BGH: Abgrenzung Mittäterschaft, Beihilfe und Versuch beim Diebstahl; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/71
- Datum
- 09.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft beim Diebstahl setzt voraus, dass mehrere Beteiligte die gemeinsame Absicht haben, sich an denselben konkreten Sachen zuzueignen.
Die nachträgliche eigenständige Entschlussbildung eines Beteiligten, unterschiedliche Sachen zu stehlen, begründet keine Mittäterschaft, sondern eine selbständige Tat (ggf. Versuch).
Ein nach dem Eindringen erfolgtes erfolgloses Suchehandeln kann als versuchter Diebstahl zu beurteilen sein, wenn der Täter nach Entschlussfassung zur Wegnahme ansetzt.
Beihilfe und versuchter Diebstahl können in Tateinheit zueinander stehen, wenn das suchende Verhalten zugleich andauernde (psychische) Hilfe für den Haupttäter darstellt.
Bei Anwendung des Rückfallrechts (§ 17 StGB) muss das Urteil die Tatzeiten der vorangegangenen verurteilungsbegründenden Taten angeben, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht ██ █████, 29. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Walter Kurt Erwin █████, dort geboren am ███ █████ 1933, den Arbeiter Brat G██ aus ███, dort geboren am ███, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts ██ █████ vom 29. Juni 1970, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des ███████████ █████ wird II. verworfen. Der Angeklagte ██ ███ trägt die Kosten seines █████████████ zu ███████.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ unter Freisprechung von weiteren Vorwürfen wegen schweren Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten G█ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ████████ hat teilweise, die Revision des Angeklagten Gruber keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Ref█
1. Im Fall der Gemeindeverwaltung ██████ (UA S. 6, 10) hat die Strafkammer den Angeklagten ebenso wie in den übrigen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen wegen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt. Das ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. Ihnen zufolge wurde der Angeklagte von einem Unbekannten, der Ausweisformulare und ähnliche Papiere stehlen wollte, überredet, in der Nacht zum 4. April 1969 in die Räume der Gemeindeverwaltung ███ einzubrechen. Der Angeklagte folgte dem Unbekannten durch ein von diesem eingeschlagenes Fenster in die Verwaltungsräume, um ihm zu helfen. Erst später „benutzte er die von ihm mitgeschaffene Einstiegsgelegenheit, um für sich selbst etwas mitzunehmen“. Er fand indessen – anders als der Unbekannte, der Ausweisvordrucke entwendete – nichts, was ihn interessierte.
Die Strafkammer meint, dass der Angeklagte des „erstrebten Eigennutzes“ wegen Mittäter des von dem Unbekannten begangenen vollendeten schweren Diebstahls zu verurteilen sei.
Das trifft nicht zu: Als Mittäter zu verurteilen wäre der Angeklagte nur dann, wenn er ebenso wie der Unbekannte die Absicht gehabt hätte, sich – aus welchen Gründen immer – die gesuchten Ausweispapiere und Formulare zuzueignen (vgl. BGHSt 17, 89; Busch in LK § 47 Rdn. 14). Gerade dies war jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte ausschließlich dem Unbekannten helfen, an die Papiere zu gelangen. Er selbst war daran jedoch nicht interessiert.
Der Angeklagte hat sich mithin, soweit die Papiere und Formulare in Frage stehen, nicht des Diebstahls, sondern der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht (§ 49 StGB).
2. Allerdings erschöpfte sich die Handlung des Angeklagten nicht in der Beihilfe: Er entschloss sich nach dem Eindringen in die Verwaltungsräume, selbst nach Mitnehmenswertem zu suchen. Auch dadurch wurde er indessen nicht zum Mittäter des Unbekannten. Denn sein Interesse galt nicht denselben Objekten wie das seines Begleiters; dieser wollte ausschließlich Formulare, der Angeklagte dagegen keine Formulare, sondern nur andere Gegenstände stehlen. Die Zueignungsabsicht beider bezog sich also nicht auf dieselben Sachen.
Eine solcherart voneinander getrennte, aus jeweils anderem Interesse in verschiedene Richtung gehende Zueignungsabsicht steht der Annahme der Mittäterschaft beim Diebstahl selbst dann entgegen, wenn die Handlungen der mehreren Täter zur selben Zeit am selben Ort begangen werden. Es fehlt dann der Wille, gemeinschaftlich – nämlich dieselbe und nicht eine nur gleichartige strafbare Handlung – zu begehen (vgl. RGSt 62, 217).
3. Das ergebnislose Suchen des Angeklagten nach Mitnehmenswertem war versuchter Diebstahl und zwar nach dem zur Tatzeit geltenden Recht versuchter einfacher Diebstahl. Der Angeklagte fasste den Entschluss zu stehlen erst, nachdem er sich bereits in den Räumen der Gemeindeverwaltung befand. Er schloss sich dabei nicht etwa im Sinne sukzessiver Mittäterschaft der Tat des Unbekannten an – Mittäterschaft scheidet gerade aus –, sondern nutzte die einmal geschaffene, ihm günstig erscheinende Gelegenheit zu einer von der Tat des Unbekannten unabhängigen, neuen Tat aus (vgl. BGHSt 2, 344).
4. Beihilfe zum Diebstahl des Unbekannten und versuchter Diebstahl stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, da das Suchen nach Diebesgut in den Räumen der Gemeindeverwaltung zugleich fortdauernde (psychische) Beihilfe für den Unbekannten war.
5. Da weitere Feststellungen zum Fall der Gemeindeverwaltung ██████ nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Dies führte zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Aber auch die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer § 17 StGB n.F. anwendet (UA S. 11), ohne im Urteil die Tatzeiten aller den Rückfall begründenden Vortaten anzugeben. Ohne diese Angabe kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Rückfallvoraussetzungen zutreffend bejaht sind (§ 17 Abs. 4 StGB).
6. Da der gesamte Strafausspruch aufgehoben ist, ist in der neuen Hauptverhandlung erneut darüber zu entscheiden, ob es sich bei den im Schuldspruch nicht geänderten Fällen um schwere Fälle im Sinne des § 243 StGB n.F. handelt. Entsprechendes gilt für die Beihilfe zum Diebstahl im Fall der Gemeindeverwaltung ████████. Für den damit in Tateinheit stehenden █████████████████ scheidet eine derartige Bewertung deshalb aus, weil sich, wie oben ausgeführt ist, der Angeklagte nach altem Recht nur des versuchten einfachen Diebstahls schuldig gemacht hat; bei vor dem 1. April 1970 begangenen Taten kommt eine Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall jedoch nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen sowohl des § 243 StGB a.F. wie auch des § 243 StGB n.F. erfüllt sind.
7. Die weitergehende Revision des Angeklagten Reinhardt ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Prüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten G█ lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
| Baumgarten | Baldus | Meise | |||
| Miller | Meyer |