Revision: Aufhebung wegen Überschreitung der Frist für Urteilsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/80
- Datum
- 09.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden die schriftlichen Urteilsgründe nicht innerhalb der nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Frist zu den Akten gebracht, begründet dies regelmäßig einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.
Die Verspätung der Niederschrift der Urteilsgründe stellt einen Verfahrensmangel dar, der den Bestand des Urteils berührt und die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des betroffenen Angeklagten zur Folge haben kann.
Ausweislich der Aktenvermerke sowie dienstlicher Erklärungen von Vorsitzendem und Berichterstatter lässt sich eine Fristüberschreitung nachweisen, die als Grundlage für die Annahme des absoluten Revisionsgrundes dienen kann.
Liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 158/80 in der Strafsache gegen den Maurer Wolfgang Gerhard Herbert █████ aus ████, geboren am ███ ███ 1952 in ████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist nach viertägiger Hauptverhandlung am 30. Mai 1979 verkündet worden. Es hätte mithin bis spätestens 18. Juli 1979 mit den Gründen zu den Akten gebracht werden müssen (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle ist dies jedoch erst am 10. September 1979 geschehen. Auch die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters bestätigen die Fristüberschreitung.
Da hiernach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt, muss das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden.
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
| Müller | Theune |