Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/72
- Datum
- 09.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gehört die Feststellung, von welchem Zeitpunkt an eine verminderte oder aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bestanden hat.
Wenn Alkoholisierung für die Schuldfähigkeit relevant ist, hat das Gericht nicht nur einen Mindest-, sondern auch den möglichen Höchstblutalkoholgehalt zu berücksichtigen.
Kann nicht festgestellt werden, wann der Tötungsentschluss gefasst wurde, ist eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung nicht tragfähig und bedarf es konkreter Feststellungen hierzu.
Wirken mehrere beeinträchtigende Faktoren (z. B. Intelligenzminderung, Rausch, psychische Störungen) zusammen, sind ihre kumulativen Auswirkungen auf Einsicht und Steuerung darzustellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 15. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ███ aus ████, geboren ████████ ███ 1946 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 15. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen „im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts unternahm der mittelgradig schwachsinnige Angeklagte am 14. Juli 1970 im Anschluss an seine Nachtschicht und ohne geschlafen zu haben eine ausgedehnte „Bierreise“, die sich bis in die späten Nachtstunden erstreckte. Nach einer kurzen Nachtruhe von nur zwei Stunden suchte er am nächsten Tag bereits von morgens ab erneut Gaststätten auf. Nachmittags schloss er sich der 53-jährigen Frau █████████ an, die er in einer der Wirtschaften kennenlernte.
Mit ihr begab er sich gegen 20.00 Uhr in deren Wohnung. Unterwegs erregte das Paar durch lautstarke gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten nach Art Angetrunkener Aufsehen. Beim Betreten des Hauses stolperte der Angeklagte. Kurze Zeit, nachdem er am Küchentisch Platz genommen hatte, schlief er ein. Einige Zeit später wurde er wach, weil Frau █████████ etwas in den Nacken geschüttet hatte. Sie umfasste seinen Geschlechtsteil und stellte an den Angeklagten das Ansinnen, sie in einer besonderen Weise sexuell zu befriedigen. Da er sich davor ekelte, versuchte er, sich ihr zu entwinden. Daraufhin verstärkte Frau ██████████ ihren Zugriff immer mehr. Schließlich geriet der Angeklagte in Zorn und drang gewaltsam auf sie ein. Dabei wurde er „immer wütender und steigerte sich mehr und mehr in eine gewalttätige Raserei hinein“. Er versetzte seinem Opfer verschiedene wuchtige Faustschläge an den Kopf und in den Gesichtsbereich und würgte es anschließend in mehrfach wechselnden Zugriffen am Hals bis zur Bewusstlosigkeit. Der am Boden liegenden Frau rückte er dann mit einem großen Küchenmesser zu Leibe und tötete sie durch eine Vielzahl von Messerstichen und Schnitten. „Hierbei brachte er ihr tiefreichende Schnittwunden am Hals sowie nach Entfernung der Unterwäsche vielfache Schnitt-, Stich- und Ritzverletzungen im Brust-, Bauch- und Genitalbereich bei“ (Bl. 5 UA). Auf der linken Halsseite wurden sowohl die Vene als auch die Schlagader durchtrennt. Frau █████████ starb infolge Verblutens nach dem Durchtrennen der Halsschlagader. „Die Schnittwunden am Körper brachte er ihr erst nach dem Todeseintritt bei“. Hinsichtlich des beim Angeklagten zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholgehalts heißt es im Urteil (Bl. 6), dieser habe „mindestens 2,4 ‰“ betragen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Schwurgericht u. a. ausgeführt, nach den Darlegungen des Sachverständigen habe das Vorgehen des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt „zwanghaften Charakter“ angenommen und seien in der Tat sexuelle Aggressionen zum Ausbruch gelangt, jedoch habe der Sachverständige den Zeitpunkt, von dem an sexuelle Vorstellungen des Angeklagten zur bestimmenden Triebfeder seines Tuns geworden seien, nicht näher festlegen können; „diejenigen Verletzungen, die in auffallendster Weise sexuell motiviert erschienen seien, habe der Angeklagte Frau ███ erst nach deren Tod beigebracht“ (Bl. 12 UA).
Gegen den Schuldspruch bestehen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken.
Das Schwurgericht hat für den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nur eine Mindesthöhe angegeben. Für die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit kommt es aber auf die höchste Menge an, die bei ihm damals möglicherweise vorgelegen haben kann. Sie ist im vorliegenden Fall umso bedeutsamer, als in der Person des Angeklagten noch weitere Momente zusammentrafen, die ebenfalls seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt haben konnten.
Vor allem ist vom Schwurgericht nicht geklärt worden, von welchem Zeitpunkt an das Vorgehen des Angeklagten den „zwanghaften Charakter“ angenommen hat. Diesem Zeitpunkt kommt entscheidende Bedeutung zu, wenn der Ausdruck „zwanghaft“ vom Schwurgericht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden worden ist, weil es dann von dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Zustandes abhängt, ob der Angeklagte überhaupt schuldhaft getötet hat. Zur Entscheidung dieser Frage bedürfte es allerdings der vom Schwurgericht ebenfalls unterlassenen Feststellung, wann der Angeklagte den Tötungsentschluss gefasst hat. Sofern dies erst nach Beginn des „zwanghaften“ Vorgehens der Fall gewesen sein sollte, könnte der Angeklagte nicht wegen Tötung eines Menschen verurteilt werden.
Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden.
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