Revision des Nebenklägers mangels Anfechtungsrichtung unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 155/98
- Datum
- 29.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie zum Ziel hat, den Schuldspruch hinsichtlich einer zur Nebenklage berechtigenden Gesetzesverletzung anzufechten.
Die bloße Erhebung einer allgemeinen Sachrüge ohne bestimmten Antrag genügt für die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers nicht.
Ergibt die Revisionsbegründung nicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs angestrebt wird, ist die Revision des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen.
Kann ein Rechtsmittel aus formellen Zulässigkeitsgründen verworfen werden, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 155/98 vom 29. April 1998 in der Strafsache gegen Bodenstein, Helmut, geboren am 11. Juli 1958 in Wissen, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in der Fachklinik Liblar in Erftstadt, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete, ohne bestimmten Antrag eingelegte und nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil sie nicht ergibt, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (§ 400 Abs. 1 StPO).
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