Treffer
BGH Urteil

BGH: Anwendbarkeit des §178 StGB bei Notzucht mit Todesfolge; Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/55
Datum
05.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte ein Urteil, in dem der Angeklagte wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge verurteilt worden war. Das Gericht stellt klar, dass §178 nur anwendbar ist, wenn der Tod durch eine Tatbestandshandlung des §177 fahrlässig herbeigeführt wurde. Liegt zwischen der Handlung und dem Tod ein ungewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Geschehensverlauf, greift §178 nicht; eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§222) bleibt möglich. Die Angelegenheit wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§178 StGB setzt voraus, dass der Täter den Tod des Opfers durch eine der in §177 StGB bezeichneten Handlungen fahrlässig verursacht hat.

2

Für die Vorhersehbarkeit im Fahrlässigkeitsbegriff ist maßgeblich, ob der konkrete Tatsachenablauf im Rahmen der gewöhnlichen dem Täter bekannten Lebenserfahrung lag.

3

Die allgemeine Einsicht, dass etwa Würgen tödlich sein kann, reicht nicht aus, um die Vorhersehbarkeit eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs (z. B. Bewusstlosigkeit gefolgt von Ertrinken) zu begründen.

4

Führt der Täter allein durch eine tatbestandsmäßige Handlung nur zur Bewusstlosigkeit und tritt der Tod durch einen nachfolgenden, außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verlauf ein, ist §178 nicht anwendbar, eine eigenständige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach §222 StGB kann jedoch bestehen.

5

Ein Rücktritt vom Versuch (§46 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter sein Vorhaben aufgibt, weil er das Opfer bereits für tot hält, und somit kein freiwilliges Abbrechen vorliegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Trier, 13. November 1954

Leitsatz

Die Anwendung des § 178 StGB setzt voraus, dass der Täter den Tod seines Opfers durch eine Handlung fahrlässig herbeiführt, die ein Merkmal des § 177 StGB verwirklicht.

Aktenzeichen: 2 StR 157/55

Urteil des BGH vom 5. Juli 1955

Tenor

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 13. November 1954

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der versuchten Notzucht und der fahrlässigen Tötung schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Große Strafkammer) zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision des Angeklagten behauptet, dass der Vorsitzende es unterlassen habe, dem Nebenkläger Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung; denn das Urteil kann nicht hierauf beruhen.

2. Die Revision des Angeklagten beanstandet es, dass das Schwurgericht über die Frage, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig i. S. des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei, keinen zweiten Sachverständigen zugezogen hat. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, als er Renate ███████ seinem Würgegriff für tot hielt, einen Schock erlitt, der seine Zurechnungsfähigkeit für sein späteres Verhalten erheblich verminderte. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, insbesondere der Ortsbesichtigung, hat er jedoch sein Gutachten dahin abgeändert, dass eine erhebliche Verminderung nicht vorgelegen habe. Es ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht dargetan, dass das Abweichen des Sachverständigen von seiner früheren Beurteilung auf mangelnde Sachkunde zurückzuführen wäre. Nur dann hätte aber Anlass bestanden, einen anderen Sachverständigen zuzuziehen. Es ist durchaus nicht selten, dass ein Sachverständiger auf Grund der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es in seinem schriftlichen Gutachten als vorläufige Stellungnahme niedergelegt hat.

II. Sachbeschwerden

1. Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte versuchte auf der Wiese die vierzehnjährige Renate ████████ zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Sie wehrte sich heftig. Als sie immer wieder schreien wollte, drückte er ihr wuchtig die Kehle zu. Renate schlug noch weiter mit Armen und Beinen um sich. Dann ließ ihre Gegenwehr nach. Sie wurde bewusstlos. Als der Angeklagte sie wie leblos liegen sah, sprang er in großem Schrecken sofort auf. Er hatte den Eindruck, dass Renate tot vor ihm liege. Er erlitt dadurch einen erheblichen Schock. Er schleppte Renate in das Bett eines Baches, wobei ihr Kopf in einem etwa 40 cm tiefen Tümpel hing. Die bewusstlose Renate ertrank hierdurch.

2. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich einer versuchten Notzucht nach den §§ 177, 43 StGB schuldig gemacht, bestehen keine Bedenken. Die Ansicht der Revision des Angeklagten, „das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit des Abstandnehmens des Angeklagten von seinem Vorhaben“ sei „im angefochtenen Urteil überhaupt nicht gewürdigt“, ist unrichtig. Das Urteil spricht aus, dass nach dem Geschehensablauf von einem freiwilligen Rücktritt keine Rede sein könne. Das trifft zu. Das Ziel des Angeklagten war es, nicht mit einem toten, sondern mit einem lebenden Mädchen den Beischlaf auszuführen, wie das Urteil feststellt. Das konnte er nach seiner Vorstellung nicht mehr erreichen, weil er Renate für tot hielt. Er ist deshalb von seinem Versuch nicht „freiwillig“ i. S. des § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten.

3. Das Schwurgericht verneint es, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Es schließt aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat, dass es ihm bei dem Griff an die Kehle des Kindes „nur um die Befriedigung des Geschlechtstriebes ging, ohne den Gedanken, dass seine dafür angewendeten Gewalttätigkeiten zum Tode führen könnten, und erst nachträglich ohne innere Billigung eines solchen Erfolges“. Das ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch mit der anderen Feststellung zu vereinen, dem Angeklagten sei nach seinem Zugeständnis bekannt, dass der Hals des Menschen sehr empfindliche Stellen aufweise und ein Schlag gegen die Halsschlagader den Tod herbeiführen könne. Denn diese allgemeine Einsicht schließt es nicht aus, dass er bei seinem Vorgehen gegen Renate nicht an deren Tod als Folge seiner Gewaltanwendung, sondern nur an den Geschlechtsverkehr gedacht und ihren Tod erst recht nicht gebilligt hat. Auch für den „zweiten Tatvorgang“ hat das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz nicht feststellen können, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er Renate für tot gehalten habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft trägt dazu vor, der Angeklagte habe den Tod nicht mit letzter Sicherheit angenommen und deshalb alles getan, um ihn, falls er noch nicht eingetreten wäre, herbeizuführen. Dieses Vorbringen widerspricht den Feststellungen und ist deshalb für das gegenwärtige Verfahren unbeachtlich.

4. Die Anwendung des § 178 StGB beruht jedoch auf Rechtsirrtum. Diese Bestimmung setzt in Verbindung mit § 56 StGB n. F. voraus, dass der Täter durch eine der in § 177 StGB bezeichneten Handlungen den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt hat. Als eine solche Handlung kommt nach dem Sachverhalt nur das Zudrücken der Kehle in Betracht. Dass es den Tod des Kindes verursacht hat, ist nach der Bedingungslehre, die im Strafrecht gilt, nicht zweifelhaft. Beim Würgegriff hat der Angeklagte nach den Feststellungen jedoch noch nicht den Tod durch Ertrinken voraussehen können.

Das Urteil führt hierzu aus: Dem Angeklagten sei bekannt, dass ein Schlag gegen die Halsschlagader den Tod herbeiführen könne. Deshalb habe er sich sagen können und müssen, dass ein langer, kräftiger Würgegriff tödlich wirken könne. Er wäre auch verpflichtet gewesen, sich am Herz- und Pulsschlag und an der Atmung gewissenhaft davon zu überzeugen, ob Renate wirklich tot war. Er habe die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt verletzt und deshalb die für ihn voraussehbaren Folgen seines Tuns nicht vorausgesehen. „Selbst bei einem fahrlässigen Handeln des Angeklagten nur bei dem Würgen des Opfers bis zur Bewusstlosigkeit“ finde § 178 StGB Anwendung, weil „die vom Angeklagten fahrlässig verursachte Bewusstlosigkeit wesentlich mitursächlich für den Tod war“. Der Tod durch Ertrinken sei die mittelbare Folge, die auch jetzt noch unter § 178 StGB falle, weil durch das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit eine wesentliche Ursache für den Tod fahrlässig herbeigeführt worden sei.

Diese Ausführungen zeigen, dass das Schwurgericht die Bedeutung des § 56 für den § 178 StGB verkannt hat. Fahrlässig handelt nur, wer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den eingetretenen Erfolg voraussehen kann. Der Angeklagte hat also noch nicht deshalb fahrlässig den Tod der Renate durch den Würgegriff herbeigeführt, weil er sich hätte sagen müssen, dass solches Vorgehen ganz allgemein tödlich wirken könne. Für die Frage der Vorhersehbarkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der wirklich eingetretene Tatsachenverlauf des Einzelfalles im Rahmen der gewöhnlichen dem Täter bekannten Erfahrung lag (RG HRR 1938 Nr. 422; 1936 Nr. 639). Soweit der Erfolg in diesem Rahmen liegt, genügt es, dass er in seinem Endergebnis voraussehbar ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt jedoch für ein Geschehen, das so außerhalb aller Lebenserfahrung verläuft, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen braucht (RGSt 56, 343, 346; 65, 135, 136, 141; 73, 370, 372; EGHS: 5, 62). Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass der ungewöhnliche Ablauf des Geschehens für den Angeklagten vorhersehbar gewesen ist. Gerade die Hilfserwägung zeigt, dass der Angeklagte nach der Annahme des Schwurgerichts durch den Würgegriff fahrlässig nur die Bewusstlosigkeit herbeigeführt hat. Das ist unbedenklich; denn diese Folge liegt innerhalb der dem Angeklagten bekannten Erfahrung des täglichen Lebens. Der wirkliche Geschehensablauf – der Angeklagte hielt die bewusstlose Renate für tot, erleidet hierdurch einen erheblichen Schock und schleppt sie zu einem Bach, wo sie ertrinkt – lag außerhalb jeder Lebenserfahrung. Deshalb hat ihn das Schwurgericht nicht als für den Angeklagten voraussehbar feststellen können. Da der Angeklagte also den Tod der Renate nicht durch eine Tatbestandshandlung des § 177 StGB fahrlässig herbeigeführt hat, ist § 178 StGB nicht anwendbar. Er ist deshalb nur eines versuchten Verbrechens nach § 177 StGB schuldig.

5. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch sein Verhalten nach dem Notzuchtsversuch fahrlässig den Tod der Renate verursacht hat. Auch die Revision des Angeklagten führt hierzu nichts aus. Der Angeklagte ist deshalb der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB als einer selbständigen Straftat schuldig. Der Senat kann dies trotz § 265 StPO aussprechen, weil der Eröffnungsbeschluss den späteren Geschehensablauf schon als fahrlässige Verursachung des Todes der Renate würdigt. Dass er hierbei nur auf die §§ 178, 56 StGB Bezug nimmt, eröffnet dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkte des § 222 StGB; denn der Begriff der Fahrlässigkeit ist in beiden gesetzlichen Bestimmungen derselbe.

Der Senat hat deshalb auf die Revisionen (§ 301 StPO) den Schuldspruch abgeändert und die Sache zu erneuter Straffestsetzung an die nunmehr zuständige Große Strafkammer zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchwG TrierWernerDr. Schalscha
Dr. MoerickeArndtDr. Menges
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