Wiedereinsetzung abgelehnt und Revision als unbegründet verworfen (2 StR 156/76)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/76
- Datum
- 26.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gilt als gewahrt, wenn die Revision bereits mit der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde hinreichend begründet wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn sie allein dazu dienen soll, nachträglich Verfahrensrügen vorzutragen.
Soweit der Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Zugang zu den Gerichtsakten hatte, steht dies einer Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis entgegen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Prüfung nach den Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 156/76
in der Strafsache gegen ███ ██, ██ den ████████ ██████ Adolf, geboren am ████ in ████, zur ████ ██ ████████, in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1976
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 13. Oktober 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Juli 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil das Rechtsmittel zugleich mit der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde ordnungsgemäß begründet, die Frist des § 345 Abs. 1 StPO also nicht versäumt worden ist. Für eine Wiedereinsetzung allein zur Nachholung der mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1975 vorgetragenen Verfahrensrügen ist kein Raum (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330). Dem Verteidiger standen im Übrigen nach seinem Vorbringen die Gerichtsakten noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Verfügung (Schriftsatz vom 13. Oktober 1975, S. 2).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Müller | Kirchhof | Meyer | |||
| Schumacher | Buddenberg |