Treffer
BGH Urteil

BGH: Rolle des Sachverständigen bei Glaubwürdigkeitsprüfung jugendlicher Zeugin (§ 261 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/66
Datum
23.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Verfahrensfehler bei der Zeugenvereidigung sowie eine unzureichende Aufklärung, weil das Tatgericht von der Einschätzung des psychologischen Sachverständigen abgewichen sei, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Der BGH verwarf die Revision: Die abschließende Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgehalt obliegt dem Tatrichter; der Sachverständige vermittelt nur psychologische Sachkunde. Auch die Beweiswürdigung verletzte weder § 261 StPO noch den Zweifelssatz. Ein Hinweis zur zeitlichen Begrenzung des § 176 StGB änderte wegen nur geringfügiger Auswirkung den Bestand des Urteils nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die abschließende Würdigung von Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgehalt einer Zeugenaussage ist Aufgabe des Tatrichters und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden (§ 261 StPO).

2

Ein aussagepsychologischer Sachverständiger hat die Wesenszüge des Zeugen, dessen Aussagetüchtigkeit sowie aussagebezogene Auffälligkeiten fachlich zu erläutern; eine eigene Schlussentscheidung über die Wahrheit der Aussage ist verfahrensrechtlich unbeachtlich.

3

Weicht das Tatgericht von einer über den sachverständigen Aufgabenbereich hinausgehenden wertenden Einschätzung des Sachverständigen ab, begründet dies für sich genommen weder einen Widerspruch zum Gutachten noch eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

4

Der Zweifelssatz gebietet keine Beweisregel, wonach bei einem leugnenden Angeklagten von der Unglaubhaftigkeit einer belastenden Zeugenaussage auszugehen wäre; maßgeblich ist die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

5

Ein unterlassener Hinweis auf eine geringfügige zeitliche Begrenzung eines Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung, wenn der Schuldumfang nur unwesentlich berührt ist und auszuschließen ist, dass sich dies auf die Rechtsfolgen auswirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 15/66

in der Strafsache gegen den Diplom-Psychologen und Verkaufsleiter Karl Ernst ███ aus █, geboren am ████ █████ 1920 in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1.) Auf dem Verfahrensmangel, dass die als Zeugin vernommene Oberin des St. Josefs-Heims in ███ ██, Schwester Maria █████, nicht vereidigt worden ist (§ 59 StPO), beruht das Urteil nicht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die Zeugin zur Frage der Glaubwürdigkeit Brigitte ███████, des Opfers des Angeklagten, geäußert; sie hat eine Neigung des Mädchens zum Lügen verneint (S. 27 UA). Der Beschwerdeführer kann sich zum Nachweis der von ihm vermissten Bekundungen über die Glaubwürdigkeit nicht auf einen angeblich widersprechenden Inhalt des Protokolls berufen, soweit es die Aussage der Zeugin Maria █████ wiedergibt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (JZ 1966, 36). Dass die Zeugin unter Umständen weiteres oder Abweichendes bekundet hätte, ist nach ihrer Persönlichkeit und Stellung, die ihr keine ständige unmittelbare Beobachtung Brigittes ermöglichte, auszuschließen.

2.) Die Strafkammer hat über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 13 und 14 Jahre alten Brigitte █████ █████ einen Psychologen als Sachverständigen gehört und ist in Übereinstimmung mit diesem von der subjektiven Glaubwürdigkeit des Mädchens überzeugt. Sie hat aber auch die objektive Richtigkeit der Bekundungen bejaht, obwohl nach Meinung des Sachverständigen wegen der komplexen Charakterstruktur der jugendlichen Zeugin nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte in Wirklichkeit „objektiv weniger, d. h. Unverfänglicheres, getan hat, als Brigitte nach ihren subjektiven Vorstellungen und ihrem Erinnerungsvermögen ‚erlebt‘ bzw. ‚gesehen‘ hat.“ Die Revision ist der Ansicht, dass die Strafkammer nicht von dieser Meinung hätte abweichen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören; denn hierzu habe ihr, da der vernommene Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, die erforderliche Sachkunde gefehlt. Die damit erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch.

Der Beschwerdeführer verkennt die Aufgaben des Sachverständigen, dessen Hilfe sich das Gericht im Strafverfahren bei der Wertung der Aussage einer jugendlichen Zeugin bedient. Er hat nicht darüber zu befinden, ob die Aussage wahr ist oder nicht. Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgehalt abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, gehört vielmehr zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für diese Beurteilung wesentlich sind. Er hat sich mithin darauf zu beschränken, die Wesenszüge der jugendlichen Zeugin darzustellen und diese sowie das Verhalten der Jugendlichen und ihre Aussage selbst nach Inhalt und Entwicklung aus psychologischer Sicht zu erläutern.

Dazu gehört, dass er auf diejenigen Umstände hinweist, die für die Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Jugendlichen sprechen oder Bedenken hiergegen erwecken könnten. Damit ist seine verfahrensrechtliche Aufgabe jedoch erfüllt. Geht er in seinen Ausführungen über diesen Rahmen hinaus und nimmt er selbst die dem Richter zustehende abschließende Beweiswürdigung vor, so ist dieser Teil seiner Darlegungen verfahrensrechtlich bedeutungslos. Die dem Gericht in § 261 StPO gestellte Aufgabe kann es mit der durch ein Sachverständigengutachten vermittelten Sachkunde ebenso erfüllen wie mit der eigenen, schon vor dem Gutachten vorhandenen. Stellt es im ersten Fall auf Grund dieser Sachkunde fest, dass die jugendliche Zeugin aussagetüchtig ist und dass ihre Bekundungen Glauben verdienen, so geschieht dies mit Hilfe des Gutachtens; nämlich durch den Teil der Ausführungen des Sachverständigen, der allein verfahrensrechtlich bedeutsam ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. Januar 1965 – 2 StR 733/64).

In der Abweichung von der Meinung des Sachverständigen liegt daher noch kein Widerspruch zu dem Gutachten. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer, wie der Beschwerdeführer behauptet, ohne die erforderliche Sachkunde geurteilt habe. Sie hebt vielmehr im Urteil ausdrücklich hervor, dass das Gutachten, von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehend, eine dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechende Leistung darstellt und ihr die Sachkunde vermittelt habe, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte █████ zutreffend beurteilen zu können.

Die Strafkammer hat sich auch mit den Bedenken gegen die Aussagetüchtigkeit des Mädchens, auf die der Sachverständige bei der Erläuterung der Wesenszüge der Zeugin hingewiesen hatte, eingehend auseinandergesetzt. Hierzu war sie erkennbar nur auf Grund der ihr vom Sachverständigen vermittelten Sachkunde in der Lage.

3.) Einen Jugendpsychiater zusätzlich oder anstelle des Psychologen zu hören, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Brigitte psychisch krank oder etwa abartig veranlagt war. Dafür hat der Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen. Dass sich Brigitte, worauf er hinweist, „selbst entfremdet hatte“, spricht nicht hierfür; ebensowenig drängte die Sachlage zu der Annahme, die Aussage sei das Machwerk einer pathologischen Lügnerin.

4.) Die Strafkammer hatte auch keine Veranlassung, zur Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zuzuziehen. Nach der Sachlage musste sich ihr dies nicht aufdrängen; denn der Verteidiger hatte selbst in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1964 zur Anklageschrift darum gebeten, von der vorgesehenen Einholung eines Gutachtens Abstand zu nehmen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen. Auch der Inhalt des vom Beschwerdeführer mitgeteilten Bescheides vom 18. Mai 1955 aus den Versorgungsakten, dessen Berücksichtigung im Urteil er vermisst, enthielt keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Krieg erlittene Kopfverletzung sich nachteilig auf die Hirntätigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben konnte.

II. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Es bedarf der Erörterung nur in folgender Hinsicht:

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ dadurch verletzt, dass sie bei der Prüfung des Beweiswertes der Aussage von Brigitte █████ rechtsfehlerhaft von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen sei und untersucht habe, ob das Gutachten des Sachverständigen hieran „durchgreifende Zweifel“ habe vermitteln können; sie habe vielmehr zugunsten des Angeklagten von der Unglaubwürdigkeit des Mädchens ausgehen müssen und dann bei Berücksichtigung des Gutachtens wegen der wohl doch vorhandenen Zweifel nicht zur Annahme der Glaubwürdigkeit gelangen können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Schon der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers ist unrichtig. Einen Rechtsgrundsatz, das Gericht habe bei der Beurteilung des Beweiswertes einer Zeugenaussage zugunsten des – leugnenden – Angeklagten von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen, gibt es nicht, weil dies eine dem deutschen Strafrecht fremde Beweisregel wäre und sich mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht vereinbaren ließe.

Der Beschwerdeführer verkennt aber auch den Sinn, der diesen, den Abschnitt über die Beweiswürdigung einleitenden Sätzen des Urteils beizumessen ist. Die Strafkammer wollte hiermit ersichtlich nur Thema, Umfang und Ergebnis der folgenden Erörterungen vorweg mitteilen. Daraus können keine Bedenken hergeleitet werden; denn jede Beweiswürdigung ist eine Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Beweismitteln.

Daraus, dass die Strafkammer bei ihren sehr eingehenden und wohlabgewogenen Einzelerörterungen immer wieder betont, sie sei von der Glaubwürdigkeit überzeugt, und dies abschließend nochmals ausdrücklich hervorhebt, folgt mit Sicherheit, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des von Brigitte Bekundeten und damit an der Schuld des Angeklagten hatte.

2.) Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung für „denkfehlerhaft“, weil die Strafkammer mehrfach gefolgert habe, Brigitte █████, deren Glaubwürdigkeit erst bewiesen werden sollte, sei in einem Punkte deshalb glaubwürdig, weil sie in einem anderen etwas glaubhaft bekundet habe; darin liege ein Zirkelschluss. Allerdings ist zuzugeben, dass die Darstellung im Urteil an mehreren Stellen den Anschein einer solchen fehlerhaften logischen Verknüpfung erwecken kann; indes verkennt der Beschwerdeführer den Gang der Beweiswürdigung. Es muss auseinandergehalten werden, welchen Sachverhalt die Strafkammer für festgestellt erachtet und welche Folgerungen sich hieraus für die allgemeine Glaubwürdigkeit ergeben.

So ist die Strafkammer bei der Sachverhaltsfeststellung zutreffend von der Aussage des Mädchens ausgegangen, nachdem sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen gewonnen und damit die allgemeine Glaubwürdigkeit festgestellt hatte. Konnte das festgestellte Verhalten Brigittes in einzelnen Punkten an sich Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit erwecken, so durfte die Strafkammer ihrer Prüfung den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde legen und einer einzelnen Lüge jede Bedeutung absprechen, und zwar auch dann, wenn sie, um die Verständlichkeit dieser Lüge zu begründen, auf eine Darstellung des Mädchens selbst zurückgreifen musste; denn es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich die Beweggründe eines Zeugen für ein bestimmtes Verhalten von ihm selbst darlegen zu lassen und diesen Angaben zu folgen.

a) So ist der Strafkammer bei der Würdigung der Bekundung Brigittes in der Hauptverhandlung, sie könne sich an unzüchtige Handlungen anlässlich einer Reise mit dem Angeklagten nach Frankreich nicht mehr erinnern, wobei sie auch trotz mehrerer Vorhalte ihrer früheren Angaben vergeblich blieb, kein Denkfehler unterlaufen. Die Strafkammer konnte hierbei offen lassen, ob sich der Vorfall abgespielt und Brigitte sich wirklich nicht erinnerte oder ob die Zeugin deswegen hierüber nichts aussagen konnte, weil sich ein solches Vorkommnis nicht ereignet hatte; denn sie durfte aus dem Eindruck, den Brigitte bei der Vernehmung machte, darauf schließen, dass sich diese bemühte, ihre Erinnerung aufzufrischen, und bestrebt war, die Wahrheit, mithin nur das zu sagen, was sie sicher im Gedächtnis hatte. Im Übrigen hätte ihr, wenn sie so lügenhaft wäre, wie es der Beschwerdeführer behauptet, gerade die wiederholten Vorhalte des Gerichts leicht die Möglichkeit geboten, den Angeklagten in der Hauptverhandlung auch insoweit zu belasten. Dass die Strafkammer aus diesem Verhalten der Zeugin nicht auf mangelnde Wahrheitsliebe geschlossen hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

b) Ein logisch fehlerhafter Zirkelschluss ist auch nicht darin zu sehen, dass, wie der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer die Lüge Brigittes vor dem Jugendamt in Köln deshalb als „situationsbedingt“ und daher unschädlich für die Annahme der Glaubwürdigkeit bezeichnet habe, weil sie „nach ihrer glaubhaften Bekundung“ die – sexuell harmlosen – Motive der Mutter für die Berührung ihres nackten Körpers an den Brüsten und am Geschlechtsteil bereits längere Zeit vorher dem Angeklagten und seiner Ehefrau mitgeteilt habe, die das bestritten hatten. Dass die Strafkammer bei der Prüfung, welche Schlüsse aus dem bewussten Verschweigen der Motive vor dem Jugendamt zu ziehen waren, zu dem Ergebnis gekommen ist, jene Lüge sei nur „situationsbedingt“ gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Brigitte belastete ihre Mutter, die sie nach München zurückholen wollte, deshalb, weil sie in der Familie des Angeklagten bleiben und nicht wieder in das Waisenhaus zurückkehren wollte; sie hat überdies aus dieser Unwahrhaftigkeit nie ein Hehl gemacht. Dass Brigitte die Motive ihrer Mutter dem Angeklagten und seiner Ehefrau mitgeteilt hatte, ist eine Sachverhaltsfeststellung, die die Strafkammer nach wohlabgewogener, rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung getroffen hat. Es ist, und das hat der Beschwerdeführer offenbar übersehen, nur einer der mehreren Umstände, aus denen die Strafkammer auf den „situationsbedingten“ Charakter der Lüge geschlossen hat. Es ist überdies ein Umstand, von dem die Situationsbedingtheit der Lüge nicht einmal entscheidend abhing.

3.) Der Schuldumfang ist hinreichend genau festgestellt. Zwar hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung den Angeklagten einer fortgesetzten Tat in einer „unbestimmten Vielzahl von Fällen“ nach den §§ 174, 176 StGB für schuldig befunden. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass er in „mehr als hundert Fällen“ unzüchtige Liebkosungen vornahm und dass er das Mädchen in „mehreren“, also mindestens zwei Fällen im Schwimmbad unzüchtig berührte. Hierzu treten die Einzelfälle anlässlich der Übernachtungen in Nittersill und bei Ulm. Damit steht eine Mindestzahl von 105 Fällen fest.

4.) Die Unzuchtshandlungen erstreckten sich über die Zeit von Weihnachten 1961 bis zum 2. Januar 1963. Brigitte ██ ███████████ ███ ██████ feierte 1962 ihr vierzehntes Lebensjahr. Die Strafkammer hatte daher in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen müssen, dass sich der Angeklagte des Verbrechens der Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur bis zum 18. November 1962 schuldig gemacht hat. Da dieser Zeitpunkt etwa sechs Wochen vor dem Ende der Beziehungen liegt, wird jedoch der Schuldumfang hierdurch nur so unwesentlich berührt, dass eine Aufhebung des Urteils angesichts der milden Strafe von einem Jahr Gefängnis ausgeschlossen ist.

WillmsBaldusMeyer
DotterweichKirchhof
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