Revision wegen Nichtprüfung des § 330a StGB bei pathologischem Rauschzustand – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 156/56
- Datum
- 25.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit infolge eines Rauschzustands entbindet das Tatgericht nicht von der Pflicht, die Anwendbarkeit des § 330a StGB zu prüfen.
Eine auf körperlicher oder psychischer Veranlagung beruhende Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol steht der Anwendung des § 330a StGB nicht entgegen.
Bestehende Anhaltspunkte für chronischen Alkoholmissbrauch oder frühere stationäre Behandlungen machen die Prüfung der Frage erforderlich, ob sich der Täter fahrlässig in den den Rausch verursachenden Zustand versetzt hat.
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 StPO liegt nicht vor, wenn eine offenbar versehentliche oder scheinbar widersprüchliche Formulierung in den Urteilsgründen aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig zu deuten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heilschullehrer Dr. Werner Wolfgang ██████ aus ████, geboren ███ 1903 in ███████, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte einer Bekannten, der Serviererin ████, versprochen, ihrer zwölfjährigen Tochter Brigitte einige Nachhilfestunden in der französischen Sprache zu geben. Gleich in der ersten Stunde, die in seiner Wohnung stattfand, nahm er unzüchtige Handlungen mit dem Kinde vor. Von der deswegen gegen ihn erhobenen Anklage des Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB hat ihn die Jugendschutzkammer freigesprochen. Sie hielt § 174 Nr. 1 StGB aus Rechtsgründen nicht für anwendbar und im Übrigen den Angeklagten nach § 51 Abs. 1 StGB für nicht zurechnungsfähig, weil er infolge eines pathologischen Rauschzustandes unfähig gewesen sei, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hält § 267 Abs. 5 StPO für verletzt, weil die Urteilsgründe nicht eindeutig ergäben, warum das Landgericht die als erwiesen angenommenen Tatsachen für nicht strafbar erachtet habe; sie rügt auch die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 330a StGB. Die Sachrüge hat Erfolg.
1. Das Landgericht kommt bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abschließend zu dem Ergebnis, dass er zur Tatzeit „infolge einer durch pathologischen Rauschzustand bedingten Bewusstseinsstörung unfähig war, seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat gemäß zu handeln“ (UA 16). Der Revision ist zuzugeben, dass diese Feststellung auf den ersten Blick dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite 15 der Urteilsgründe zu widersprechen scheint, sein folgerichtiges und planmäßiges Handeln schließe „zwar die Annahme, der Angeklagte habe nicht mehr die Fähigkeit gehabt, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und danach zu handeln“, das durch das „zwar“ schon angekündigte gegenteilige Ergebnis.
Die Darlegungen der folgenden Sätze zeigen aber, dass die Strafkammer aus der Planmäßigkeit des Handelns nur auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten geschlossen hat, nicht aber auch von seiner Hemmungsfähigkeit überzeugt war. Die Worte „und demgemäß zu handeln“ sind offenbar versehentlich hinzugefügt worden. Dann aber ist § 267 Abs. 5 StPO nicht verletzt.
2. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat infolge des Alkoholgenusses unzurechnungsfähig war. Dann aber ist es ein Rechtsfehler, dass die Anwendbarkeit des § 330a StGB nicht geprüft worden ist. Diese Prüfung war auch nicht, wie die Verteidigung meint, darum überflüssig, weil § 330a StGB nach der Rechtsprechung nur anwendbar sei, wenn der Alkohol- oder sonstige Rauschgiftgenuss die „einzige Ursache“ der Zurechnungsunfähigkeit war. Hierzu hat der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen, dass eine mitwirkende Ursache der Zurechnungsunfähigkeit, die nicht von außen kommt, sondern in einer Eigenschaft des Täters liegt, einer Bestrafung aus § 330a StGB nicht entgegenstehen kann (BGHSt 1, 196, 198).
Bei dem von der Verteidigung als „paralleler Fall“ bezeichneten Sachverhalt, den das Reichsgericht für nicht unter § 330a StGB fallend ansah (HRR 1939, 1561), war nach der Berauschung durch Alkohol ein äußeres Ereignis eingetreten, das für die Zurechnungsunfähigkeit mitursächlich war, nämlich ein Schlag mit der Bierflasche auf den Kopf des Täters (ähnlich RGSt 70, 85).
Den pathologischen Rauschzustand des Angeklagten führt das Landgericht darauf zurück, dass er zur Tatzeit infolge einer Hirnatrophie auf Alkoholgenuss „abwegig reagierte“, und zwar mit „Enthemmung, ungenügender Beherrschung der Triebregungen sowie mit mangelnder willentlicher Steuerung“. Als mögliche Mitursache dieser anomalen Alkoholempfindlichkeit werden noch weitere organische Schäden, nämlich vegetative Dystonie und eine schwere Herzschädigung, sowie psychopathische Charakterzüge erwähnt. Eine solche Überempfindlichkeit gegen Alkohol auf Grund körperlicher oder psychischer Veranlagung hat das Reichsgericht, soweit ersichtlich, nie als eine Mitursache der Zurechnungsunfähigkeit angesehen, die die Anwendung des § 330a StGB ausschließen könnte (vgl. RGSt 73, 123; DR 1939, 992, 123; HRR 1938, 190; 1940, 587). Das muss auch dann gelten, wenn die Überempfindlichkeit des Angeklagten mit durch die Unfälle, die er früher erlitten hat, verursacht sein sollte (Verschüttung bei Luftangriff 1943 und Artilleriebeschuss 1945, Fall aus der Straßenbahn 1950). Die schon vor dem Alkoholgenuss bestehende Überempfindlichkeit kann höchstens für die Frage von Bedeutung sein, ob der Täter sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Eine solche Fahrlässigkeit des Angeklagten ist aber nach den bisherigen Urteilsfeststellungen umso weniger auszuschließen, als er schon 1951 wegen eines chronischen Alkoholmissbrauchs und einer schweren depressiven Verstimmung arbeitsunfähig und wegen der gleichen Erscheinungen vom 22. Januar bis 28. März 1953 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen war.
Das Revisionsgericht hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |