Revision: Schuldspruch neu gefasst, Strafausspruch aufgehoben und Rückverweisung wegen Strafrechtsreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/70
- Datum
- 29.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).
Für Bandendiebstahl nach § 244 Nr. 3 StGB n.F. genügt, dass sich mindestens zwei Täter zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben; zwei Bandenmitglieder, die beim Diebstahl mitwirken, genügen für die Qualifikation als Bande.
Ändern Gesetzesreformen (z. B. Erstes Strafrechtsreformgesetz 1969) Tatbestände oder Strafrahmen derart, dass nicht ausgeschlossen werden kann, das Tatgericht hätte nach Inkrafttreten minderschwere Strafen erkannt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Gesetzesänderungen ist das Verbot der Schlechterstellung (lex mitior) zu beachten; wo die reformierte Regelung eine geringere Rechtsfolge vorsieht, darf durch Anwendung der neuen Rechtslage die Strafe nicht verschärft werden (konkret: bei der hier geprüften Urkundenfälschung höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 157/70 vom 29. April 1970 in der Strafsache gegen den Autoschlosser Eduard aus Bad ███, geboren am █████████ ████ in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. Bundesrichter Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. November 1969, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch wie folgt gefasst: Der Angeklagte ist des Bandendiebstahls in sieben Fällen, des Diebstahls und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis schuldig. 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in sieben Fällen, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde führt zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.
Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) sind die Vorschriften über den Diebstahl geändert. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen ██ (UA Bl. 7), Straßenbaustelle zwischen ████████████ und [REDACTED] (UA Bl. 7), ██████████ (UA Bl. 8), ██ (UA Bl. 8), [REDACTED] (UA Bl. 8), ██ (UA Bl. 8/9) und ███ (UA Bl. 9) des Bandendiebstahls sowohl nach § 243 Nr. 6 StGB a.F. wie auch nach § 244 Nr. 3 StGB n.F. schuldig gemacht. Auch zum Bandendiebstahl nach § 244 Nr. 3 StGB n.F. genügt es, dass sich mindestens zwei Täter zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des erkennenden Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 419/69 –; a.A. Dreher, StGB 31. Aufl. § 244 Anm. 4) und zwei Bandenmitglieder beim Diebstahl mitwirken. Diese Voraussetzungen sind in den genannten Fällen erfüllt.
Soweit für die Tat in ██ Christian ████ (statt Erich [REDACTED]) als Mittäter genannt ist (UA Bl. 8), handelt
es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Da gegen den Schuldspruch im Übrigen keine Bedenken bestehen, konnte der Senat ihn, wie geschehen, neu fassen.
Der Strafausspruch konnte dagegen nicht bestehen bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer nach Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes, durch das § 20a StGB aufgehoben worden ist und neue Mindeststrafen eingeführt worden sind, in allen Fällen auf geringere Strafen erkannt haben würde.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Urkundenfälschung wegen des Verbots der Schlechterstellung höchstens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 55/70 –, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
| Willms | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |