Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 156/67
Datum
17.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Betrugs im Rückfall verurteilt; auf seine Revision hob der BGH das Urteil auf. Zentrales Beanstandungsfeld ist die unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit: Die Strafkammer stellte Einsichtsfähigkeit fest, ließ eine gesonderte Würdigung des Hemmungsvermögens jedoch vermissen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen nach §51 StGB von Rechtsfehlern beeinflusst sind. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des §51 StGB setzt die getrennte Prüfung von Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen (Steuerungsfähigkeit) für den jeweiligen Tatzzeitraum voraus.

2

Unterbleibt die gesonderte Erörterung des Hemmungsvermögens, ist nicht auszuschließen, dass Feststellungen über Schuld oder Schuldausschluss von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst sind.

3

Die Einordnung mehrerer Taten als fortgesetzte Handlung ist unbeachtlich, soweit dadurch der Angeklagte nicht zu seinem Nachteil verändert wird; eine derartige Klassifikation rechtfertigt keine Verurteilung, die den Angeklagten belastet, wenn dies nicht nachteilig wirkt.

4

Unnötige, herabwürdigende Ausführungen im Urteil können einen Sachmangel darstellen, sofern sie für die rechtliche Würdigung nicht erforderlich sind und das Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen den Textilgestalter Kurt ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1936 in ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Betrugs im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Kirchhof, Bundesrichter,

Henning, Bundesrichter,

Müller, Bundesrichter,

Dr. Baumgarten, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ██ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 180,– DM und 30,– DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat in den Betrugsfällen 1 bis 15 (UA S. 12 bis 15) eine fortgesetzte Handlung gesehen, Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Fällen und dem Fall 16 (UA S. 15/16) jedoch verneint. Hinsichtlich des Falles 16 ist ihre Auffassung rechtlich bedenkenfrei. Ob dies auch für die übrigen Betrugstaten zutrifft oder ob es sich nicht bei diesen Taten wegen fehlenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten um mehrere Einzeltaten handelt (vgl. BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 1953, 1112), kann dahinstehen, weil der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert ist.

2.) Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Sie lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Soweit auf S. 7 und 8 UA gesagt ist, dass die „Willensbildung und Einsichtsfähigkeit“ des Angeklagten nicht beeinträchtigt gewesen seien, kommt schon dabei nicht klar zum Ausdruck, dass die Strafkammer außer der Einsichtsfähigkeit auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten geprüft hat. Nur wenn Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen (Steuerungsfähigkeit) für die Zeit der Taten uneingeschränkt zu bejahen sind, war der Angeklagte zurechnungsfähig. Die bestehenden Zweifel werden noch verstärkt durch die Ausführungen auf S. 18 UA, wo unrichtig Zurechnungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit einander gegenübergestellt werden und wo (zu Fall 16) zwar der Einfluss des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Einsichtsfähigkeit erörtert wird, die Frage des Hemmungsvermögens aber völlig unbeachtet bleibt. Schließlich spricht die Strafkammer auf S. 8 UA noch von der „Verantwortungsfähigkeit“ des Angeklagten, ohne dass erkennbar wird, was sie damit meint.

Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ausschließen, dass auch die gemäß § 51 StGB erheblichen Feststellungen zum geistigen Zustand des Angeklagten zur Zeit der Taten von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst oder beeinträchtigt sind.

Das Urteil kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

3.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat beanstandet, dass das angefochtene Urteil sich nicht darauf beschränke, den festgestellten Sachverhalt in sachlicher Form zu würdigen, sondern herabwürdigende Charakterisierungen des Angeklagten enthalte; er hat die Prüfung angeregt, ob darin nicht ein Sachmangel des Urteils zu sehen sei.

Der Senat braucht, da das Urteil im ganzen aus anderem Grund aufzuheben ist, darauf nicht näher einzugehen und kann unentschieden lassen, ob Ausführungen eines tatrichterlichen Urteils, die, ohne für die rechtliche Würdigung der Tat und vor allem für die Strafzumessung notwendig zu sein, den Angeklagten menschlich und charakterlich abwerten, für die Sachrüge von Bedeutung sein können. Er hält jedoch den Hinweis für angebracht, dass er sich auf Grund der eigenen Kenntnis des angefochtenen Urteils nicht in der Lage sah, der Beanstandung des Verteidigers im Tatsächlichichen entgegenzutreten.

WillmsHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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