Revision verworfen: Anwendung des § 213 StGB bei Affekttat bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/55
- Datum
- 07.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung des § 213 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wird; die Prüfung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände und der Persönlichkeit des Täters.
Ob eine Beleidigung als "schwer" im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist, ist eine tatrichterliche Tatsachenwürdigung, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft.
Dass der Täter zuvor selbst grob beleidigend auftrat, schließt die Anwendung des § 213 StGB nicht aus, wenn diese Äußerungen Ausdruck der durch das Verhalten des Opfers ausgelösten inneren Erregung waren und die letztliche Beleidigung die entscheidende Erregung hervorrief.
Die Annahme, dass die Tötung unmittelbare Folge der durch die Beleidigung ausgelösten seelischen Erregung war, ist eine tatrichterliche Feststellung; ein Aufhebungsgrund liegt nur bei ersichtlichem Rechtsirrtum vor.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 28. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann ██ aus ███████, geboren am ██ 1899 in ███████████ (Rumänien), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt für Recht:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 28. Oktober 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und insbesondere fehlerhafte Anwendung des § 213 StGB. Sie kann keinen Erfolg haben.
Die Straftat des Totschlags ist in dem angefochtenen Urteil nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei dargetan. Auch ist festgestellt, dass der Angeklagte für seine Handlungen voll verantwortlich ist. Das Schwurgericht bejaht jedoch bei ihm die Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 StGB, weil der Angeklagte durch eine ihm von der Getöteten zugefügte schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.
Gegenüber dieser Darlegung des Urteils bringt die Revision vor, dass die getötete Frau ██████ schon Sylvester 1946 die geschlechtlichen Beziehungen zu dem als Arbeiter bei der polnischen Besatzungstruppe beschäftigten Angeklagten abgebrochen hatte und dass daher keine schwere Beleidigung für ihn darin gelegen habe, dass sie am 6. Februar 1947, dem Tage der Tat, ihre Gunst einem anderen Manne geschenkt habe. Der Angeklagte habe kein Recht gehabt, der Frau ██ ███ Vorwürfe zu machen. Er sei nicht ohne eigene Schuld in die Lage geraten, die ihn zum Zorne reizte.
Nach dem Sachverhalt des Urteils lebte der Angeklagte mit der Getöteten, die verwitwet war, und mit ihren Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnung. Er sorgte für alle, versah insbesondere die Kinder auch mit Kleidung. Die Getötete selbst gab sich verschiedentlich mit Soldaten der polnischen Besatzungstruppe ab. Der Angeklagte litt seelisch sehr tief unter diesem Betragen der Frau, mit der er ein eheähnliches Verhältnis eingegangen war und die er zu heiraten gedachte. Schließlich brach die Getötete seit Sylvester 1946 die geschlechtlichen Beziehungen zu ihm ab. Im Übrigen blieben jedoch die äußeren Lebensbedingungen zwischen ihnen wie zuvor. Der Angeklagte sorgte nach wie vor für die gesamte Familie.
Im Anschluss an einen Besuch zweier polnischer Soldaten in der Wohnung am 6. Februar 1947, bei dem der mitgebrachte Schnaps von nicht sehr erheblichem Umfange zusammen mit einigen anderen Personen getrunken wurde, machte der Angeklagte nach dem Weggang der Polen und der Mehrzahl der anderen Anwesenden der Getöteten Vorwürfe wegen ihres Verhaltens zu dem polnischen Soldaten █████. Es kam zu Schimpfereien zwischen ihnen, die in Tätlichkeiten ausarteten. In deren Verlauf versetzte die Getötete dem Angeklagten zweimal einen Stoß; er drückte sie an das Fenster und würgte sie. In dem fortdauernden Handgemenge ergriff der Angeklagte ein Beil und schlug damit auf die Frau ein, die an den Folgen der dadurch erlittenen Verletzungen am anderen Morgen im Krankenhaus verstarb.
Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte ernsthaft vorhatte, die Getötete zu heiraten. In Anwesenheit der beiden polnischen Soldaten habe diese es offensichtlich darauf abgesehen gehabt, den Angeklagten zu reizen und zu drängen. Sie habe ihn völlig vernachlässigt und ihre Gunst ausschließlich dem polnischen Soldaten ████████████████ geschenkt, der sich dem Angeklagten gegenüber sehr aufspielte. Der Angeklagte musste also mit ansehen, sagt das Urteil, dass die Frau, die er liebte und die er heiraten wollte, für die er alles tat, sich einem Besatzungssoldaten zuwandte, der ihn zudem mit der Pistole bedrohte. Weiter stellt das Schwurgericht fest, dass der Angeklagte bei der Auseinandersetzung der nachher Getöteten vorhielt, sie habe den Polen aufgefordert, ihn zu erschießen, und dass sie ihm darauf antwortete, mehr sei er auch nicht wert.
Nach Auffassung des Gerichts war der Angeklagte nach der ganzen Sachlage berechtigt, der Frau wegen ihres Verhaltens an diesem Abend Vorwürfe zu machen. In der zornigen Erregung über die schwere Kränkung, die Frau ███ durch ihr anstößiges Verhalten während des Beisammenseins mit dem Polen und anschließend in ihren Äußerungen bei der Auseinandersetzung ihm zufügte, habe er dann das Beil ergriffen oder der Frau entwunden und ihr die tödlichen Schläge versetzt.
Ob die Beleidigung, die die Getötete mit ihrem Verhalten dem Angeklagten zufügte, als schwer im Sinne des § 213 StGB anzusehen war, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der ganzen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl. RG JW 1930, 919 Nr. 23; RG HRR 1932 Nr. 1176). Hierbei war auch die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen (vgl. RGSt 66, 159, 161). Diese hat das Schwurgericht in seinem Urteil eingehend gewürdigt.
Weiter ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen, ob der Totschlag eine unmittelbare Folge der durch die schwere Beleidigung ausgelösten seelischen Erregung des Täters ist. Dies ist von dem Schwurgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum bejaht (vgl. RG JW 1932, 2719 Nr. 15).
Hiernach ist die Folgerung, dass dem Angeklagten der Milderungsgrund des § 213 StGB zur Seite steht, weil er durch eine ihm von der Getöteten zugefügte schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der Angeklagte in der vorausgegangenen mündlichen Auseinandersetzung seinerseits grob beleidigende Ausdrücke gegen Frau █████ gebraucht hatte. Denn ersichtlich waren diese nur seiner durch das Verhalten der Getöteten hervorgerufenen schweren inneren Erregung entsprungen, die noch weiter fortdauerte und dann zu der schärferen Reaktion der Tötungshandlung führte. Bei ihrer Forderung, dass der Angeklagte eine Auseinandersetzung hätte vermeiden müssen, lässt die Revision die Feststellungen des Urteils außer Betracht, dass er während des Streits mit der Getöteten zweimal seinen Rock ergriff, um wegzugehen, aber jedesmal von der Getöteten gestoßen wurde, die ihn damit stets neu beleidigte und reizte.
Die Tatsache seiner früheren Verurteilung wegen einer entsprechenden Tat und der noch andauernden Bewährungsfrist für einen Strafrest aus jener Verurteilung, als er die nunmehrige neue Tat beging, ist von dem Schwurgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Die Revision vermisst dies zu Unrecht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Busch | Koeniger | Menges | |||
| Werner | Jagusch |