Treffer
BGH Urteil

KO § 240: Unordentliche Buchführung und übermäßiger Aufwand als Bankrottdelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 158/51
Datum
28.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff Freisprüche bzw. eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz in mehreren Konkurs- und Betrugsfällen an; der Angeklagte Chr. legte ebenfalls Revision ein. Der BGH beanstandete die Auslegung des § 240 Nr. 3 KO (Buchführung) und die Annahme strafloser Nachtat bei § 240 Nr. 1 KO (übermäßiger Aufwand). Zudem hielt er einen weiteren Betrug des H.K. durch pflichtwidriges Schweigen über eine Überzahlung für möglich. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg, die Revision des Chr. wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Buchführung gewährt i.S.d. § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bereits dann keine ausreichende Übersicht über den Vermögensstand, wenn die Übersicht nur unter erheblichem Aufwand an Mühe und Zeit gewonnen werden kann; Unmöglichkeit ist nicht erforderlich.

2

Werden wesentliche Vermögensvorgänge über längere Zeit unzutreffend als Geschäftsausgaben verbucht und dadurch der tatsächliche Vermögensstand verschleiert, ist der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO regelmäßig erfüllt.

3

Die Verwertung eines durch eine Vortat erlangten Vermögensvorteils ist nicht stets straflose Nachtat; sie ist strafbar, wenn dadurch ein weiterer, von der Vortat verschiedener Straftatbestand verwirklicht wird.

4

Übermäßiger persönlicher Aufwand i.S.d. § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO kann auch mit solchen Vermögenswerten begangen werden, die der Schuldner durch Betrug erlangt hat, soweit diese zunächst Bestandteil seines Vermögens geworden sind.

5

Betrug kann durch pflichtwidriges Schweigen begangen werden, wenn den Täter eine Aufklärungspflicht trifft und sein Schweigen einen Irrtum aufrechterhält, der zu einer vermögensmindernden Verfügung (auch in Form des Unterlassens der Rückforderung) führt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) Kaufmann ███, geb. am 18.8.1889 in ██,

2.) Kaufmann Johann Carl █████████, geb. am ████ ██ in ██,

3.) Kaufmann Hans Konrad ███, geb. am ███████ in ██,

wegen Betruges u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ der Verkündung des Urteils,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. November 1950 aufgehoben, und zwar:

1) mit den Feststellungen insoweit, als a) der Angeklagte Christfried ███ von der Anklage wegen zweier Vergehen nach § 240 Nr. 1 und 3 KO, b) der Angeklagte Johann █████████ von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO, c) der Angeklagte Hans Konrad ███ von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 240 Nr. 4 KO und wegen eines Vergehens des Betrugs im Falle ██████████████ freigesprochen ist;

2) insoweit, als das Verfahren gegen den Angeklagten Hans Konrad ███ im Falle ████████ jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen eingestellt ██████ ████;

3) im Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Christfried ███.

II.) In dem sich aus I.) ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III.) Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

IV.) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten Christfried ███ gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat u. a. den Angeklagten Christfried ███ (= Chr. ███) wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung, wegen teilweise gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen Betrugs in mehreren Fällen und wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 4 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt; im Übrigen hat sie ihn freigesprochen.

Freigesprochen hat sie ferner:

In vollem Umfang die Angeklagten Johann Carl █████████ (= J.C. █████████) und Dr. ███, teilweise den Angeklagten Hans Konrad ███ (= H.K. █████████), im Übrigen das Verfahren gegen ihn aufgrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft aus sachlich-rechtlichen Gründen den Freispruch dieser Angeklagten in einzelnen Fällen. Der Angeklagte Chr. ███ erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

A) Zur Revision der Staatsanwaltschaft

I.) 1.) Mit Recht wendet sie sich gegen den Freispruch der Angeklagten Chr. ███, J.C. █████████ und H.K. █████████ von der Anklage, Handelsbücher, die sie als Gesellschafter der im Juni 1950 in Konkurs geratenen OHG Johann C. █████████, zu führen hatten, so unordentlich geführt zu haben, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft gewährten (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).

Seit Ende 1948 flossen der Gesellschaft, deren Teilhaber J.C. █████████, seine Söhne Chr. ███, H.K. ███ und Werner ███ (= W. ███) waren, fortlaufend erhebliche Geldbeträge infolge unlauterer Machenschaften des Chr. ███ und des W. ███ zu.

Beide lieferten in vielen Fällen Baustoffe, die der Gesellschaft, einer Großhandelsfirma für Baustoffe, von verschiedenen Lieferanten durch die Bundesbahn zur Weiterlieferung an Besatzungsdienststellen frachtfrei zugegangen waren, nicht dorthin weiter, sondern verkauften sie an private Kunden und berechneten diesen die üblichen Frachtsätze der Bundesbahn. In anderen Fällen ließen sie sich Baumaterial, das sie von vornherein für private Abnehmer bestimmt hatten, von der Bundesbahn unter der Vorspiegelung, es werde an Besatzungsdienststellen geliefert, und unter Verwendung sogenannter Besatzungsfrachtbriefe ebenfalls frachtfrei übersenden, forderten und erhielten jedoch wiederum von ihren privaten Kunden die ordentlichen Frachtsätze bezahlt.

In einer dritten Gruppe von Fällen ließen sie sich vom Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten in Hamburg Frachtbeträge für Transporte an Besatzungsdienststellen vergüten, obwohl ihre Firma auch für diese Lieferungen keine Fracht bezahlt hatte.

Die so erzielten Gewinne in Höhe von etwa 125.000 DM ließen Chr. ███ und W. ███ zwar als Einnahmen in den Büchern der Firma erscheinen, ließen über sie jedoch ausserdem in einfachster Form außerhalb der Bücher unter Beigabe der dazugehörigen Belege Aufzeichnungen machen. Diese Gewinne verwendeten beide fortlaufend z. T. für ihren persönlichen Verbrauch, z. T. dazu, dem Leiter der Bahngüterabfertigung, der in ihr die Bundesbahn schädigendes Verhalten eingeweiht war, Bestechungsgelder und an Angestellte der Besatzungsmacht Schmiergelder zu zahlen.

In die Bücher der Firma ließen sie ihre Entnahmen bis Mitte Dezember 1949 als angebliche Ausgaben für Bahnfracht eintragen. Erst dann, als um diese Zeit die polizeilichen Ermittlungen eingeleitet waren, wurden aufgrund einer Besprechung der 4 Gesellschafter die Entnahmen als Privatentnahmen der Gesellschafter in den Büchern der Firma ausgewiesen, allerdings in einer Verteilung auf die Gesellschafter, die der Wirklichkeit nicht entsprach.

Schon diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 240 Nr. 3 KO.

Die Strafkammer sieht in der „Falschbuchung hinsichtlich der schwarzen Kassenbeträge“ zwar eine „Unordentlichkeit“, meint aber, sie sei nicht so, „dass die Bücher für einen Sachverständigen die Übersicht über den Vermögensstand auch unter Zuhilfenahme der Handelsbriefe, der Bilanz und des Inventars unmöglich erscheinen lassen“. Diese Erwägungen sind rechtsirrig.

Selbst wenn die von der Strafkammer für die Annahme der Straftat nach § 240 Nr. 3 für notwendig gehaltene Voraussetzung erfüllt sein müsste, wäre die Straftat begangen.

Von Beginn der unrichtigen Verbuchung der Sondergewinne an bis zu ihrer Umbuchung als Privatentnahme in die ordentlichen Bücher, also etwa 1 Jahr lang, waren diese insofern unrichtig geführt, als sie unter den Ausgaben angebliche Zahlungen für Frachtkosten auswiesen, die nicht geleistet waren. Dadurch wurde der wahre Vermögensstand der Firma verschleiert und die Übersicht darüber unmöglich gemacht.

Bis zur Besprechung der 4 Teilnehmer im Dezember 1949 waren freilich die Angeklagten J.C. █████████ und H.K. ███ für die unordentliche Buchführung nicht verantwortlich, denn sie wussten nichts davon, dass ein Sonderfonds für Privatentnahmen, die in den ordentlichen Büchern nicht als solche vermerkt wurden, existierte.

Aber auch sie sind, abgesehen vom Angeklagten Chr. ███, dafür verantwortlich, dass die Eintragung der Privatentnahmen in die ordentlichen Firmenbücher im Dezember immer noch nicht den wahren Vermögensstand der Firma erkennen ließ.

Diese Umbuchung war nämlich wenigstens insofern unrichtig, als sie nicht die Höhe der wirklichen Entnahmen jedes Teilhabers, sondern nur die nach einem vereinbarten und nach Gutdünken errechneten Verteilungsschlüssel festgesetzten Beträge auswies.

Zu einer abschließenden Beurteilung des Umfangs der Straftaten der Angeklagten nach § 240 Nr. 3 reichen die bisherigen Feststellungen noch nicht aus. Sie blieben infolge einer irrigen Auslegung dieser Strafbestimmung durch die Strafkammer möglicherweise unvollständig.

Sie verkennt nämlich die Anforderungen, die das Gesetz an die Verwirklichung des Tatbestandes stellt. Eine Buchführung gewährt nicht erst dann keine Übersicht über den Vermögensstand des Gemeinschuldners mehr, wenn die Übersicht unmöglich gemacht ist, sondern schon dann, wenn sie nur unter erheblichem Aufwand an Mühe und Zeit gewonnen werden kann (RGSt 47, 311).

2.) a) Begründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft ferner insoweit, als der Angeklagte Chr. ███ auch von der Anklage, er habe durch Aufwendungen übermäßige Summen verbraucht (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO), freigesprochen worden ist.

Er verbrauchte während 1 1/2 Jahren nach der Währungsreform 94.000 DM aus den Einnahmen der Firma für private Zwecke. Ausserdem gab er zusammen mit seinem Bruder W. ███ etwa 50.000 DM an Bestechungs- und Schmiergeldern aus. Da diese der Erlangung ungerechtfertigter Gewinne zum Zwecke privaten Aufwands dienten, hat die Strafkammer auch sie mit Recht als Zahlungen für persönlichen Aufwand gewertet.

Sie hält außerdem die Entnahmen im Verhältnis zur wahren Vermögenslage der Gesellschaft für übermäßig hoch. Trotzdem verneint sie eine Strafbarkeit des Angeklagten, weil er die aufgewendeten Beträge bereits durch strafbare Handlungen, nämlich durch Betrug zum Schaden der Bundesbahn und des Besatzungskostenamtes, erlangt habe und deshalb ihr Verbrauch straflose Nachtat sei.

Diese Beurteilung übersieht, dass die Verwertung eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils dann nicht straflos ist, wenn sie einen weiteren, von dem der Vortat abweichenden strafrechtlichen Tatbestand verwirklicht.

Dies trifft auf die Verwertung der Gelder durch den Angeklagten zu. Denn sein Verbrauch hielt sich nicht im Rahmen des Üblichen und sich Ordnungsgemäßen, sondern hatte einen Umfang, den § 240 Nr. 1 im Interesse der Gläubiger des Gemeinschuldners gerade verhindern will. Ihnen sollen die Vermögenswerte, die nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen sein Eigentum geworden sind, zur anteilsmäßigen Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung gehalten werden. Darunter fallen auch die Gelder, die der Gemeinschuldner durch Betrug erlangt hat. Sie können zwar vom Betrogenen aufgrund Anfechtung zurückgefordert werden (§§ 123, 142, 812 BGB), sind aber zunächst Bestandteile des Vermögens des Betrügers geworden.

Auch sie können deshalb Gegenstand der Straftat nach § 240 Nr. 1 sein.

Die Strafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Taten des Angeklagten Chr. ███ nach § 240 Nr. 1 und 3 als selbständige Bankrotthandlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, dass sie in Bezug auf denselben Konkurs begangen sind (BGHSt 1, 186, 190).

b) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen der Strafkammer den Freispruch der Angeklagten J.C. █████████ und H.K. ███ von dem auch sie treffenden Vorwurf der Straftat nach § 240 Nr. 1 KO.

Zwar war auch ihr Aufwand der Vermögenslage der OHG nicht angepasst. Doch fehlt es, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, bei ihnen an der Verwirklichung des inneren Tatbestands.

Für ihn genügt zwar, was die Strafkammer nicht verkennt, die Schuldform der Fahrlässigkeit. An sich waren beide als verantwortliche und persönlich haftende sowie vertretungsberechtigte Teilhaber der Gesellschaft verpflichtet, sich Einblick in die Vermögenslage der OHG zu verschaffen und zu prüfen, ob die ihnen für private Zwecke bezahlten Beträge nicht übermäßig hoch waren, d. h. zu dem tatsächlich vorhandenen Geschäftsvermögen nicht in einem unangemessenen Verhältnis standen (RGSt 15, 309). Die Strafkammer stellt jedoch bei beiden Umstände fest, die den Schluss rechtfertigen, dass sie diese Pflicht nicht in einem Maße vernachlässigt haben, dass ihnen der Vorwurf strafrechtlicher Fahrlässigkeit gemacht werden kann.

J.C. █████████ befasste sich ausschließlich mit der Seekiesbaggerei in Eckernförde, einem Zweigunternehmen der OHG; H.K. ███ leitete einen weiteren Nebenbetrieb in Rissen. Sein Bruder J.C. █████████ überließ seinen beiden Söhnen Chr. ███ und W. ███ völlig den Betrieb des Hauptunternehmens in Hamburg; weil er ihnen volles Vertrauen schenkte.

Der Sachverhalt lässt keinen Umstand erkennen, der ihm vor Dezember 1949 Anlass hätte sein können, seinen Söhnen zu misstrauen und ihre Geschäftsführung zu überprüfen, zumal sie ihm die Vermögenslage der Firma stets als sehr günstig darstellten. Der Angeklagte H.K. ███ war erst Ende Dezember 1948 Teilhaber geworden. Sein Bruder Chr. ███ verweigerte ihm, als er darum bat, jeglichen Einblick in die Finanzverhältnisse der Firma und stellte auch ihm ihre Vermögenslage unter Hinweis auf einen von ihm gefertigten Status als sehr günstig dar.

Wegen dieser besonderen persönlichen Umstände bei beiden Angeklagten durfte die Strafkammer mit Recht annehmen, dass keinem von ihnen ein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen ist.

Was die Revision hiergegen geltend macht, richtet sich gegen die insoweit fehlerfreie tatrichterliche Überzeugung.

5.) a) Dagegen kann der Freispruch des Angeklagten H.K. ███ im Falle ██████████████ nicht bestehen bleiben.

Im Juli 1948 führte er als Geschäftsführer der „Baustoffhandels A.G. Wilhelmshaven“ (= █████████████) den Auftrag einer Besatzungsdienststelle auf Lieferung von Fußbodenplatten aus. Er bestellte die Platten bei der Lieferfirma ██████████, mit der er in Geschäftsverbindung stand. Dort ließ sie die Dienststelle unmittelbar abholen. ██████████ stellte ihm auf der Grundlage eines vereinbarten m²-Preises von 7,75 DM Rechnung über rund 14.270 DM. Der Angeklagte reichte dem Besatzungskostenamt, das Lieferungen an die Besatzungsmacht zu bezahlen hatte, eine Rechnung ein, in der er für den m² 9,46 DM und insgesamt rund 17.198 DM forderte.

Über die Zusammensetzung des m²-Preises enthielt die Rechnung nichts. Sie wurden später in einer Berechnung, in der neben einigen unbedeutenden Beträgen als höchster Posten ein Betrag von 8,75 DM als „Preis ab Werk“ aufgeführt war, nachgereicht. Daraufhin wurde der Gesamtbetrag von 17.198 DM ausgezahlt.

Die Strafkammer geht, allerdings ohne nähere Prüfung, doch zutreffend davon aus, dass die Berechnung der █████████████ war, und zwar offenbar deshalb, weil sie einen höheren Betrag als den an ██████████ bezahlten als ihren Einkaufspreis, nämlich anstatt 7,75 als „Preis ab Werk“ 8,75 angab. Infolgedessen erhielt sie vom Besatzungskostenamt, dessen zuständiger Beamter bei seiner Berechnung zugunsten der █████████████ irrtümlicherweise 8,75 DM als Einkaufspreis zugrunde legte, zu viel ausgezahlt.

Trotzdem gelangt die Strafkammer zur Freisprechung des Angeklagten, weil sich nicht feststellen ließ, dass er es war, der die irreführende Aufstellung über die Unkosten der █████████████ dem Besatzungskostenamt angefertigt hatte oder übersenden ließ; es sei nämlich „nicht gänzlich ausgeschlossen, dass evtl. W. ███ oder Chr. ███ diese Zahlen durchgegeben haben, ohne dass der Angeklagte ... sogleich oder bis das Geld angewiesen war (27.8.48), davon erfahren hat“.

Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte spätestens am 27. August 1948 vom rechtswidrigen Vermögensvorteil der █████████████ Kenntnis erlangte. Deshalb meint die Revision der Staatsanwaltschaft, es hätte, wenn dem Angeklagten schon kein Betrug nachgewiesen werden könne, wenigstens geprüft werden müssen, ob er sich nicht „durch die Verfügung über die Gelder, deren Herkunft ihm bekannt war, der Hehlerei schuldig gemacht hat“. Dieser Straftat kann der Angeklagte aber nicht schuldig gesprochen werden.

Ob dies an der etwaigen Unzulässigkeit einer wahlweisen Verurteilung wegen Betrugs oder Hehlerei scheitert, kann dahingestellt bleiben. Denn Voraussetzung für eine solche Verurteilung wäre jedenfalls, dass das Verhalten des Angeklagten notwendigerweise unter den einen oder den anderen der beiden Tatbestände fiele. Nach dem Sachverhalt kann vielmehr die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die unrichtigen Angaben der █████████████ nicht bewusst, sondern nur versehentlich falsch waren. Dann aber würde es an der zur Hehlerei gehörigen Vortat fehlen.

Dagegen erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des Betrugs, vorausgesetzt, dass er – was naheliegt, aber noch zu klären ist – vom ungerechtfertigten, auf Kosten des Besatzungskostenamtes erlangten Vorteil der █████████████ wusste. Er unterließ es nämlich, den Irrtum des für die Auszahlung maßgebenden Beamten aufzuklären. Hierzu war er als Geschäftsführer der █████████████ nach Treu und Glauben und auch deshalb verpflichtet, weil sie durch eine für sie handelnde Person den Irrtum bei dem Beamten herbeigeführt hatte (RGSt 45, 151; 70, 225 ff., 351). Belanglos ist, wer diesen Irrtum zugunsten der █████████████ verursachte. Sein bewusstes und pflichtwidriges Schweigen war das Unterdrücken einer Tatsache, das das Besatzungskostenamt zu einer sein Vermögen schädigenden Verfügung veranlasste.

Infolge des Schweigens des Angeklagten unterließ es nämlich das Amt, den ihm gegen die █████████████ zustehenden Anspruch auf Rückerstattung des zu Unrecht erlangten Betrages geltend zu machen. In diesem Unterlassen lag die Vermögensverfügung (vgl. RGSt 65, 100; 76, 173), die für den Angeklagten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zur Folge hatte, nämlich den, dass er im unangefochtenen Genuss des zu Unrecht erhaltenen Betrages blieb (RGGoldt 57, 403).

Für das Strafmaß wird die Höhe des vom Angeklagten strafbar erlangten Vermögensvorteils von Bedeutung sein. Den bisherigen Feststellungen kann sie nicht sicher entnommen werden.

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten H.K. ███ nur im Falle ████████ wegen Betrugs für schuldig befunden. Als Strafe hält sie 6 Monate Gefängnis für angemessen. Demzufolge hat sie das Verfahren gegen ihn nach dem StrFG vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Da der Angeklagte aber ausserdem, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter a) ergibt, eines weiteren Betrugs (Fall ██████████████) und eines Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO schuldig ist, müsste die gegen ihn zu erkennende Strafe die Straffreiheitsgrenze überschreiten, wenn die Einstellung des Verfahrens im Falle ████████ nicht bestehen bleiben könnte.

Dies hängt davon ab, ob sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die das Verfahren einstellende Entscheidung richtet. Die Frage ist zu bejahen.

Allerdings hat die Staatsanwaltschaft ihre ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision auf den Fall ███████████████ und den anderen beschränkt, in dem sie den Angeklagten wegen zweier Vergehen nach § 240 Nr. 1 und 3 KO für schuldig hält. Den gewollten Erfolg, d. h. eine Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ██████████████ und wegen Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO, kann die Revision mit Sicherheit aber nur dann erreichen, wenn es nicht auch wegen dieser Straftaten zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund des Straffreiheitsgesetzes kommt.

Dies ist dann ausgeschlossen, wenn die Strafe von 6 Monaten Gefängnis im Falle ████████ für die Bildung einer Gesamtstrafe mit verwertet werden kann. Da dies voraussetzt, dass die Einstellung des Verfahrens entfällt, ist es offenbar der Sinn der Revision der Staatsanwaltschaft, dass sie sich auch gegen diese Entscheidung wendet.

II. Die übrigen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft sind erfolglos.

1.) Der Angeklagte J.C. █████████ ist wegen mehrerer Begünstigungshandlungen nach § 241 KO angeklagt. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegen diese Taten vor dem Zeitpunkt, in dem die OHG zahlungsunfähig wurde. Schon an dieser Tatsache scheitert die Anklage. Denn der Täter muss im Falle des § 241 z. Zt. der Tat seine Zahlungsunfähigkeit kennen, sie muss also in diesem Zeitpunkt bestehen (RGSt 4, 67).

Aus demselben Grund konnte sich der Angeklagte ███████████ keiner Beihilfe zur Begünstigungshandlung schuldig machen.

Die Zahlungsfähigkeit der Firma █████████████ bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt kann nicht deshalb bezweifelt werden, weil ein erheblicher Teil ihrer Finanzeinnahmen durch Betrügereien zweier ihrer Gesellschafter erlangt war. Denn solange ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen im Allgemeinen nachkommt, muss seine Zahlungsfähigkeit bejaht werden. Dass die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verwandten Beträge betrügerische Gewinne sind, kann daran ebensowenig ändern, wie der Umstand, dass ein Schuldner mit Geldern zahlt, die er durch Darlehen erhalten hat.

2.) Allerdings kann der Angeklagte Dr. ████████, der in einem Falle der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung nach § 241 zugleich wegen Verbrechens nach § 242 Nr. 1 KO angeklagt war, insoweit nicht mit derselben Begründung wie von der Anklage nach § 241 freigesprochen werden. Denn bei § 242 KO kann die Zahlungseinstellung dem Konkursverbrechen nachfolgen.

Die Feststellungen ergeben jedoch, dass er in keinem der ihm zur Last gelegten Fälle Vermögensstücke der Gesellschaft in ihrem Interesse oder im Interesse eines ihrer Gesellschafter verheimlicht oder beiseite geschafft hat.

Die Bestellung von Hypotheken auf dem Dampfer der Firma diente, auch soweit sie für den Angeklagten Dr. ████████ selbst geschah, nicht dem Zweck, Vermögensstücke der OHG dem Gläubigerzugriff zu entziehen, sondern im Gegenteil dazu, sie zur Kreditbeschaffung für die Firma zu benutzen. Hierfür verwandte sie der Angeklagte auch, indem er die beiden auf seinen Namen eingetragenen Hypotheken wieder an die Bank abtrat und von ihr neuen Kredit für die Firma erlangte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft konnte demnach keinen Erfolg haben, soweit sie auf den Angeklagten ████████ sich bezog.

Zugunsten dieses Angeklagten den § 467 Abs. 2 StPO anzuwenden, lag kein Anlass vor.

B) Zur Revision des Angeklagten Chr. ███

Seine Verurteilungen wegen aktiver Bestechung und wegen Urkundenfälschung sind frei von Rechtsfehlern. Aber auch die Ausführungen seiner Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Fällen gehen fehl.

I. Im Falle des Betrugs zum Schaden der Bundesbahn bekämpft der Angeklagte die Annahme, er habe das Vermögen der Bahn vorsätzlich beschädigt.

Die Strafkammer erörtert diesen Punkt eingehend. Sie befasst sich insbesondere mit der Einwendung des Angeklagten, er habe vielfach mit Geldern der Firma Frachtgebühren für Bahntransporte gezahlt, für die die Gesellschaft, weil die Lieferungen für die Besatzungsmacht bestimmt gewesen seien, keine Fracht hätte zu bezahlen brauchen. Deshalb habe er auch Lieferungen, die der Firma mit Besatzungsfrachtbriefen frachtfrei zugegangen seien, an ihre Privatkunden ausliefern dürfen.

Die Strafkammer kommt bei Würdigung dieses „Kompensationseinwandes“ zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte und sein Bruder Werner ███ für alle Lieferungen an Besatzungsdienststellen sich Frachten haben erstatten lassen; es habe kein Frachtguthaben gegeben, mit dem sie hätten aufrechnen können.

Begründet ist auch die Annahme, der Angeklagte sei Mittäter gewesen. Die Strafkammer stellt einen ausreichenden Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäter fest. Denn er nahm an der Besprechung zwischen seinem Bruder Werner ███ und dem Leiter des Güterbahnhofs teil, bei der der Betrugsplan erörtert wurde.

Der Vorwurf der Revision, das Urteil verwerte nur die den Angeklagten belastenden Umstände, ist unberechtigt. Denn es würdigt sein Verteidigungsvorbringen und weist es als unbegründet zurück. Dass es nicht auch die dies unterstützenden Zeugenaussagen ausdrücklich erwähnt, ist schon deshalb unschädlich, weil sie mit seinem eigenen Vorbringen übereinstimmten.

II. Die im Falle des Betrugs zum Schaden des Besatzungskostenamtes erhobene Verfahrensrüge, der englische Offizier Capt. ██████████ zu Unrecht nicht als Zeuge vernommen worden, scheitert daran, dass ein Antrag, ihn zu vernehmen, nicht gestellt worden ist. Zu seiner Vernehmung von Amts wegen aber bestand kein Anlass; dies behauptet übrigens die Revision in ihrer insoweit allein beachtlichen rechtzeitigen Revisionsbegründung selbst nicht.

Die weiteren Verfahrensrügen in ihrer weiteren Begründung sind unzulässig.

Soweit die Revision im Falle I) geltend macht, es fehle ein die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten rechtfertigender Tatbeitrag, geht sie fehl. Denn das Urteil erwähnt, dass er nicht nur um die betrügerische Schädigung des Amtes wusste und sie billigte, sondern sie mit Tatvorsatz förderte; auch er ermahnte nämlich die Arbeiter der Firma beim Verladen des Materials „gut zu zählen“, d. h. – so nämlich sollte dies verstanden werden und wurde es verstanden – mehr Steine zu zählen als zu laden.

Dass das Besatzungskostenamt geschädigt wurde und dass er dies wollte, ergeben die Feststellungen mit aller Deutlichkeit.

Was die Revision in ihrer verspäteten Begründung hiergegen vorträgt, greift unzulässigerweise diese Tatsache an.

III. Gegen die Verurteilung im Falle ██████████ wendet sich die Revision ebenfalls unzulässigerweise mit Angriffen gegen die Feststellungen.

Auch die Behauptung, das Urteil setze sich nicht mit allen Punkten auseinander, die in der Hauptverhandlung erörtert seien, ist ohne rechtliche Bedeutung. Denn das Urteil braucht nur die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen enthalten sind.

Diese aber gibt es an. Die Feststellungen ergeben schließlich auch, dass die ██████████ in ihrem Vermögen geschädigt wurde: der Preis der ihr gelieferten Steine überstieg deren wirklichen Marktwert – unter Berücksichtigung des gerechtfertigten Handelsgewinns der Fa. ███ – mindestens um den durch Täuschung erzielten 15%igen Zuschlag, den die Firma selbst ihrer Lieferantin nicht hätte zu bezahlen brauchen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit vertreten, als sie unter A) I. zu 2 der Urteilsgründe behandelt ist. IV des Urteilssatzes entspricht seinem Antrag.

Dr. Dotterweich Dr. Kirchner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Werner

Dr. Sauer
Dr. Ludwig
KO § 240: Unordentliche Buchführung und übermäßiger Aufwand als Bankrottdelikte — Themis