Treffer
BGH Urteil

Revision: Mittäterschaft beim schweren Raub bestätigt, Waffenzuschreibung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/62
Datum
04.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH bestätigt die Mittäterschaft nach §§ 249, 250 Abs.1 Nr.5 StGB, weil der Angeklagte den Tatablauf mitbeherrschte und Täterwillen hatte. Die Verurteilung nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB wird aufgehoben, da ein Taschenmesser keine technische Waffe i.S.d. Vorschrift war und dem Angeklagten das Bewusstsein der Waffenverwendung nicht nachgewiesen ist. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht und seine Tatbeiträge mit Täterwillen leistet, auch wenn er selbst keine Gewalt anwendet.

2

Die Strafbarkeit nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich des Umstands bewusst ist, dass das mitgeführte Instrument als Waffe verwendet werden kann; ein gewöhnliches Taschenmesser ist keine technische Waffe im Sinne der Vorschrift.

3

Einem Beteiligten sind nach § 50 Abs.1 StGB nur solche von einem Mittäter verwirklichten strafverschärfenden Umstände zuzurechnen, auf die sich sein Vorsatz erstreckt.

4

Ändert sich der Schuldspruch in einer die Strafzumessung potenziell beeinflussenden Weise, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Februar 1962

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Weißbinder Karl Richard ███████ aus ████, Kreis [REDACTED], dort geboren am ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. Februar 1962, soweit es ihn betrifft,

1.) dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem Mitverurteilten H. begangenen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Einzelausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Annahme von Mittäterschaft wendet, gehen von unrichtigen Voraussetzungen aus. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte und H. den gemeinschaftlichen Plan gefasst hatten, ihrem ████████████ ████ mit Gewalt die

Geldbörse wegzunehmen und sich deren Inhalt mehrere 100 DM zuzueignen. In Ausführung dieses Planes begaben sie sich mit ████ auf Vorschlag des Angeklagten zunächst zu einer einsam am Walde gelegenen Wirtschaft. Sodann lockten sie ihn unter dem Vorgeben, eine andere, vom Angeklagten bezeichnete Wirtschaft aufsuchen zu wollen, in den Wald hinein. Dort versetzte ihm ████ auf einen im Urteil näher beschriebenen öffentlichen Weg plötzlich zwei oder drei wuchtige Schläge gegen den Kopf sowie einen Messerstich in die linke Hand und zog ihm die Geldbörse aus der Jackentasche.

Dieser rechtsirrtumsfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Aus ihm ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte, obwohl er nicht selbst Gewalt anwendete und die Börse wegnahm, den Geschehensablauf mitbeherrschte und seine Tatbeiträge mit Täterwillen leistete. Näherer Ausführungen hierzu bedurfte es im Urteil nicht.

Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ein gewöhnliches Taschenmesser – um ein solches handelte es sich hier ersichtlich – ist keine Waffe im technischen Sinn. Der Mitverurteilte ████ hat mithin bei der Begehung der Tat nicht eine technische Waffe, sondern nur ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt. Die Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt daher das Bewusstsein voraus, dass das Messer bei der Tat als Waffe benutzt werden konnte (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229, 232 f.; 13, 259, 260).

Diese Voraussetzung ist zwar bei H., der mit dem Messer gestochen hat, nicht jedoch bei dem Angeklagten erfüllt. Allerdings gehörte diesem das Messer. Das Landgericht konnte aber, wie seine Ausführungen zu § 223a StGB ergeben, keine sicheren Feststellungen darüber treffen, wie das Messer zu ████ gekommen ist und ob der Angeklagte vorher etwas davon wusste, dass ███ damit angegriffen werden sollte. Nach Ansicht des Landgerichts hat er vielmehr annehmen können, dass Faustschläge des ihm als früheren Preisboxer und sog. Rausschmeißer bekannten Kumpanen den Zeugen bereits gefügig machen würden. Danach ist aber nicht nachgewiesen und auch nicht nachweisbar, dass der Angeklagte sich bewusst war, ███ könnte mit dem Messer auf ███ ███████████. Da einem Beteiligten nur solche von einem anderen Beteiligten verwirklichten straferschwerenden Umstände zugerechnet werden dürfen, auf die sich sein Vorsatz erstreckt (vgl. § 50 Abs. 1 StGB), ist mithin die Verurteilung des Angeklagten aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Unrecht erfolgt. Die Bestimmung ist deshalb im Schuldspruch gegen den Angeklagten zu streichen.

Diese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist zwar nicht wahrscheinlich, dass der bisherige Schuldspruch das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, jedoch lässt sich das nicht ausschließen.

ScharpenseelMayrHenning
BaldusMeyer
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