BGH: Aufklärungspflicht bei behaupteter Willensbeeinträchtigung durch Zigarettenzuwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/59
- Datum
- 11.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 136a StPO betrifft das Verfahren, in dem die verbotswidrig erlangte Aussage abgegeben wurde; es schließt nicht aus, dass die Abgabe der Aussage selbst den Tatbestand einer eigenständigen Straftat erfüllen kann.
Behauptet der Angeklagte, eine Aussage sei in einem Zustand aufgehobener Zurechnungsfähigkeit zustande gekommen, muss das Tatgericht im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO die dafür wesentlichen tatsächlichen Umstände aufklären und in den Urteilsgründen erkennbar würdigen.
Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag entbindet das Gericht bei besonderer Sachlage nicht von weiterer Aufklärung, auch wenn der Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird, sofern nicht eindeutig ein Verzicht erkennbar ist.
Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist bei der Frage, ob ein Freispruch wegen fehlenden Beweises oder erwiesener Unschuld erfolgt ist, der Tenor maßgeblich; die Entscheidungsgründe ändern den Freispruchausspruch nicht.
Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung darf nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochen werden; das Gericht hat Zeitung und Modalitäten (einschließlich einer sachgerechten Fristregelung) selbst zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. März 1958
Rubrum
In den Strafsachen gegen den Handelsvertreter Hans M(___), ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1921 in ██, zur Zeit in der Strafanstalt ███, wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dye, Schalscha, Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
gemäß Berichtigungsbeschluss vom 12. März 1959
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Juni 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Landgericht in Kassel am 20. März 1958 wegen schwerer Freiheitsberaubung in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und im Übrigen mangels Beweises freigesprochen worden; durch Urteil desselben Gerichts vom 6. Juni 1958 erhielt er wegen wissentlich falscher Anschuldigung eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten. In beiden Fällen ist dem Verletzten die Befugnis zugesprochen worden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten in einer Tageszeitung binnen bestimmter Frist nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen.
Der Angeklagte verfolgt gegen diese Urteile Revision.
Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Februar 1959 sind beide Strafverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Mit seinen Revisionen rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Die Revision gegen das Urteil vom 20. März 1958
Die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers vom 18. April 1958 muss unberücksichtigt bleiben, weil der Angeklagte am 22. April 1958 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, dass die von seinem Verteidiger eingereichte Revisionsbegründung nicht mehr gelten solle, vielmehr die von ihm zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebene Revisionsbegründung.
1. Verfahrensrügen
Die Bestimmung des § 265 StPO ist nicht verletzt.
a) Ein Hinweis auf § 56 StGB, soweit die Beschuldigung in Betracht kommt, der Angeklagte habe eine schwere Freiheitsberaubung begangen, war nicht erforderlich. Denn diese Vorschrift ist kein anderes Strafgesetz im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW 1956, 1246 Nr. 19).
b) Der Angeklagte bezeichnet weiter die Vorschrift des § 136a StPO als verletzt, weil er bei seiner Vernehmung durch Beamte des Landeskriminalpolizeiamts mit Zigaretten förmlich überfüttert worden sei und wegen seiner Nikotinsucht nach Übergabe der Zigaretten zu jeder Aussage bereit gewesen sei; die Zuwendung der Rauchwaren habe seine freie Willensentschließung beeinträchtigt. Seine mit dieser verbotenen Vernehmungsmethode erlangte Aussage sei aber dann entgegen dem Verbot des § 136a StPO vom Gericht als Beweisgrundlage verwendet worden. Auf diesem Fehler beruhe das Urteil auch.
Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass das Verbot der Verwertung einer nach § 136a StPO gesetzwidrig gewonnenen Aussage das Verfahren betrifft, in dem sie erstattet worden ist. Die Aussage, die er vor den Beamten der Landeskriminalpolizei am 5. Juli 1955 gemacht hat, hätte daher – vorausgesetzt, dass sie durch eine gegen § 136a StPO verstoßende Einwirkung zustande gekommen sein sollte – in dem Verfahren wegen Landesverrats gegen ██████ (und gegebenenfalls gegen ihn selbst) nicht verwertet werden dürfen. Das steht hier nicht in Frage. Vielmehr handelt es sich darum, dass der Angeklagte durch jene Aussage eine strafbare Handlung begangen hat, nämlich eine wissentlich falsche Anschuldigung gegen ██████, die diesem gegenüber zu einer schweren Freiheitsberaubung führte.
Mit dem Vorbringen, er sei bei der Vernehmung durch die Zuwendung von Zigaretten willenlos gemacht worden, behauptet er jedoch, dass er die von ihm inhaltlich nicht in Zweifel gezogene Aussage in einem durch seine Nikotinsucht hervorgerufenen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gemacht und dass die Strafkammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, indem sie die hierfür von der Verteidigung angebotenen Beweismittel nicht benutzt habe.
Der Verteidiger hatte sich in einer Eingabe vom 25. Februar 1955 auf die Zeugen ███████ und ████████ berufen, die bestätigen sollten, „dass die Kriminalbeamten dem Angeklagten, der leidenschaftlicher Raucher sei, so viel Zigaretten anboten, bis er in seiner Nikotinsucht völlig willensschwach wurde und jede gewünschte Aussage erteilte (§ 51 StGB)“, und hatte deren Ladung zur Hauptverhandlung oder kommissarische Vernehmung beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in seiner Verfügung vom 17. März 1958 dem Angeklagten eröffnet, dass über die weiteren Beweis- und sonstigen Anträge – dazu gehörte auch der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von ███████ und ████████ – in der Hauptverhandlung entschieden werde. Er ist jedoch in der Hauptverhandlung auf diesen Antrag nicht zurückgekommen. Weder der für den Pflichtverteidiger auftretende bestellte Vertreter noch der Angeklagte haben den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt.
Das Landgericht hat über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der Beweisverhandlung zwei Sachverständige vernommen. Beide haben den Angeklagten für voll zurechnungsfähig gehalten. Unter Berücksichtigung des von den Sachverständigen entworfenen Persönlichkeitsbildes, das sich mit dem Eindruck deckte, den das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hatte, hat die Strafkammer die Überzeugung erlangt, dass er im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig war.
Die Revision macht demgegenüber geltend, dass die Urteilsgründe sich nur im Allgemeinen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aussprechen, nicht aber zu der Frage Stellung nehmen, ob wegen Hingabe von Rauchwaren im Augenblick der polizeilichen Vernehmung seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war. In der Tat schweigt das Urteil über diese Frage völlig. Es lässt nicht erkennen, ob die Sachverständigen bei der Erstattung ihres Gutachtens berücksichtigt haben, dass gelegentlich der Vernehmung vom 5. Juli 1955 dem Angeklagten Rauchwaren überlassen wurden und deren Genuss seine freie Willensentschließung beeinträchtigt haben könnte. Da auch die von der Verteidigung benannten Zeugen ███████ und ████████ in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sind, kann eine Feststellung über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB durch die Hingabe von Zigaretten in der Hauptverhandlung unterblieben sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine für die Beantwortung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsame Tatsache unbeachtet geblieben ist, obwohl die Umstände zu weiterer Forschungstätigkeit und zum Gebrauch der von der Verteidigung benannten Beweismittel drängten. Der Umstand, dass der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde, entband das Landgericht nicht von seiner Pflicht, dem Verteidigungsvorbringen nachzugehen und gegebenenfalls auf den vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zurückzugreifen.
Allerdings darf, wie der Strafsenat im Urteil BGHSt 1, 286 entschieden hat, der Vorsitzende der Strafkammer im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Verteidiger, dem er mitgeteilt hat, es werde über von ihm gestellte Beweisanträge in der Hauptverhandlung entschieden werden, diese Anträge in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn die ihm gegebene Zusage nicht erfüllt wird. Hier hat jedoch der Vorsitzende lediglich dem Angeklagten, und zwar kurz vor der Hauptverhandlung, eröffnet, dass über den Beweisantrag das Gericht in der Hauptverhandlung entscheiden werde. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte aber nicht von seinem Verteidiger selbst, sondern von dessen amtlich bestelltem Vertreter verteidigt. Bei dieser besonderen Sachlage muss die Pflicht des Gerichts bejaht werden, die Beschlussfassung über die vor der Hauptverhandlung gestellten Anträge nachzuholen, wenn nicht der Verlauf der Hauptverhandlung eindeutig ergibt, dass der Angeklagte auf jene früheren Anträge verzichtet. Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer hier nicht nachgekommen.
Die Aufklärungsrüge der Revision führt nach allem zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung der Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Zur Zurückverweisung an ein anderes Gericht bestand kein hinreichender Anlass.
2. Sachrügen
Mit der Revision kann dagegen nicht geltend gemacht werden, dass statt wegen Fehlens der Beweise wegen erwiesener Unschuld freizusprechen gewesen wäre. Wie durch das angefochtene Urteil entschieden ist, ist nur der Urteilsausspruch (Urteilstenor) maßgebend. So hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, und der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung in dem Urteil BGHSt 7, 153 mit eingehender Begründung beigetreten. Sie wird von der herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung geteilt. Soweit die Revision sich gegen diese Rechtsauffassung richtet, hat sie daher keinen Erfolg.
Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich der Freiheit beraubt, setzt sie sich mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, der das Revisionsgericht bindet, in Widerspruch. Auf die Dauer der Freiheitsentziehung braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken (vgl. BGHSt 3, 4; 3, 110; 10, 306).
Im Übrigen bekämpfen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Revision lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch § 337 StPO entzogen ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch im Sinne der Ausführungen der Revision erneut zu prüfen sein, ob entsprechend den bisherigen Feststellungen der Zeuge ██████ infolge der Anschuldigung des Angeklagten in der Zeit vom 11. August 1955, 9.30 Uhr, bis zum 19. August 1955, 17 Uhr inhaftiert und ob diese Dauer seiner Haft in vollem Umfang von dem Angeklagten verschuldet war, obwohl dieser bereits am 13. August 1955 seine Beschuldigung gegen ██████ zurückgenommen hatte.
Die Frage, ob nicht mit früher gegen den Angeklagten erkannten Strafen, insbesondere mit der, die zur Zeit vollstreckt wird, eine Gesamtstrafe zu bilden war, ist in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert. Durch die Aufhebung der Verurteilung erhält die Strafkammer Gelegenheit, der Bestimmung des § 79 StGB gegebenenfalls zu genügen. Eine Gesamtstrafe würde dann wohl auch mit der Strafe in Frage kommen können, die durch das Urteil vom 6. Juni 1958 verhängt worden ist.
Da die Sache auf Ungültigkeit des Verfahrens zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird, bedarf das sonstige Vorbringen der Revision keiner Erörterung.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichungsbefugnis dem Verletzten nur im Rahmen des § 165 StGB zugesprochen werden darf. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung darf daher in der Veröffentlichung nicht erkennbar sein (vgl. BGHSt 5, 306, 311). Dem ist in der Fassung des neuen Urteilsspruchs Rechnung zu tragen.
Auch hat das Gericht selbst zu bestimmen, in welcher Zeitung die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Die Auswahl der Zeitung darf nicht dem Verletzten überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 – 2 StR 452/52 – in LM Nr. 1 zu § 200 StGB).
Die Frist, innerhalb der von der Veröffentlichungsbefugnis Gebrauch gemacht werden kann, wird zweckmäßigerweise erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils in Lauf gesetzt (vgl. BGH █████████).
II. Die Revision gegen das Urteil vom 6. Juni 1958
Durch die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe erledigen sich die einschlägigen Bemerkungen der Revision. Eine Gesamtstrafe mit den in dem angefochtenen Urteil erwähnten früheren Verurteilungen kommt hier nicht in Frage, weil die abzuurteilende Straftat erst am 21. Oktober 1956 begangen ist.
Das sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Einzelprüfung. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund allgemeiner Sachrügen hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen, durch den der Angeklagte benachteiligt ist.
| Dr. Arndt | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |