Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/74
Datum
20.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt; ihre Revisionen hat der BGH verworfen. Streitgegenstände waren Schuldfragen, Beweiswürdigung, die Verlesung einer richterlichen Vernehmung und die Strafzumessung. Der Senat bestätigte die Feststellungen zur Kenntnis der Herkunft der Pelze und die Strafzumessung (Planung, Ausnutzung geschäftlicher Verbindungen, Vorstrafen). Eine Nichtverlesung des Protokolls verletzte § 261 StPO nicht, weil das Gericht die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zugrunde legte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hehlerei kann das Bewusstsein über die strafbare Herkunft der Sachen und die Absicht der Vorteilserlangung aus einer Vielzahl von Indizien und der Gesamtwürdigung abgeleitet werden.

2

Die Nichtverlesung eines früheren richterlichen Vernehmungsprotokolls verletzt § 261 StPO nicht, wenn das Gericht die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben als Grundlage seiner Entscheidung heranzieht.

3

Planmäßiges, über Monate betriebenes Inverkehrbringen gestohlener Ware und die gezielte Ausnutzung geschäftlicher Verbindungen durch einen Beteiligten sind zulässige strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung.

4

Die verabredete Rollenverteilung unter Mittätern begründet nicht notwendigerweise einen eigenständigen Strafschärfungsgrund, kann aber die Planung und Verantwortlichkeit der Tatbeteiligung konkretisieren und damit in die Strafzumessung einfließen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Hausmeister Richard Josef K. aus ████████, ██, geboren am ██ 1926 in █, 2. die Kauffrau Ingeborg M., ████, ███, aus ████, geboren ██ ████ in ███

wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Hehlerei für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagte M. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten K.

1. Die Aufklärungsrügen zur Schuldfrage sind unbegründet. Dass der Angeklagte die Herkunft der Pelzwaren aus einer strafbaren Handlung kannte, wird im Urteil unter Anführung zahlreicher Beweisanzeichen (Bl. 4 und 6 UA) überzeugend festgestellt, desgleichen durch eine frühere gerichtliche Aussage der Mitangeklagten sein Handeln in der Absicht der Vorteilserlangung. Die zusätzliche Vernehmung des Gastwirts ███ zur ersten und der späteren Abnehmer des Diebesguts zur zweiten Frage von Amts wegen drängte sich um so weniger auf, als diese Zeugen über Umstände, die sich auf den inneren Tatbestand der Hehlerei bezogen, schwerlich etwas Wesentliches hätten aussagen können.

§ 261 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass die richterliche Vernehmung der Mitangeklagten vom 23. Januar 1973 nicht verlesen worden ist; denn wie sich aus dem Urteil ergibt (Bl. 6 UA), hat die Strafkammer nicht dieses Protokoll selbst, sondern die Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung hierüber zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung bleiben ohne Erfolg. Dass es sich um keine Gelegenheitstat, sondern um eine geplante Tat handelte, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die „Vielzahl einschlägiger Vorstrafen“. Hierbei hat die Strafkammer zu Recht die früheren Vermögensdelikte berücksichtigt, welche den Angeklagten schließlich in die Sicherungsverwahrung gebracht hatten.

Auch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Hierzu ist noch folgendes zu sagen: Die Strafkammer hat nicht gesondert strafschärfend herangezogen, dass die Mittäter abredegemäß ihre Rollen verteilt haben. Das wird vielmehr nur zur näheren Schilderung der Vorplanung angeführt.

„Dass beide Angeklagte über Monate hinweg den Verkauf der Ware planmäßig betrieben und insbesondere die Angeklagte M. hierbei die Möglichkeiten ihrer geschäftlichen Verbindungen in kriminell geschickter Weise ausnutzte“, ist als Strafschärfungsgrund für beide Angeklagte ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend dem gemeinsamen Plan nutzte die Mitangeklagte ihr an sich seriöses Pelz- und Lederwarengeschäft zum Vertrieb der Hehlerware aus, indem sie den Käufern vorspiegelte, sie habe Pelze auf Grund ihrer geschäftlichen Beziehungen besonders günstig (reell) einkaufen können. Dieser monatelange Missbrauch des Kundenvertrauens geht über die gesetzlichen Erfordernisse des Hehlereitatbestandes hinaus. Als Mittäter muss sich der Angeklagte das anrechnen lassen.

II. Die Revision der Angeklagten M.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin hat die Strafkammer den Gewinn als solchen nicht strafscharfend berücksichtigt. Vielmehr fielen „der erhebliche Wert der gehehlten Pelze und der ebenfalls nicht unerhebliche Gewinn“ erschwerend ins Gewicht. Das ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich eines Teils der weiteren Revisionsausführungen kann auf Nr. I 2 dieses Urteils verwiesen werden. Die übrigen sind offensichtlich unbegründet.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
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