Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafaussprüche aufgehoben wegen unzulässiger Generalprävention

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 156/86
Datum
14.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche des LG Koblenz in einem Verfahren wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgegenstand war, ob die Strafkammer das Strafmaß aus allgemeinen präventiven Erwägungen zu Lasten der Angeklagten verschärfen durfte. Der Senat stellte klar, dass bloßes öffentliches Aufsehen kein Rechtfertigungsgrund für Strafschärfung ist und dass besondere Tatumserwartungen den Angeklagten konkret zuzurechnen sein müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die Tat oder ihre Umstände eine Nachahmungsgefahr begründen oder eine Zunahme entsprechender Straftaten zu erwarten ist.

2

Bloßes öffentliches Aufsehen, Empörung oder gesteigertes Informationsbedürfnis rechtfertigt für sich allein keine Erhöhung des Strafmaßes.

3

Zur Verurteilung wegen einer besonderen qualifizierenden Tatumseigenschaft bedarf es konkreter Feststellungen, dass auch jeder Angeklagte diese Absicht tatsächlich hatte; Äußerungen einzelner Mittäter genügen hierzu nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte.

4

Die Aufhebung der Strafaussprüche berührt nicht zwingend bereits angeordnete Nebenfolgen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis), die gesondert zu prüfen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 31. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 156/86

in der Strafsache gegen

1. den Akustikbauer Günter ██ geboren am ███████ 1942 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Schlosser Hassan ██████ geboren am ███████ 1941 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verabredung eines Verbrechens

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs zu Freiheitsstrafen von vier Jahren █████ und von zwei Jahren und sechs Monaten █████████ verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnisse entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren █████ sowie von zwei Jahren und sechs Monaten █████████ festgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg.

Dasselbe gilt für die Sachrügen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Maßregelaussprüche wenden.

Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Die Strafkammer hat als „generalphäventive Gedanken“ strafschärfend gewertet:

„Die geplante Entführung des Fleischwarenfabrikanten █████ hat in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt, sowohl zum Zeitpunkt der Tat, wie auch im jetzigen Verfahren selbst. Es muss deshalb deutlich gemacht werden, dass auch bereits die konkrete Vorbereitung schwerster krimineller Handlungen zu einer empfindlichen Strafe führt, auch wenn es letztlich dank der Informationen eines Beteiligten und der erfolgreichen Arbeit der Polizei nicht zur Ausführung der schweren Tat mit unabsehbaren Folgen gekommen ist“ (UA Bl. 62).

Diese Erwägungen besagen nicht, dass die Tat die Gefahr der Nachahmung begründet hatte oder dass unabhängig davon eine Zunahme derartiger Verbrechen zu verzeichnen sei. Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 – 4 StR 87/86 – und Beschluss vom 15. November 1983 – 3 StR 447/83).

Aufsehen im Sinne von erhöhter Wachsamkeit, Informationsbedürfnis, Verlangen nach Bestrafung der Täter, Anteilnahme zugunsten der von ihnen in Aussicht genommenen Tatopfer – ersichtlich ist das mit den Ausführungen der Strafkammer gemeint – rechtfertigt die vorgenommene Strafschärfung nicht.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnisse wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.

Falls in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu Lasten der Angeklagten gewertet wird, es sei „eine besondere Art des Quälens des Opfers vorgesehen“ gewesen (UA Bl. 62), bedarf es näherer Darlegung, dass nach der Überzeugung des Gerichts auch die Angeklagten eine dahingehende Absicht hatten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte sich lediglich der Mittäter ██████ – in Abwesenheit ███ – in diesem Sinne geäußert (UA Bl. 18).

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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