Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen rechtswidrigem Ausschluss der Öffentlichkeit; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 156/60
Datum
06.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, insbesondere den unrechtmäßigen Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvemnehmungen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil Teile der Beweisaufnahme ohne gesetzlichen Grund nichtöffentlich durchgeführt wurden und ein nachträglicher Beschluss dies nicht rechtfertigt. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unrechtmäßige Ausschluss der Öffentlichkeit bei Teilen der Beweisaufnahme begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

2

Ein nachträglicher Beschluss, der die Öffentlichkeit erst nach bereits ohne Rechtsgrund erfolgten nicht-öffentlichen Verhandlungen wiederherstellt, rechtfertigt nicht rückwirkend den zuvor unzulässigen Ausschluss.

3

Werden Teile der Hauptverhandlung ohne gesetzlichen Grund in nicht-öffentlicher Sitzung geführt, betrifft der Verfahrensfehler das gesamte Urteil und rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

4

Bei Vorliegen eines unbedingten Revisionsgrundes bedürfen weitere Verfahrensrügen keiner Erörterung; der Angeklagte erhält in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ergänzende Beweisanträge zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 6. Juni 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Facharzt für Chirurgie Dr. med. Helmut █████ ██████, geboren am ██ ██ in ██ ████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als █████████ ███ ███████████████████ ████████████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 6. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB, wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB und wegen eines Verbrechens nach § 177 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, dass das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Die damit auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Das Gericht hat den Beschluss verkündet:

> „Die Öffentlichkeit wird während der Dauer der Vernehmung der Zeugin ███ wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen.“

Der Beschluss wurde ausgeführt und der Sitzungssaal geräumt; einzelnen Personen blieb die Anwesenheit gestattet.

Nach der Vernehmung der Zeuginnen Ute ███ und der Anneliese ███ sowie Elfriede ███████ geb. ███ erging alsdann der weitere Gerichtsbeschluss:

> „Nachdem die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit während der Dauer der Vernehmungen der Zeuginnen Anneliese ███ und Elfriede ███████ geb. ███ auch ausgeschlossen war, wird diese nunmehr wieder hergestellt.“

Nunmehr ist die Öffentlichkeit lediglich für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ███ (Ute oder Anneliese ██████) durch Gerichtsbeschluss (§§ 172, 174 GVG) ordnungsgemäß ausgeschlossen gewesen. Trotzdem sind auch die weiteren Zeuginnen bei andauerndem Ausschluss der Öffentlichkeit, also in nicht-öffentlicher Sitzung, vernommen worden. Das war gesetzeswidrig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit durfte nicht ohne Rechtsgrund noch während der weiteren Beweisaufnahme andauern (vgl. BGHSt 2, 218 ff.).

Auch bei der Vernehmung der Zeugin ███ ist das Gericht in dieser Weise ordnungswidrig verfahren. Für diese Zeugenvernehmung hatte es die Öffentlichkeit ebenfalls wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen, in nicht-öffentlicher Sitzung aber dann noch die Zeugin Kathe ███ vernommen und vereidigt, drei Geburtsurkunden verlesen und die Zeuginnen Ute ███, Anneliese █████ und Christa ███ vereidigt, auch die Strafanträge der Ute und Anneliese ████ verlesen und den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Bestrafung aus dem Gesichtspunkt des § 181 StGB hingewiesen. Hiernach erst erging der weitere Gerichtsbeschluss:

> „Nachdem die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Zeugin Kathe ███████ auch ausgeschlossen war, wird diese nunmehr wieder hergestellt.“

Eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts für den bis dahin ohne Rechtsgrund beibehaltenen Ausschluss der Öffentlichkeit ist nicht geeignet, diesen dem Gesetze gemäß zu rechtfertigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 447/55 vom 10. Februar 1956).

Das hiernach fehlerhafte Verfahren der Strafkammer erfüllt die Voraussetzungen des unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 6 StPO.

Dieser betrifft alle Teile der Verurteilung des Angeklagten und damit das Strafverfahren gegen ihn insgesamt. Denn ohne ordnungsgemäßen Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nicht-öffentlicher Sitzung gegen ihn verhandelt worden. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang geboten.

Unter diesen Umständen bedürfen die übrigen Verfahrensrügen der Revision keiner Erörterung. Wegen der Zulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigung wird jedoch auf die aus BGHSt 10, 145 ff. und 342 ersichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen.

Bei dem Wegfall der bisherigen Feststellungen können auch die Ausführungen der Revision zur Sachrüge unerörtert bleiben. Der Angeklagte erhält durch die neue Hauptverhandlung Gelegenheit, in der Hinsicht, in der er weitere Aufklärung für geboten erachtet und abweichende tatsächliche Feststellungen erstrebt, auch seinerseits geeignete Beweisanträge zu stellen.

Der Senat hat von der Befugnis in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

SchalschaBuschMenges
Dr. DotterweichDr. Kirchhof
Aufhebung wegen rechtswidrigem Ausschluss der Öffentlichkeit; Rückverweisung — Themis