Revision: Aufhebung wegen unterlassener psychiatrischer Begutachtung (§ 244 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/71
- Datum
- 22.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus den Umständen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte infolge einer möglichen Hirnverletzung oder sonstiger psychischer Beeinträchtigung (auch in Verbindung mit Alkohol) nicht oder vermindert zurechnungsfähig sein könnte, hat das Gericht von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Art, Umfang und Folgen einer möglichen Hirnschädigung sind durch sachverständige Begutachtung zu klären; das Gericht darf in solchen Fällen auf die Beiziehung eines Gutachters nicht verzichten.
Auch geringer Alkoholgenuss kann in Verbindung mit sonstigen Anhaltspunkten für eine erhebliche Bedeutung für die Schuldfähigkeit sprechen und eine sachverständige Überprüfung rechtfertigen.
Unterbleibt die erforderliche Beiziehung des Sachverständigen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Kommt die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit, ist die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 42b StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 21. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 158/71
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Werkmeister Werner ██, geboren am ███████ 1915 in ███████, wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Kirchhoff als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ aus █████████, Verteidiger, Rechtsanwalt ██,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Aufklärungsrüge dringt durch.
Mit Recht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer keinen Psychiater zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen herangezogen hat. Da der Angeklagte bei seinem Unfall einen doppelten Schädelbruch erlitten hatte, ferner seitdem auch auf einem Ohr in der Hörfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, kann ohne Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte eine Hirnverletzung davongetragen hatte. Art, Umfang und Folgen einer solchen Schädigung können ebenfalls nur mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden. Ferner könnte der wenn auch geringe Alkoholgenuss in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Schließlich hatte sich der Angeklagte auch schon früher in ähnlich auffälliger Weise benommen. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit hätten die Strafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Da das Urteil bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob es auf dem Teil der Aussage des Zeugen Schmitt beruht, der ohne gesetzlichen Grund unbeeidigt geblieben ist. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge bedarf keiner Erörterung. Auf BGH NJW 1970, 1465 wird verwiesen.
Sollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte die Tat in einem Zustand zumindest verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat, ist die Frage der Unterbringung nach § 42b StGB zu prüfen.
| Kirchhoff | Baumgarten | Meyer | |||
| Müller | Salger |