Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung in Jugendstrafsache

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 156/87
Datum
24.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil wegen schweren Raubes ein. Streitpunkt war, ob bei Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile (§ 31 Abs. 2 JGG) die diesen Urteilen zugrundeliegenden Taten in die Gesamtwürdigung der Strafzumessung einzubeziehen sind. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die früheren Taten nicht berücksichtigte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile nach § 31 Abs. 2 JGG muss die bei der Strafzumessung vorgenommene Gesamtwürdigung auch die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegenden Taten erfassen.

2

Erstreckt sich die Strafzumessung ausschließlich auf die neuen Straftaten und bleiben die einbezogenen früheren Taten unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu festzusetzen.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe.

4

Eine Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 StPO unbegründet, wenn keine Verletzung sachlichen Rechts in der Schuldfeststellung dargelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156/87 in der Strafsache gegen ██ Armin aus ████, geboren am ███████ 1966 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Cochem vom 29. Februar 1984 und vom 31. Juli 1985 zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es dem Schuldspruch gilt, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Bei der Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile (§ 31 Abs. 2 JGG) muss sich die im Rahmen der Strafzumessung anzustellende Gesamtwürdigung auch auf die diesen zugrundeliegenden Straftaten erstrecken (BGHSt 16, 335, 337; Brunner, JGG 8. Aufl. § 31 Rdn. 12 m. N.). Daran fehlt es. Die in den Urteilsgründen angestellten Strafzumessungserwägungen beziehen sich ausschließlich auf die neuen Straftaten des Angeklagten, während die früher abgeurteilten Taten, die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegen, keine Berücksichtigung erfahren haben.

Demgemäß muss die Strafe neu festgesetzt werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 16, 335, 336 (vgl. auch Brunner aaO Rdn. 14) hingewiesen.

HerdegenMeyerTheune
MüllerNiemöller
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