sich im Wesentlichen nur auf die Aussage der Anzeigeerstatterin, der die Angaben anderer Zeugen und der Angeklagten entgegenstehen. Vor allem in einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen alle Umstände, die einen Indizwert haben können, aufgeklärt und miterwogen werden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1). Die subjektive Überzeugung des Tatrichters bildet nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung eines Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7).
B. Aus den oben unter II 2 und 3 genannten Gründen hat auch die Revision des Angeklagten Schneider Erfolg.
RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune | Leis |