Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs, Weingesetz- und Steuervergehen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/85
- Datum
- 18.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Täter einen ursprünglich gefassten Gesamtvorsatz später auf weitere, in gleichartiger Weise begangene Taten erweitert und diese als fortgesetzte Handlung in seinen Vorsatz einbezieht.
Unterschiede bei der Herstellung einzelner, verbotswidriger Erzeugnisse stehen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht entgegen, wenn die späteren Verstöße im fortgesetzten Inverkehrbringen aufgehen.
Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; eine reine andere Würdigung der Beweiswürdigung rechtfertigt keine Aufhebung, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Die Einziehung bzw. vorläufige Sicherung von Taterträgen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; ein teilweiser Vorbehalt der Einziehung ist zulässig, wenn Verwertung von Genehmigungen abhängig ist.
Gibt es Verfahrensbeschränkungen (z. B. Ausschluss bestimmter Vorwürfe nach §154a Abs.2 StPO), ist zu prüfen, ob dies den Strafausspruch beeinflusst; unterbliebene Auswirkungen führen nicht ohne Weiteres zu Rechtsfehlern im Urteil.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 7. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 158/85 in der Strafsache gegen Glinther Peter ████████ aus ███████, geboren am ██████ 1938 in ████ wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. November 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Weingesetz und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Geldbuße von 5.000 DM verurteilt. Außerdem hat es 14 Weine – 13 davon unter Vorbehalt – eingezogen.
Die auf die Sachbeschwerde gestützte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Weingesetz in Tateinheit mit Betrug – die Beschwerdeführerin beanstandet insoweit die Annahme von Fortsetzungszusammenhang –, den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Einziehung unter Vorbehalt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat, nachdem der Senat den Vorwurf der Nichtkennzeichnung und Nichteintragung eines weinhaltigen Getränks gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die entsprechende Einziehungsanordnung aufgehoben hat, keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die ihm insoweit zur Last liegenden Taten in der Zeit von 1976 bis zum 22. März 1982. Bereits das zuerst begonnene Vergehen des Inverkehrbringens eines in strafbarer Weise hervorgebrachten Erzeugnisses (B II 2 der Urteilsgründe, UA Bl. 14) erstreckte sich über den gesamten Tatzeitraum: Der Angeklagte hatte am 9. April 1976 914 l Wein, dem er zuvor Glycerin zugesetzt hatte, abgefüllt und in der Folgezeit unter der Bezeichnung „1975er Kestener Herrenberg, Kerner, Auslese – AP Nr. 4/76 –“ zum Verkauf vorrätig gehalten (Restbestand am 22. März 1982: 34 Flaschen zu je 0,7 l und 150 Flaschen zu je 0,35 l) sowie abgegeben (1.196 Flaschen zu je 0,7 l) (§ 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG a.F.; § 67 Abs. 1 Nr. 1 WeinG n.F.). Dass alle insoweit begangenen Einzelhandlungen auf einem zu Beginn gefassten Gesamtvorsatz beruhen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt.
In der Folgezeit hat der Angeklagte nach und nach eine große Zahl anderer Weine durch Vorrätighalten und Abgabe in den Verkehr gebracht, obwohl er sie wegen der strafbaren Handlungen, durch die er sie hervorgebracht hatte – überwiegend verbotswidrige Erhöhung des Alkoholgehalts durch Zuckerung –, nach den erwähnten Vorschriften nicht hätte in den Verkehr bringen dürfen. Auch die Feststellungen, dass der Angeklagte seinen ursprünglich gefassten Gesamtvorsatz jeweils auf diese Handlungen erweitert und sie in die erste fortgesetzte Handlung einbezogen hat (UA Bl. 6, 70), lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, der Angeklagte habe die von ihm hinsichtlich der späteren Ernten begangenen Vergehen gegen das Weingesetz nicht schon von Anfang an überblicken können, übersieht sie offensichtlich die in BGHSt 19, 323; 23, 33 erarbeiteten Grundsätze. Die Unterschiede bei dem verbotswidrigen Herstellen der einzelnen Erzeugnisse ändern an dieser Beurteilung nichts, zumal jene Verstöße gegen das Weingesetz in dem späteren (fortgesetzten) Inverkehrbringen aufgehen (RGSt 71, 17; 73, 83; BGH NJW 1959, 993, 994; BGH, Urteil vom 30. August 1978 – 2 StR 142/78). Nichts anderes gilt für die in den Verkehr gebrachten Weine, die deswegen nicht verkehrsfähig waren, weil der Angeklagte die Zuteilung einer Prüfungsnummer durch falsche Angaben gegenüber der Prüfstelle erschlichen oder eine größere Menge als im Prüfungsantrag angegeben, abgefüllt hat.
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Strafkammer – trotz der insoweit unvollständigen Formulierungen UA Bl. 70 – auch hinsichtlich der Betrugshandlungen die Voraussetzungen für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs als gegeben erachtet hat. Sie hat in Bezug auf jeden Wein rechtsfehlerfrei die verkaufte Menge genau ermittelt, festgestellt, dass der Angeklagte in allen Fällen den Käufern der Weinbezeichnung entsprechende einwandfreie Beschaffenheit vorgespiegelt und den dafür angemessenen Preis erzielt hat, sowie schließlich im einzelnen angegeben, bei welchen Verkäufen und hinsichtlich welcher Mengen sie auch die für einen vollendeten Betrug erforderlichen weiteren Voraussetzungen feststellen konnte. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran offen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts bereits beim Inverkehrbringen des am 9. April 1976 abgefüllten, oben angegebenen Weines den Vorsatz hatte, die gesamte Menge (sowie die beiden anderen am selben Tag und am 18. Mai 1976 abgefüllten Weine) betrügerisch abzusetzen, und dass sich die Verkäufe über den gesamten Tatzeitraum erstreckten.
Entsprechendes gilt für die in Bezug auf die später hergestellten Weine begangenen Betrugsversuche und gegenüber den Stammkunden Kl[REDACTED]/Firma Sch[REDACTED] GmbH & Co., V[REDACTED] und Ke[REDACTED] begangenen – vollendeten Betrugshandlungen sowie dafür, dass der Angeklagte auch diese Handlungen in Erweiterung seines ursprünglich gefassten Gesamtvorsatzes in den Fortsetzungszusammenhang einbezog.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind auch die Strafzumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihren Einzelausführungen sucht die Beschwerdeführerin die Würdigung des Tatrichters durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.
Schließlich lässt die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Gericht 13 der beanstandeten Weine nur unter Vorbehalt eingezogen hat, ist bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Umstandes, dass eine spätere Verwertung nur im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde in der dort zu bezeichnenden Weise in Betracht kommt, nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen sind Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Die nach § 301 StPO gebotene Prüfung hat – nach der oben genannten Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a Abs. 2 StPO und Aufhebung der entsprechenden Einziehungsanordnung im Beschlussweg –
auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der ausgeschiedene Vorwurf hat sich nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |