Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung in Jugendstrafsache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/87
- Datum
- 24.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile nach § 31 Abs. 2 JGG muss die bei der Strafzumessung vorgenommene Gesamtwürdigung auch die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegenden Taten erfassen.
Erstreckt sich die Strafzumessung ausschließlich auf die neuen Straftaten und bleiben die einbezogenen früheren Taten unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu festzusetzen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe.
Eine Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 StPO unbegründet, wenn keine Verletzung sachlichen Rechts in der Schuldfeststellung dargelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 8. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156/87 in der Strafsache gegen ██ Armin aus ████, geboren am ███████ 1966 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Cochem vom 29. Februar 1984 und vom 31. Juli 1985 zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es dem Schuldspruch gilt, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Bei der Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile (§ 31 Abs. 2 JGG) muss sich die im Rahmen der Strafzumessung anzustellende Gesamtwürdigung auch auf die diesen zugrundeliegenden Straftaten erstrecken (BGHSt 16, 335, 337; Brunner, JGG 8. Aufl. § 31 Rdn. 12 m. N.). Daran fehlt es. Die in den Urteilsgründen angestellten Strafzumessungserwägungen beziehen sich ausschließlich auf die neuen Straftaten des Angeklagten, während die früher abgeurteilten Taten, die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegen, keine Berücksichtigung erfahren haben.
Demgemäß muss die Strafe neu festgesetzt werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 16, 335, 336 (vgl. auch Brunner aaO Rdn. 14) hingewiesen.
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