Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Betrug und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/58
- Datum
- 13.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Betrug ist eine konkrete Vermögensschädigung des Opfers nachweislich darzulegen; liegt die Forderung des Opfers bereits in ihrer Befriedigungschance so gefährdet, dass die Täuschung diesen Zustand nicht weiter verschlechtert, liegt kein Vermögensnachteil vor.
Bei der Ermittlung des Schadens sind vorhandene Sicherungsrechte des Gläubigers (z. B. Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) zu berücksichtigen; diese Umstände können die Schadenshöhe mindern oder ausschließen.
Unterschlagung erfordert, dass durch die Verfügung über eine Sache ein fremder Vermögensvorteil tatsächlich beeinträchtigt wird; ist die Verfügung rechtlich wirkungslos (z. B. mangels Besitzverschaffung) und war dem Täter dies bekannt, kann der Tatbestand entfallen.
Sind zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (Schadenshöhe, Verwertbarkeit von Sicherheiten, Rechtsstellung Dritter) keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, ist das Urteil im Umfang dieser Mängel aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Transportunternehmer und jetzigen Kraftfahrer Martin J. ████ geboren am ███ 1899 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids in zwei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen der Strafkammer zu dem Fall des Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung erweisen sich als unzureichend.
Das Urteil ergibt, dass gegen den Angeklagten bei Abschluss des Vertrages vom 24. Januar 1957 mit der Firma Gebrüder ██ ein Rechtsstreit anhängig gewesen ist, in dem die Lieferfirma des Austauschmotors wegen Nichtzahlung des Kaufpreises auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts Herausgabe des Motors verlangte; wenige Tage vor Abschluss des Sicherungs- und Übereignungsvertrages war ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten auf Herausgabe des Motors ergangen. Danach wusste er, sagt das Urteil, dass der Austauschmotor noch nicht restlos bezahlt war. Trotzden schloss er den Sicherungsübereignungsvertrag mit der Firma Gebrüder ██ ab.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Firma Gebrüder ██, der gegenüber er sich bei dem Vertrag als Eigentümer des Motors ausgegeben hatte, auch getäuscht. Zufolge des dadurch erregten Irrtums hat er die Firma, um für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen, zum Abschluss des Sicherungs- und Übereignungsvertrages bestimmt. Die Firma sollte nach seiner Absicht davon abgehalten werden, ihre Forderungen in anderer Weise gegen ihn geltend zu machen.
Für den Tatbestand des Betruges ist jedoch die Schädigung der Firma Gebrüder █████ im Urteil nicht einwandfrei dargetan. Nach der Feststellung der Strafkammer hat zwar der übereignete Lkw-Zug ohne den Austauschmotor, zu dessen Herausgabe dann der Angeklagte verurteilt worden ist, nach seinem Wert höchstens Forderungen bis zu einem Betrage von 8.300 DM decken können, während sich die Forderungen, für die er nach dem Vertrag mit der Firma Gebrüder ███ aufzukommen hatte, auf insgesamt 10.000 DM beliefen.
Indessen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Firma Gebrüder ██████ wirklich in Höhe von 1.700 DM benachteiligt worden ist. Denn ein Vermögensschaden dieser Firma liegt dann nicht vor, wenn ihre Forderung schon bei Abschluss des Sicherungs- und Übereignungsvertrages so gefährdet oder in ihrem Wert gemindert war, dass sie durch die Täuschung seitens des Angeklagten und die daraufhin getätigte Verfügung der Firma nicht weiter beeinträchtigt worden ist (vgl. RG HRR 1938, 863; 1940, 1270; BGHSt 1, 262, 264). Es ist aber nicht festgestellt, dass die Firma Gebrüder ██ für ihre Forderung mehr erhalten hätte, wenn sie ohne den Sicherungs- und Übereignungsvertrag damals alsbald gegen den Angeklagten zwangsweise vorgegangen wäre. Die Annahme, dass sie auch dann keine volle Befriedigung erhalten hätte, liegt nahe, weil der Sicherungs- und Übereignungsvertrag erst abgeschlossen worden ist, nachdem bereits das Wohnhaus des Angeklagten versteigert worden war und er am 1. Januar 1957 sein Transportunternehmen nach außen hin dem Mitangeklagten ██████████████████ übertragen hatte. Den zur Sicherheit übereigneten Lastkraftzug besaß der Angeklagte nur als fremdes Eigentum. Die Lieferfirma █████ in ██ hatte sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, und die Zahlung von 4.000 DM war noch rückständig. Möglicherweise besaß der Angeklagte andere für seine Gläubiger verwertbare Gegenstände nicht, so dass die Firma Gebrüder ██ für ihre Forderung sich nicht mehr oder jedenfalls nicht voll aus dem Vermögen des Angeklagten hätte befriedigen können. War dies aber der Fall, so ist durch den Sicherungs- und Übereignungsvertrag u. U. kein Schaden für die Firma eingetreten, obwohl sie 4.000 DM aufgewendet hat, um den Lastkraftzug bei der Lieferfirma █████ auszulösen.
Dazu kommt, dass mit dem Vertrag wohl auch das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf den Erwerb des Austauschmotors an die Firma Gebrüder ████████ abgetreten worden war und die Firma daher gegen Entrichtung der restlichen Kaufsumme demzufolge das Eigentum an dem Motor hätte erwerben können, der offenbar in diesem Zeitpunkt noch einen weit höheren Wert hatte, als ihn die restliche Kaufpreisschuld darstellte. Daher wird der Erwerb dieses Anwartschaftsrechts für den Sicherungs- und Übereignungsvertrag bei der Errechnung des der Firma Gebrüder ██ erwachsenen Schadens nicht unberücksichtigt bleiben können. In dem angefochtenen Urteil sind hierüber aber keine näheren Feststellungen enthalten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Schadenszufügung im Sinne des Betrugstatbestandes nicht einwandfrei dargetan. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem angegebenen Umfang, weil hinsichtlich der Unterschlagung Tateinheit mit dem Betrug angenommen worden ist.
An Tatbestand der Unterschlagung fehlt es übrigens dann, wenn der Angeklagte den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Austauschmotor vor seiner Bezahlung durch den Abschluss des Sicherungs- und Übereignungsvertrages vom 24. Januar 1957 zwar weiter veräußert, dabei aber gewusst hat, dass er mangels Besitzverschaffung mit dieser „Sicherungsübereignung“ doch kein Eigentum weiter übertragen konnte (vgl. BGHSt 1, 262). Auch hierzu bedarf es sorgfältiger Prüfung und einwandfreier tatsächlicher Feststellung.
Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges
Baldus befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.
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