Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung von Untreue- und Betrugsvorwürfen wegen Strafklageverbrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/69
Datum
27.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen ein Landgerichtsurteil wurden teilweise erfolgreich; das Verfahren gegen sie ist insoweit einzustellen, als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug für 1957–1959 (F) vorliegt. Der BGH begründet dies mit Strafklageverbrauch aufgrund einer früheren rechtskräftigen Verurteilung und einem Fortsetzungszusammenhang. Die Strafaussprüche werden insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen zurückverwiesen; übrige Revisionen bleiben verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafklage ist verbraucht, wenn eine frühere rechtskräftige Verurteilung denselben Tatkomplex erfasst; in diesem Fall ist das weitere Verfahren gegen die gleichen Tatbestände einzustellen.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn mehrere Einzeltaten über längere Zeit hinweg in derselben Art gegen denselben Schuldner bzw. Kreditgeber gerichtet sind und ein Gesamtvorsatz erkennbar ist.

3

Ein Gesamtstrafenbild ist aufzuheben, soweit eingestellte oder verbrauchte Tatbestände die Höhe der Strafaussprüche beeinflusst haben können; in diesem Umfang ist eine neuerliche Entscheidung und Strafzumessung anzuordnen.

4

Bei erneuter Strafzumessung sind nur solche Schäden oder Nachteile strafrechtlich zuzurechnen, die dem konkreten, dem Angeklagten zurechenbaren Tatgeschehen unmittelbar entsprechen; nicht zurechenbare, etwa gescheiterte Finanzierungen, sind auszuschließen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 15/69 vom 27. November 1969 in der Strafsache gegen ██ wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26./27. Juli 1966 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit ihnen fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, begangen von 1957 bis 1959 (Buchstabe F der Urteilsgründe), zur Last gelegt wird, b) das Urteil in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten Dr. ████ wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Soweit den Angeklagten ██, ████ und ████ Untreue in Tateinheit mit Betrug während der Zeit von April 1957 bis 1959 zur Last gelegt wird (F der Urteilsgründe), ist das Verfahren einzustellen, weil die Strafklage durch ihre rechtskräftige Verurteilung in der Sache „████-Möbel“ (Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Dezember 1962 = 2 Ks 1/62) verbraucht ist.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Angeklagten Untreue und Betrug zu Gunsten ████ und des Inhabers der Firma „████-Möbel“ tateinheitlich dadurch begingen, dass sie satzungswidrige Überziehungen und Wechselverkäufe beider Kunden in den monatlichen Debet-Listen dem Kreditausschuss der Sparkasse gleichzeitig zur Genehmigung vorlegten. Jedenfalls stehen die Untreuehandlungen, welche sie durch Zulassen von Überziehungen und durch ordnungswidrige Wechselankäufe während der Jahre 1957 und 1958 in zahlreichen Einzelfällen zu Gunsten jedes der beiden Kunden begingen, miteinander in Fortsetzungszusammenhang.

Zwar hatten die beiden Angeklagten bei Beginn der Veruntreuungen zu Gunsten der Firma „████-Möbel“ Anfang 1957 noch nicht nachweisbar vor, gleichartige Straftaten auch für ████ zu begehen. Vielmehr fassten sie nach den Feststellungen diesen Entschluss erst etwas später, führten ihn dann aber über längere Zeit neben den Veruntreuungen zu Gunsten des anderen Schuldners aus. Sie hatten somit ständig beide Kunden vor Augen, denen sie laufend auf die gleiche Weise zum Nachteil desselben Kreditgebers helfen wollten. Hierin liegt der den Fortsetzungszusammenhang begründende Gesamtvorsatz.

2. Da die wegen des eingestellten Falles ausgesprochenen Strafen sich auf die anderen Strafen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben können, sind die Strafaussprüche aufzuheben. Bei der erneuten Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass vom effektiven Gesamtschaden den Angeklagten die gescheiterten Lkw-Finanzierungen strafrechtlich nicht zugerechnet werden dürfen (E IV a der Urteilsgründe, Bl. 241 ff. UA). Die im ████-Komplex ausgesprochenen Strafen sind möglicherweise zur Bildung von Gesamtstrafen heranzuziehen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██, ████ und ████ und die Revision des Angeklagten Dr. ████ sind offensichtlich unbegründet.

BaldusHenningBaumgarten
WillmsMiller
Revision teilweise stattgegeben: Einstellung von Untreue- und Betrugsvorwürfen wegen Strafklageverbrauchs — Themis