Revision: Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/73
- Datum
- 06.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB ist nicht auf eine sogenannte Konfliktslage beschränkt; auch andere vom Durchschnittsfall abweichende, die Tat prägende Ausnahmesituationen können die Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen.
Vor der Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung hat das Gericht eine abschließende Gesamtwürdigung aller tat- und personenbezogenen Umstände vorzunehmen.
Vorausgegangene schwere Misshandlungen, Provokationen, Alkoholeinfluss und hierdurch verminderte Hemmungs- bzw. Steuerungsfähigkeit können als besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB und für eine günstige Prognose nach § 25 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sein.
Die bloße Feststellung einzelner Umstände reicht nicht aus; das Gericht muss darlegen, weshalb aus der Gesamtwürdigung die Versagung der Bewährung folgt und in der Person des Täters Anhaltspunkte gegen eine günstige Zukunftsprognose vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 20. November 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 156/73 URTEIL in der Strafsache gegen Bernd Gerhard H. ██ den Molkereifacharbeiter aus ██ ████ in ███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Müller, Dr. Meyer, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 20. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte stach im April 1970 mit einem Messer auf seinen Bekannten F. D. ein; einer der mehreren Stiche traf die Halsschlagader und führte zum Tod des Verletzten durch Verbluten.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur dagegen, dass ihm die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB mit der Begründung ab, dass Tat und Täterpersönlichkeit keine besonderen, die Strafaussetzung rechtfertigenden Umstände aufwiesen. Zwar sei der Angeklagte von F. D. provoziert worden und habe sich in einer durch Alkohol noch gesteigerten Erregung befunden; das habe aber nicht zu einer schweren Konfliktslage geführt, die seine Schuld und das Handlungsunrecht vermindert hätten.
Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Schwurgericht geht davon aus, dass eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nur dann in Betracht komme, wenn der Täter in einer sogenannten Konfliktslage gehandelt hat. Das trifft nicht zu. Zwar kann namentlich eine Konfliktslage die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB rechtfertigen (BGHSt 24, 3), es sind aber auch andere Ausnahmesituationen denkbar, die einer Tat ein vom Durchschnittsfall abweichendes besonderes Gepräge geben und aus diesem Grunde die Aussetzung der Vollstreckung auch einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nahelegen. Zahlreiche Umstände deuten darauf hin, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt:
Nach den Feststellungen hatte nicht der Angeklagte Streit mit ██ begonnen, sondern hatte F. D. in der Wohnung des Angeklagten, wo er freundschaftlich aufgenommen worden war, die Auseinandersetzung provoziert und dabei auch die anwesende Ehefrau des Angeklagten mit einer unbegründeten Diebstahlsbezichtigung beleidigt. ██ hatte begonnen, den ihn ruhig zur Tür begleitenden Angeklagten zu schlagen. Er misshandelte dann den Angeklagten so schwer, dass diesem, hätte er sich jetzt mit dem Messer zur Wehr gesetzt, ein Notwehrrecht schwerlich hätte abgesprochen werden können. Der Angeklagte andererseits hatte das Messer nur mitgenommen, weil er Angriffe des angetrunkenen ██ befürchtete, nicht weil er selbst einen Angriff gegen F. D. plante. Die Meinung des Schwurgerichts auf S. 14 UA, dass er von vornherein die Benutzung des Messers „nüchtern einkalkuliert“ habe, findet in den übrigen Feststellungen keine Stütze, ganz abgesehen davon, dass seine Einlassung, er habe das Messer nur eingesteckt, um F. D. notfalls abzuschrecken, nicht widerlegt werden kann (UA S. 11). Schließlich stach der Angeklagte auf den ihn nicht mehr angreifenden F. D. nicht kaltblütig und nüchtern ein, sondern hatte er dabei „durch die vorausgegangenen Misshandlungen leichte psychische Störungen und ein leichtes bis mittelschweres Durchgangssyndrom, das in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens führte“.
Auf Grund einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände kann abschließend beurteilt werden, ob die Tat Besonderheiten im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB aufweist. Eine solche Gesamtwürdigung fehlt im angefochtenen Urteil. Dafür, dass die Persönlichkeit des Angeklagten der Strafaussetzung entgegenstehen könnte, lässt das Urteil keinen Anhaltspunkt erkennen. Besondere Umstände in der Person des nicht vorbestraften Angeklagten sind etwa darin zu erblicken, dass er sich zu seinem Handeln erst hinreißen ließ, nachdem er über längere Zeit hinweg die Provokationen und Tätlichkeiten seines späteren Opfers widerstandslos über sich hatte ergehen lassen. Nach den bisherigen Feststellungen spricht schließlich auch nichts gegen eine günstige Zukunftsprognose im Sinne des § 25 Abs. 1 StGB.
| Kirchhof | Mayr | Schauenburg | |||
| Müller | Meyer |