Revision: Aufhebung der Geldstrafe bei Untreue – Strafausspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/76
- Datum
- 04.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine gesetzliche Vorschrift, die die Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorsah, aufgehoben, ist der Strafausspruch im Revisionsverfahren entsprechend zu ändern, sofern nicht festgestellt werden kann, dass das Tatgericht auch nach der neuen Rechtslage eine Geldstrafe verhängt hätte.
Erleichternde Gesetzesänderungen im Strafrecht (lex mitior) sind zugunsten des Verurteilten zu beachten und können zu einer Milderung des Strafausspruchs führen.
Die Revision wegen allgemeiner Sachrüge ist insoweit unbegründet, als die gerichtliche Prüfung keine Rechtsfehler ergeben hat.
Das Berufungs- oder Revisionsgericht kann bei der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren die Gebührenbemessung anteilig mindern, insbesondere bei nur teilweisem Erfolg des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 22. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Techniker Hans ████████, geboren 1930 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Februar 1974 im Strafausspruch dahin geändert, dass die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Weggefallen ist allerdings seit 1. Januar 1975 die Vorschrift, dass bei Untreue neben der Freiheitsstrafe stets auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Da nicht angenommen werden kann, dass die Strafkammer auch nach neuem Recht (§ 41 StGB 1975) eine Geldstrafe verhängt hätte, hat der Senat den Strafausspruch entsprechend beschränkt.
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