BGH: Befangenheit eines Geschworenen und Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/66
- Datum
- 13.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Geschworenen ist nicht schon deshalb begründet, weil er einer einseitigen Abwertung erhobener Beweise durch Dritte mit einer Bemerkung entgegentritt, die seine abschließende Stellungnahme zur Schuldfrage offenlässt.
Die dienstliche Äußerung, die zu einem Ablehnungsgesuch eingeholt wird, ist dem Antragsteller vor der Entscheidung hierüber zur Kenntnis zu geben; ein Verstoß hiergegen führt regelmäßig nicht zur Urteilsaufhebung, weil das Ablehnungsgesuch nachträglich erneuert werden kann.
Die Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter der Tatsacheninstanz gestützt ist, kann im Revisionsrechtszug nicht durch neue Beweismittel ergänzt werden.
Wird der Sitzungsstaatsanwalt in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen, ist eine weitere Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben ausnahmsweise zulässig, soweit sich diese Aufgaben sicher von der Erörterung und Bewertung seiner eigenen Zeugenaussage trennen lassen.
Die Ablehnung weiterer Sachverständigenbeweise kann gerechtfertigt sein, wenn das Tatgericht das entscheidungserhebliche medizinische Problem einem Fachgebiet zuordnet und bereits sachkundig aufklären lässt, ohne dass sich ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn aufdrängt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Fulda, 14. Dezember 1965
Leitsatz
Die Befangenheit eines Geschworenen kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er gegenüber einem Dritten der vollständigen Abwertung bisher erhobener Beweise mit einer Bemerkung entgegentritt, die seine endgültige Stellungnahme zur Schuldfrage offen lässt. (StPO §§ 24, 31)
Die auf ein Ablehnungsgesuch eingeholte dienstliche Äußerung ist vor der Entscheidung über das Gesuch dem Antragsteller bekanntzugeben. Doch kann das Urteil auf der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung regelmäßig nicht beruhen, weil das Ablehnungsgesuch erneuert werden kann. (GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 25, 28)
Die Glaubhaftmachung der in dem Gesuch auf Ablehnung eines Richters der Tatsacheninstanz angeführten Umstände kann im Revisionsrechtszug nicht durch Einführung neuer Beweismittel ergänzt werden. (StPO §§ 25, 26 Abs. 2, 28)
Der Sitzungsstaatsanwalt darf, wenn er als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben noch insoweit wahrnehmen, als sie sich von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (im Anschluss an BGHSt 14, 265). (StPO § 227)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Fulda vom 14. Dezember 1965 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten waren daran beteiligt, in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 1965 zwei betrunkene fremde Gäste gewaltsam und unter Schlagen aus einer Schankwirtschaft in █████ (Kreis ███) zu entfernen. Dabei wurde einer dieser Gäste durch einen gegen das linke Auge geführten Faustschlag des Angeklagten ████ getötet. Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Raufhandels, ██████ und ██████ außerdem wegen leichter Körperverletzung und ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.
I. Prozessvoraussetzungen
Die Beschwerdeführer halten den Eröffnungsbeschluss für unwirksam. Sie meinen, die von der Strafkammer unverändert zugelassene Anklage (§ 207 StPO) „lasse nicht erkennen, worin für die einzelnen Angeklagten die Begehungsform nach § 227 StGB bestehen solle“.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Die Anklage hat ausdrücklich die Begehungsform der Beteiligung an einem von mehreren gemachten Angriff angenommen und das tatsächliche Geschehen unter Hervorhebung der von den einzelnen Angeklagten geleisteten Tatbeiträge beschrieben. Das genügt. Besonderer Ausführungen zur inneren Tatseite bedurfte es nicht. Es lassen sich angesichts der Einheitlichkeit des ganzen Vorgangs auch keine Bedenken daraus herleiten, dass die letzten vom Angeklagten ████ gegen ██ begangenen Körperverletzungshandlungen nicht erwähnt sind. Was der Beschwerdeführer zu dem in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO gegebenen Hinweis vorbringt, dass u.U. auch die Begehungsform der Schlägerei in Betracht komme, liegt neben der Sache, weil das Schwurgericht nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt hat.
II. Verfahrensbeschwerden
1.) Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Schwurgericht die Ablehnung des Geschworenen ██████ wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet erachtet hat. Die Rüge bleibt erfolglos.
a) ███████████ wurde kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme beim Besuch eines Ladengeschäfts im Beisein mehrerer Personen auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens angesprochen. Man stellte ihm vor, den Angeklagten sei bis jetzt noch nichts bewiesen; sie könnten deshalb nach deutschem Recht nicht verurteilt werden. Nach der Darstellung der Angeklagten entgegnete █████████████: „Zweifeln Sie noch daran?“ Nach der dem Beweisangebot der Beschwerdeführer entsprechend eingeholten dienstlichen Äußerung des Geschworenen selbst lautete seine Antwort nur: „Glauben Sie“, worauf er, um weiteren listigen Fragen auszuweichen, sogleich den Ladenraum verließ.
Geht man hiervon als dem allein glaubhaft gemachten Sachverhalt aus, so bestand für die Angeklagten kein vernünftiger Grund, Zweifel in die Unparteilichkeit des Geschworenen zu setzen (§§ 24, 31 StPO). Dieser hatte zwar nicht, was alle Schwierigkeiten von vornherein ausgeräumt hätte, auf die sachlich ungehörige Bemerkung einfach geschwiegen oder sie sich mit Rücksicht auf sein Geschworenenamt verbeten. Er ging vielmehr auf den Vorhalt der Sache nach ein. Aber dieses Eingehen beschränkte sich doch – wie immer man die drei Worte betonen mag – darauf, einer völlig einseitigen Abwertung der bisher erhobenen Beweise durch einen Außenstehenden entgegentreten, ohne dass zugleich in bestimmter Weise eine eigene Auffassung zur Frage der Schuld oder Unschuld der Angeklagten geäußert wurde.
Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Vorgang sich gegen Schluss der Beweisaufnahme abspielte, die keineswegs unergiebig gewesen war. In einer solchen Situation, in die er ohne eigene Veranlassung geraten ist, kann einem beteiligten Geschworenen ein in dem gekennzeichneten begrenzten Sinne klärendes Wort nicht versagt sein. Dass in der Verhandlung Hinweise auf das mögliche Gewicht erhobener Beweise gegeben werden, ist nicht ungewöhnlich. Niemand wird etwas dabei finden, dass der Vorsitzende einem leugnenden Angeklagten entsprechende Vorhalte macht. Der Sache nach geschah hier gegenüber einer Person, die sich zum Sprecher der Angeklagten machte, nicht mehr. Den Unterschied macht aus, dass die Bemerkung außerhalb der Verhandlung und gegenüber einem Dritten fiel. Dies mag als Stilwidrigkeit empfunden werden können, hat jedoch für sich genommen mit der Frage der Befangenheit nichts zu tun.
Anders verhielte es sich erst, wenn die Antwort des Geschworenen nach Form und Inhalt nicht das Bestreben nach Richtigstellung, sondern Voreingenommenheit verraten oder wenn dieser in einer bereitwilligen Aussprache über das Verfahren einen den Angeklagten ungünstigen Ausgang mit Überzeugung vertreten hätte. Eine solche Lage war hier, wo es dem gegen seinen Willen mit Fragen zum Verfahren belästigten Geschworenen ersichtlich nur darauf ankam, sich solchen Zumutungen rasch zu entziehen, jedenfalls nicht gegeben.
b) Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer allerdings, dass ihnen und ihrem Verteidiger die von der Darstellung im Ablehnungsgesuch abweichende dienstliche Äußerung des Geschworenen nicht vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch inhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Indessen sind die Angeklagten durch diesen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht beschwert. Denn sie konnten nach der Bekanntgabe des ihr Gesuch zurückweisenden Beschlusses und damit auch des wesentlichen Inhalts der dienstlichen Äußerung unter Bezeichnung etwaiger weiterer Mittel der Glaubhaftmachung ihr Ablehnungsgesuch erneuern (vgl. RGSt 24, 12, 14). Sie hätten dazu, falls sie weiter auf der Ablehnung des Geschworenen beharren wollten, sogar besonderen Anlass gehabt, nachdem der Verteidiger im Gegensatz zu der im § 25 n.F. StPO besonders betonten Forderungspflicht des Gesuchstellers die Vorlage angeblich in seinem Besitz befindlicher schriftlicher Zeugenerklärungen und die namentliche Benennung seiner Zeugen bei Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich verweigert hatte.
Insofern wäre überdies zu erwägen, ob die im Falle des § 25 Abs. 2 StPO vorgeschriebene unverzügliche Geltendmachung der Ablehnung im Rahmen der Pflicht zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes nicht von vornherein die Unterbreitung aller bekannten und verfügbaren Beweise einschließt (so wie § 25 Abs. 2 Satz 2 n.F. StPO das gleichzeitige Vorbringen aller Ablehnungsgründe verlangt), zum mindesten aber dem Gesuchsteller die Möglichkeit nimmt, deren er sich vorher durch Vorenthalten von Beweisen gegenüber dem Gericht berühmt hat. Doch braucht das unter dem Gesichtspunkt des Beruhens nicht näher und abschließend erörtert zu werden.
c) Auch soweit der Senat über die Vernehmung der in der Revisionsbegründungsschrift nachträglich benannten Zeugen zu befinden hat, kann die Frage dahingestellt bleiben. Eine Anhörung dieser Zeugen muss nämlich schon daran scheitern, dass das Nachbringen von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes im Revisionsrechtszug überhaupt nicht mehr statthaft sein kann, weil dies auf eine Zulassung der Richterablehnung über die in § 25 StPO verbindlich bestimmten zeitlichen Grenzen hinausliefe. Nur „in den Schranken, die diese Vorschrift absteckt, ist die Entscheidung des ersten Rechtszuges nach den im Tatsächlich freieren Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens überprüfbar“ (vgl. BGHSt 1, 34, 36; 2, 4, 11).
2.) Den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Anhörung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat tritt dem Schwurgericht insbesondere darin bei, dass es die Frage der Tötung ████████████ durch eine von dem Fausthieb des Angeklagten ████ herbeigeführte Hirnschleuderverletzung im Gegensatz zur Meinung des Verteidigers als einen auf pathologischem und nicht auf neurologischem Fachgebiet liegenden Vorgang beurteilt hat.
3.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht habe durch die Nichtvereidigung der Zeugen ██████████ und ██████████ wegen Verdachts der Begünstigung gegen die §§ 59, 60 Nr. 3, 64 StPO verstoßen. Für eine gleichzeitige Selbstbegünstigung ist bei keinem der beiden Zeugen ein Anhalt ersichtlich. Das Schwurgericht war deshalb nicht gehalten, sich hierzu besonders zu äußern. Im Übrigen handelt es sich um eine Frage, über die ebenso wie über den Begünstigungsverdacht selbst vom Tatrichter in tatsächlicher Hinsicht mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung zu entscheiden ist.
Soweit die Beschwerdeführer das Unterbleiben einer zweiten Beschlussfassung über die Vereidigung bemängeln, ist folgendes zu sagen:
Unmittelbar nachdem der Vorsitzende den Beschluss über die Nichtvereidigung der beiden Zeugen bekanntgegeben hatte, wurde den Zeugen, wie es im Protokoll heißt, nochmals Gelegenheit gegeben, eine Aussage zu machen. Sie gaben jedoch, wie die Niederschrift weiter besagt, keine Erklärungen mehr ab und wurden darauf im allseitigen Einverständnis entlassen.
Die Revision wertet diese ergebnislose Aufforderung zu einer weiteren Aussage als nochmalige Vernehmung und sieht einen Verfahrensfehler darin, dass nunmehr nicht noch einmal über die Vereidigung entschieden wurde. Nun ist es sicher richtig, dass ein Zeuge, dessen Vernehmung mit der Vereidigung oder einer Entscheidung über die Nichtvereidigung abgeschlossen wurde, bei wiederholter Vernehmung im laufenden Verfahren erneut entweder entsprechend der Vorschrift des § 59 und gegebenenfalls des § 67 StPO zu vereidigen oder nach einem der gesetzlichen Gründe von der Eidesleistung freizustellen ist und dass andernfalls ein Verstoß gegen § 59 StPO vorliegt. Denn diese Vorschrift ordnet ausdrücklich die Vereidigung nach dem Abschluss der Vernehmung an und verlegt damit zwangsläufig auch die Entscheidungen des Gerichts, die eine Abnahme des Eides ausschließen, auf denselben Zeitpunkt (vgl. BGHSt 1, 346, 348). Indessen erscheint es fraglich, ob der im Protokoll geschilderte Vorgang überhaupt als nochmalige Vernehmung anzusehen ist, und selbst wenn man dies bejahen wollte, könnte die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung über die Vereidigung bezweifelt werden, weil diese angesichts der Tatsache, dass das Schweigen der Zeugen auf die Eröffnung der Gelegenheit zu ergänzenden Bekundungen keinen abweichenden sachlichen Gesichtspunkt zur Frage der Vereidigung liefern und allenfalls die der gerade verkündeten Entscheidung über das Absehen von der Vereidigung zugrunde liegenden Erwägungen bestätigen konnte, als übertriebener Formalismus erscheinen müsste. Im Ergebnis kann beides dahinstehen, weil das Schwurgericht aus den angeführten Gründen mit Sicherheit bei seiner Entscheidung nach § 60 Nr. 3 StPO geblieben wäre und somit ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Mangel auszuschließen ist.
4.) Nach Vernehmung der Zeugen und vor Beginn der Anhörung der Sachverständigen beantragte der Verteidiger, den bereits im Ermittlungsverfahren mit der Sache befassten Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt ████████, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Polizeimeister ██████████████ dem Angeklagten ████ am 8. Februar 1965 anlässlich einer Vernehmung durch den Staatsanwalt ████████, bei der er anwesend war, erklärt habe: „Wenn Sie den Stenoblock nicht unterschreiben, wird Ihr Betrieb geschlossen.“ Staatsanwalt ████████ begegnete diesem Antrag sogleich durch Benennung der Justizangestellten, welche ihm damals das Protokoll geführt hatte, als Zeugin dafür, dass eine solche Äußerung nicht gefallen sei. Gleichwohl hielt der Verteidiger seinen Antrag aufrecht, und das Gericht ordnete schließlich die Vernehmung des Staatsanwalts ████████ als Zeugen an. Während seiner Vernehmung, die sachlich keine Bestätigung der Beweisbehauptung des Verteidigers brachte, nahm Staatsanwalt ████████ die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Neben diesem nahm dann in der Folge auch Staatsanwalt █████ wieder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teil. Entsprechend einer im Protokoll festgehaltenen Ankündigung des Staatsanwalts █████ teilten sodann die beiden Staatsanwälte ihre Schlussvorträge in der Weise auf, dass Staatsanwalt ████████ das Beweisergebnis der Hauptverhandlung unter Ausschluss seiner eigenen Vernehmung würdigte, während Staatsanwalt █████ auf die Vernehmung des Staatsanwalts ████████ einging und als Ergebnis der Gesamtwürdigung die Anträge stellte.
Die auf diesen Vorgang bezüglichen Revisionsrügen sind unbegründet.
a) Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Sitzungsdienst in einer Hauptverhandlung könne nicht nacheinander von zwei verschiedenen Beamten der Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden, ist abwegig. Der Gesetzgeber hat in § 226 StPO mit Bedacht zwischen den zur Urteilsfindung berufenen Personen und der Staatsanwaltschaft (sowie einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) unterschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nur für die Richter eine ununterbrochene persönliche Gegenwart vorschreiben wollte, während er im Übrigen die Möglichkeit offen ließ, dass die Geschäfte der Staatsanwaltschaft ebenso wie die des Urkundsbeamten auch durch verschiedene einander ablösende Personen wahrgenommen würden. Das ist seit jeher in der Rechtsprechung anerkannt (s. RGSt 16, 180).
b) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Staatsanwalt ████████ seiner Vernehmung als Zeuge weiterhin neben Staatsanwalt █████ in der oben angeführten Weise für die Staatsanwaltschaft auftrat. Zwar ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, dass ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmung an der Ausübung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern dass diese Behinderung auch für den Rest der Hauptverhandlung fortbesteht (s. hierzu BGHSt 14, 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Indessen hat das Letztere nicht ausnahmslos als starre Regel zu gelten. Hat etwa die Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts nur auf einen von mehreren Angeklagten und auf eine Tat Bezug, die nur diesem einen Angeklagten zur Last liegt, so ist nicht einzusehen, warum dieser Staatsanwalt nicht weiterhin die Anklage gegen die übrigen Angeklagten vertreten sollte. In ähnlicher Weise kommt eine Teilung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben unter mehrere Sitzungsvertreter auch in Bezug auf einen Angeklagten in Betracht, wenn die Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts sich auf Wahrnehmungen bezogen hat, die nicht in unlösbarem Zusammenhang mit dem im Übrigen zu erörternden Sachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten Betrachtung und Würdigung sein können. Das trifft in der Regel für Vorgänge zu, die sich erst aus der dienstlichen Befassung des Staatsanwalts mit der Sache ergeben haben und die Gestaltung des Verfahrens betrafen.
So hat es der Bundesgerichtshof in einem bei ihm im ersten und letzten Rechtszug anhängigen Verfahren für zulässig erachtet, dass der über die Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde vernommene Staatsanwalt weiterhin in der Sitzung auftrat und sich nur der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten hatte (Verfahren StE 1/52).
Wollte man diese Ausnahme, zu der die gesetzliche Regelung des § 227 StPO die Hand bietet, nicht zulassen, so wäre das im Interesse einer raschen und orientierten Verfahrensgestaltung liegenden Bestrebung, tunlichst den mit den Ermittlungen befassten Staatsanwalt auch mit den staatsanwaltschaftlichen Geschäften in der Hauptverhandlung zu betrauen, durchaus entgegengesetzt. Überdies besteht, solange eine sichere Grenzziehung möglich ist, kein Grund, die Wirkungen des Ausschlusses von den staatsanwaltschaftlichen Funktionen in der Hauptverhandlung für den als Zeugen beanspruchten Sitzungsstaatsanwalt weiter zu spannen, als es die sachlichen Erwägungen, welche der Rechtsprechung über den Ausschluss zugrunde liegen, unbedingt gebieten. In diesem Sinne lässt sich sagen, dass ein teilweiser Ausschluss des als Zeugen vernommenen Sitzungsvertreters, wie er im vorliegenden Fall gehandhabt wurde, immer genügt, wenn die für den Schlussvortrag unentbehrliche Sachlichkeit und Objektivität nicht gefährdet erscheinen kann.
c) Die Beanstandung der Nichtzulassung einer Frage des Verteidigers an den Zeugen ███ ██ █████ geht ins Leere, weil sich diese Frage auf einen Vorwurf der Anklage bezog, der nicht zur Verurteilung geführt hat. Eben diese Reichweite wurde der Frage, vom Verteidiger erkennbar, auch seitens des Schwurgerichts beigemessen, als es sie zurückwies. Wenn der Verteidiger mit ihr zugleich einen anderen, weiter reichenden Sinn verband, so hatte er darauf in einer Gegenvorstellung hinweisen müssen.
III. Sachrüge
Weder die dem Vortrag des Verteidigers folgende noch die von Amts wegen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel erkennen lassen. Die vom Verteidiger behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Das Schwurgericht hat das Vorgehen der Angeklagten gegen die beiden betrunkenen Fremdlinge mit dem Ziel, sie beide zugleich gewaltsam auf die Straße zu setzen, mit Recht als Angriff mehrerer im Sinne des § 227 StGB bewertet und im Übrigen die erforderlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite getroffen. Bedenklich könnte nur sein, dass es für den Angeklagten ██████ das Bewusstsein, an einem Angriff mehrerer beteiligt zu sein, auch aus dem Eingreifen ███ abgeleitet hat, obwohl sich ███ sogleich gegen dieses Eingreifen wandte und ██████ sich darauf zurückzog. Indessen ist hier das Tatbestandsmerkmal des Angriffs mehrerer nach der äußeren und inneren Tatseite auf jeden Fall dadurch gegeben, dass ██████ den Angriff gegen █████████ gleichzeitig mit dem von ihm inzwischen wahrgenommenen Angriff ████s gegen █████████ fortsetzte.
Dass die Angeklagten ██████ und ████, um ihre Geständnisse im Ermittlungsverfahren auszuräumen, gegen die vernehmenden Polizeibeamten, ███ auch gegen einen Beamten der Haftanstalt, bewusst unwahre Vorwürfe erhoben haben, durfte das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu ihren Ungunsten berücksichtigen, da es die mangelnde Schuldeinsicht dieser Angeklagten kennzeichnet.
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