Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger generalpräventiver Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/86
- Datum
- 14.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine generalpräventive Strafschärfung setzt voraus, dass die Tat die Gefahr der Nachahmung begründet oder dass sich eine tatsächliche Zunahme entsprechender Straftaten feststellen lässt.
Allein das öffentliche Aufsehen, erhöhtes Informations- oder Bestrafungsbedürfnis der Öffentlichkeit rechtfertigt keine Straferhöhung aus generalpräventiven Gründen.
Wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung unzulässige Motive (z.B. bloßes Aufsehen in der Öffentlichkeit) strafschärfend berücksichtigt, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 157/86
in der Strafsache gegen ██, den Kaufmann Umit, geboren am ████████ 1937 oder ████████ 1940 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verabredung eines Verbrechens
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat als „generalphäventive Gedanken“ strafschärfend gewertet:
„Die geplante Entführung des Fleischwarenfabrikanten █████ hat in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt, sowohl zum Zeitpunkt der Tat wie auch im Verfahren selbst. Es muss deshalb deutlich gemacht werden, dass auch bereits die konkrete Vorbereitung schwerster krimineller Handlungen zu einer empfindlichen Strafe führt, auch wenn es letztlich dank der Informationen eines Beteiligten und der erfolgreichen Arbeit der Polizei nicht zur Ausführung der schweren Tat mit unabsehbaren Folgen gekommen ist“ (UA Bl. 38).
Diese Erwägungen besagen nicht, dass die Tat die Gefahr der Nachahmung begründet hatte oder dass unabhängig davon eine Zunahme derartiger Verbrechen zu verzeichnen sei. Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet wurde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 – 4 StR 87/86 – und Beschluss vom 15. November 1983 – 3 StR 447/83). Aufsehen im
Sinne von Informationsbedürfnis, erhöhter Wachsamkeit, Verlangen nach Bestrafung der Täter, Anteilnahme zugunsten der von ihnen in Aussicht genommenen Tatopfer – ersichtlich ist das mit den Ausführungen der Strafkammer gemeint – rechtfertigt die vorgenommene Strafschärfung nicht.
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