Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/56
- Datum
- 15.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag muss den konkreten Gegenstand so bestimmen, daß sich seine Tragweite für das Verfahren erkennen läßt; ist er zu unbestimmt, rechtfertigt seine Ablehnung grundsätzlich keinen Revisionsgrund.
Kommt das Gericht bei Prüfung des Sachverhalts nach Sichtung der Akten und Tatortbefundungen zu dem Ergebnis, daß der beantragte Beweis nichts Entscheidendes ergeben würde, liegt hierin kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Die Bestellung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kindergläubigen ist nach §244 Abs.4 StPO fakultativ; die Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände geprüft und sich für ausreichende eigene Sachkunde gehalten hat.
Bei der Bewertung kindlicher Aussagen sind besondere Umstände (z. B. sexuelles Vorwissen des Kindes, familiäre Verhältnisse, Widersprüche) zu berücksichtigen; trägt das Gesamtbild die Darstellung, ist eine Verurteilung trotz der Unsicherheiten der Kinderaussage möglich.
Eine unter Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht abgegebene Aussage eines Ehegatten kann trotz späterer endgültiger Zeugnisverweigerung in die Beweiswürdigung eingehen und verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Arthur ████ aus ███████, geboren am ████ 1903 in █████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ██████████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████ als █████████ ███ vertretender Bundesanwalt, Justizangestellter ████████████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. Januar 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Beweisantrag der Ziff. 1.) in der Anlage II zu der Sitzungsniederschrift vom 12./14. Januar 1956 – dieser ist in der Revisionsbegründung gemeint, die entgegen ihrem sachlichen Vorbringen die Ziff. 2.) nennt – rechtlich fehlerhaft abgelehnt. Der Angeklagte hat diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellt. Er geht dahin, den Kriminalmeister ███ und die Kriminalhauptwachtmeisterin █████████████ über das Ergebnis der am 17. Oktober 1955 durchgeführten Rekonstruktion des Vorgangs auf der Schellenbergstraße zu vernehmen; es ergebe sich bereits aus den Akten, daß dabei festgestellt worden sei, daß die Angaben der Zeugin Christa █████ über ihre Beobachtungen unmöglich richtig sein könnten.
In den Urteilsgründen ist der Beweisantrag nicht ausdrücklich beschieden. Vielmehr ist lediglich bemerkt: „Eines Eingehens auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag, daß Christa ██ ███ nicht habe sehen können, daß der Angeklagte die Mädchen – wie sie früher angegeben habe – an den Geschlechtsteil gegriffen habe, bedarf es nicht; denn die Zeugin Christa ███████████████ hat in der Hauptverhandlung lediglich ausgesagt, daß sie gesehen habe, daß der Angeklagte Armbewegungen zum vorderen Körperteil der Mädchen gemacht und sie daraus geschlossen habe, daß er zum Geschlechtsteil griff. Auch vor der Polizei hat sie bereits bekundet, sie wisse nicht, wie der Angeklagte da angefaßt habe. Das habe sie nicht gesehen.“
Der Beweisantrag ist zu unbestimmt, um aus ihm die Tragweite für das Verfahren gegen den Angeklagten entnehmen zu können. Weder ist ihm zu entnehmen, um welche Angaben der Christa ███ es sich dabei handelt, noch läßt sich erkennen, was mit den Aussagen der Polizeipersonen im einzelnen unter Beweis gestellt sein soll. Der Senat hat daher die Frage geprüft, ob nicht die Strafkammer unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht dazu gekommen ist, den Beweisantrag ohne Klarstellung seines Inhalts unberücksichtigt zu lassen. Dabei hat sich ergeben, daß nach der Tatortbesichtigung der Polizeibeamten die Beobachtung des Vorgangs durch Christa ██████, soweit sie diese in der Hauptverhandlung schilderte, möglich gewesen ist. Deshalb kann die Revision mit ihrer Verfahrensrüge einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags keinen Erfolg haben.
2.) Die Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau █████████████████ gibt das Urteil auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten wieder. Damit ist vom Gericht als wahr unterstellt, daß er die Ehefrau █████████████████ nicht vergewaltigt hat. Das Urteil kann deshalb keinesfalls darauf beruhen, daß die Ehefrau █████████████████ hierüber nicht nach dem hilfsweise gestellten Antrage des Angeklagten als Zeugin vernommen worden ist.
3.) Die Strafkammer ist sich durchaus bewußt gewesen, daß Kinderaussagen vorsichtig zu bewerten sind. Sie hat auch nicht übersehen, daß Brigitte ██████████████████ sexuell außerordentlich interessiert ist und zur Zeit der Taten des Angeklagten gewisse Vorerlebnisse auf geschlechtlichem Gebiet gehabt hat. Ferner ist im Urteil nicht unberücksichtigt geblieben, daß zwischen dem Vater der Brigitte und dem Angeklagten ein feindseliges Verhältnis besteht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist das Gericht bei Prüfung der Glaubwürdigkeit der Brigitte ██████████████████ als Zeugin zu dem Ergebnis gekommen, daß ihrer Aussage Glauben zu schenken ist, zumal ihre Darstellung durch die Bekundungen der Helgard ███████████████████ unterstützt und hinsichtlich des äußeren Geschehens teilweise auch durch Christa ████ bestätigt wird. Daß die Strafkammer angesichts der Einlassung des Angeklagten daher die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist unter Prüfung der hervorgehobenen Gesichtspunkte zu der Entscheidung gekommen, den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen zu diesem Zwecke bei der Verhandlung zuzuziehen, abzulehnen; dabei ist sie der Auffassung gewesen, selbst über genügend eigene Sachkunde zu verfügen. Diese Entscheidung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 244 Abs. 4 StPO), so daß die Beanstandung der Revision nicht begründet ist.
4.) Soweit das Vorbringen der Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und die Feststellungen des Gerichts bemiängelt, kann es keinen Erfolg haben. Die Folgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie denkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Dies trifft hier zu.
Auch konnte die Strafkammer die von der Ehefrau des Angeklagten unter Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Aussage und ihre spätere endgültige Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung verwerten (vgl. BGHSt 2, 99, 107; 351).
5.) Die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Schalscha | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |