Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags – kein minder schwerer Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/87
Datum
18.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Streitgegenstand war, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Landgericht das innere und äußere Tatgeschehen überzeugend gewürdigt hat. Eine gesonderte Erörterung jeder entlastenden Einzelumstände war nicht erforderlich, da die Annahme eines minder schweren Falles fernlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags ist ausgeschlossen, wenn der Täter das Opfer im Bewusstsein seines Schlafens töten wollte und erhebliche Verletzungen lebenswichtiger Organe herbeiführte.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles sind sowohl das innere als auch das äußere Tatgeschehen und die Ergebnisse der Beweiswürdigung maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Ein Gericht muss nicht jede zu Gunsten des Angeklagten sprechende Einzelumstände im Einzelnen erörtern, wenn die gegenteilige Rechtsauffassung so fernliegt, dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie weder prozessuale noch materielle Rechtsfehler aufzeigt, die den Schuldspruch oder den Strafausspruch zu beanstanden erlauben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Mai 1986

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ███ Jose, geboren █████████ 1935 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, die auf die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts gestützt wird.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch der Strafausspruch weist entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Der Angeklagte versuchte Frau T., mit der er zusammenlebte und die sich von ihm trennen wollte, zu töten. Er stach der schlafenden Frau ein Fleischermesser 10 bis 15 cm tief in den Bauch, wobei die Leber des Tatopfers verletzt und eine Schlagader schlitzartig geöffnet wurde. Nach der Tat fügte der Angeklagte sich selbst mit einem Taschenmesser zwei oberflächliche Stichverletzungen im Bauchbereich zu und schluckte 200 (Vitamin-)Tabletten.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach dem „inneren und äußeren Tatgeschehen und nach der Beweisaufnahme“ verneint. Damit hat es alle Umstände erfaßt, sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht im einzelnen mit den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt, insbesondere unerwähnt gelassen, daß die Tat nicht vollendet wurde.

Hierzu bestand im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte – wie er wußte – einen schlafenden Menschen töten wollte, aber auch kein Anlaß. Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags liegt hier so fern, daß es dazu keiner weiteren Ausführungen bedurfte. Auch im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

TheuneHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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