Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Satz 'Die Nebenstrafen bleiben unberührt' aus Urteilsspruch gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 158/67
Datum
19.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls und der Bildung einer Gesamtstrafe. Der BGH verwarf die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafausspruch, hob jedoch die Worte "Die Nebenstrafen bleiben unberührt" im Urteilsspruch auf. Die Kammer stellte fest, dass Nebenstrafen bei Gesamtstrafenbildung nur bestehen bleiben, wenn sie vom bildenden Richter ausdrücklich bestätigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB bleiben Nebenstrafen und Nebenfolgen nur dann neben der Gesamtstrafe bestehen, wenn das bildende Gericht sie kraft eigener Entscheidung bestätigt.

2

Die Vorschrift des § 76 StGB gilt auch bei Gesamtstrafenbildung; Nebenstrafen und Nebenfolgen können bestehen, auch wenn nur eine der abgeurteilten Taten sie auslöst.

3

Enthält der Urteilsspruch eine unbestimmte oder irreführende Formulierung zu früheren Nebenstrafen, die keinen Willen des Gerichts zur Bestätigung dieser Nebenstrafen erkennen lässt, ist diese Formulierung als gegenstandslos zu streichen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit nach Prüfung von Schuldspruch und Strafausspruch kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. November 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 158/67 Beschluss

in der Strafsache gegen ████, den Koch Heinz, geboren 1927 in ███, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 19. April 1967 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1966 wird verworfen; jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte: "Die Nebenstrafen bleiben unberührt."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 1965 verhängten Einzelstrafe von drei Wochen Gefängnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und zwei Wochen Gefängnis wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Weiter heißt es im Urteil, nachdem die früher gebildete Gesamtstrafe für weggefallen erklärt wird: "Die Nebenstrafen bleiben unberührt."

Die Nachprüfung des Schuldspruchs und Strafausspruchs einschließlich der Bildung der Gesamtstrafe auf die Sachrüge des Angeklagten hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist dieser nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist, obwohl die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB vorliegen (die 1961 und 1963 u. a. wegen Diebstahls verhängten Strafen waren jeweils vor den neuen Taten mindestens zum Teil durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt).

Dagegen müssen im Urteilsspruch die Worte: "Die Nebenstrafen bleiben unberührt" wegfallen. Der Senat legt diesen Satz dahin aus, dass die Strafkammer über im früheren rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main ausgesprochene Nebenstrafen nicht mehr selbständig entscheiden wollte, sondern irrigerweise davon ausging, dass ihr eine solche Entscheidung verwehrt sei, und die früheren Nebenstrafen ohne weiteres neben der neu gebildeten Gesamtstrafe bestehen blieben. Er schließt dies aus den Urteilsgründen; in ihnen wird ebenfalls nur gesagt, dass die erkannten Nebenstrafen von der neuen Entscheidung unberührt blieben. Mit keinem Wort wird der Wille, sie kraft eigener richterlicher Entscheidung in gleicher Weise auszusprechen, zum Ausdruck gebracht. Es wird nicht einmal mitgeteilt, um welche Nebenstrafen es sich handelte. Das ist umso auffälliger, als bei der Art der Straftat (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer) es nahe liegt, dass neben der Strafe eine Maßregel der Sicherung und Besserung, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB, angeordnet war. Das Landgericht hat damit verkannt, dass auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 79 StGB die Vorschrift des § 76 StGB wirksam bleibt, wonach Nebenstrafen und Nebenfolgen immer neben der Gesamtstrafe angeordnet werden, und zwar auch dann, wenn nur eine der abgeurteilten Gesetzesverletzungen die Nebenstrafe oder Nebenfolge auslösen kann (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381). Daraus folgt, dass in einem früheren Urteil ausgesprochene Nebenstrafen und Nebenfolgen hinfällig werden, wenn der die Gesamtstrafe nach § 79 StGB bildende Richter sie nicht kraft eigener Entscheidungsgewalt bestätigt (BGHSt aaO). Da dies hier nicht geschehen ist, musste der angeführte Urteilssatz als gegenstandslos und irreführend gestrichen werden.

WilansKirchhoffBaumgarten
HenningWiller
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