BGH: Anwendung des §396 AO gebietet einheitliche Geldstrafe statt mehrerer Geldstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/63
- Datum
- 26.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Überschneidung strafrechtlicher und abgabenrechtlicher Sanktionsnormen ist die Strafvorschrift anzuwenden, die das strengere Rechtsgut oder die strengere Rechtsfolge bestimmt; insoweit ist die Strafzumessung nach der einschlägigen, strengeren Norm vorzunehmen.
Ergibt sich aus einer spezialgesetzlichen Bestimmung (z. B. §396 AO) die Möglichkeit einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe in unbegrenzter Höhe, schließt dies die parallele Verhängung einer weiteren Geldstrafe aus anderen Vorschriften aus.
Das Revisionsgericht darf im Rahmen der Sachrüge nicht die Angemessenheit der Strafzumessung an die Stelle des Tatrichters treten; kann es nicht selbst bestimmen, wie eine nach richtiger rechtlicher Grundlage bemessene einheitliche Geldstrafe ausfallen würde, hat es an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Rüge, die formal auf Verfahrensmängel (§ 267 Abs. 3 StPO) gestützt wird, aber tatsächlich die Sachrüge der Strafzumessung enthält, führt nicht zur Aufhebung, soweit lediglich das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters angegriffen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 19. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Steuersekretär Robert █ aus ████, Kreis █████, geboren am ███ 1905 in ███, Kreis ██, ████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 19. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu zwei Geldstrafen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Wie die Begründung der Rüge ergibt, will der Beschwerdeführer jedoch nicht eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift, sondern Verstöße gegen das sachliche Recht bei der Strafzumessung behaupten. Was er dazu im Einzelnen anführt, kann der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafe hat der Tatrichter innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu bestimmen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, nachzuprüfen, ob bestimmte Umstände, die für eine milde Strafe sprechen können, dabei „ausreichend“ berücksichtigt worden sind.
Die Nachprüfung auf die Sachrüge führt jedoch aus einem anderen Grund zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die Strafe offenbar dem § 266 StGB entnommen und deshalb neben der dort zwingend vorgeschriebenen Geldstrafe eine zweite Geldstrafe gemäß den §§ 418, 396 Abgabenordnung verhängt. § 396 Abgabenordnung ist aber gegenüber § 266 StGB das strengere Gesetz, weil es neben Gefängnis Geldstrafe in unbegrenzter Höhe androht, während nach den §§ 266, 27 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Regelfall nur eine Geldstrafe bis zu 10.000 DM verhängt werden kann. Die Ausnahme des § 27c Abs. 3 StGB hat beim Vergleich außer Betracht zu bleiben, weil ihre Voraussetzungen hier nicht vorliegen (RGSt 75, 14). Die Strafe war also nach § 73 StGB dem § 396 Abgabenordnung zu entnehmen, § 418 Abgabenordnung daher nicht anzuwenden, sondern nur eine einheitliche Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen.
Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil er nicht beurteilen kann, wie hoch das Landgericht eine einheitliche Geldstrafe auf Grund des § 396 Abgabenordnung bemessen hätte.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Mayr | Henning |