Berichtigung der Urteilsformel: Verurteilung aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/59
- Datum
- 20.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht die schriftliche Urteilsformel von dem in den mündlich verkündeten Urteilsgründen gefassten Beschluss ab, ist die Urteilsformel zu berichtigen, damit sie den tatsächlich gefassten Beschluss wiedergibt.
Die Revision kann insoweit stattgegeben werden, als der Angeklagte verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keinen Erfolg hat, kann sie für den übrigen Teil verworfen werden; der Senat trifft hierzu eine klare Regelung im berichtigten Tenor.
Bei Berichtigung des Urteils ist ebenfalls der Umgang mit den Kosten des Rechtsmittels zu bestimmen oder die Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zu verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. März 1958
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans M(__), ohne festen Wohnsitz, geboren am 17. März 1921 in [REDACTED], zur Zeit in der Strafanstalt [REDACTED], wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1959
Tenor
Die Formel des Urteils des Senats vom 11. März 1959 wird dahin berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 insoweit aufgehoben wird, als der Angeklagte verurteilt worden ist, und dass seine weitergehende Revision verworfen wird.
Der berichtigte Urteilsspruch lautet demnach:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Juni 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach dem Inhalt der mündlich verkündeten Urteilsgründe hat der Senat beschlossen, der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. März 1958 nur insoweit stattzugeben, als er dadurch verurteilt worden ist, nicht aber insoweit er freigesprochen worden ist, vielmehr insoweit die Revision zu verwerfen. Die Urteilsformel wurde jedoch dahin gefasst und verkündet:
„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.“
Diese Formel gibt den beschlossenen Spruch nicht vollständig wieder. Sie ist deshalb wie geschehen zu berichtigen.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |