Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 155/89
Datum
26.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen Einfuhr und Handel von Haschisch. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht, weil ein im Hauptverfahren gestellter Beweisantrag rechtsfehlerhaft als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen wurde. Das Gericht hätte die bedeutsamen Umstände prüfen und die Ablehnung substantiiert begründen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nicht bereits als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu verwerfen, wenn er hinreichend individualisierbare Angaben enthält oder konkret auf eine Auskunftsquelle verweist, über die die Identität der in Betracht kommenden Zeugen ermittelt werden kann.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags erfordert eine hinreichende Erörterung und Begründung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, sofern die Beweiserhebung für die Überzeugungsbildung der Kammer relevant sein kann.

3

Ergeht die Schuldfeststellung überwiegend aufgrund von Indizien, kann die unterlassene Prüfung oder Erörterung eines Beweisantrags, der das Fortbestehen eines wesentlichen Indizs in Frage stellt, die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

4

Bei Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit hat das Gericht deutlich darzulegen, ob die behauptete Tatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 155/89 in der Strafsache gegen ██, geboren ████████ 1934 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte spätestens Anfang 1986 den Entschluss gefasst, sich durch Einfuhr und Veräußerung von Haschisch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung dieses Plans mietete er für die Zeit vom 6. bis 28. Januar 1986 ein Wohnmobil und unternahm in diesem Zeitraum mit seiner Ehefrau eine Fahrt nach Spanien.

Dort erwarb er auf nicht näher feststellbare Weise zumindest 40 Kilogramm Haschisch, die er im Fahrzeuginneren (unter der Duschwanne und hinter der Verkleidung des Kühlschranks, wo sich jeweils größere Hohlräume befanden) versteckte und auf der Rückreise in das Bundesgebiet einführte. In der Folgezeit setzte der Angeklagte das Rauschgift mit einer Gewinnspanne von zumindest 1,-- DM pro Gramm ab. Nähere Feststellungen über den genauen Abnehmerkreis und die Verkaufsbedingungen im Einzelnen konnten insoweit nicht getroffen werden (UA S. 8).

Der Angeklagte hat die Fahrt nach Spanien mit dem Wohnmobil eingeräumt, jedoch den Haschischschmuggel und -handel bestritten. Beweismittel, aus denen sich das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten unmittelbar ergab, waren nicht vorhanden; die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte bei dieser Fahrt mindestens 40 kg Haschisch eingeführt habe, auf Indizien gestützt. Einen maßgeblichen Anhaltspunkt hat sie den Aussagen der als Zeugen vernommenen Eheleute M[REDACTED] entnommen. Diese hatten das vom Angeklagten für die Fahrt benutzte Wohnmobil im Dezember 1986 von der Firma, die es ansonsten vermietet hatte, gekauft. Nach einiger Zeit hatte sich ein Defekt am Kühlschrank herausgestellt, den der Ehemann █████████, ein Elektromeister, selbst behoben hatte. Dabei hatte er in dem hinter dem Kühlschrank befindlichen – über Lüftungsschlitze von außen zugänglichen – Hohlraum eine mit Pappe und Paketband umschlossene gepresste braune Masse von der Größe etwa einer Zigarrenkiste gefunden. Da er und seine Ehefrau keine Erklärung für den Inhalt des Päckchens hatten, warfen sie es in die Mülltonne.

Einige Zeit später wurde ihnen bei der Kriminalpolizei in Köln lagerndes Haschisch vorgelegt. Sie erklärten, dieses habe genau so ausgesehen wie die seinerzeit hinter dem Kühlschrank gefundene Masse.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass die von den Eheleuten M[REDACTED] gefundene Masse Teil einer größeren seinerzeit vom Angeklagten eingeführten Menge Haschisch gewesen und in dem erwähnten Versteck vergessen worden war. Unter Zugrundelegung der Ausmaße der als Versteck geeigneten Hohlräume des Wohnmobils hat das Gericht die Mindestmenge des eingeführten Haschischs mit 40 kg festgestellt.

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, die Personen, die das von den Zeugen █████████████ 1986 erworbene Wohnmobil Fiat, Typ 280 in der Zeit vom 29.01.1986 bis Ende Dezember 1986 gemietet hatten, dazu zu vernehmen, dass in diesem Wohnmobil weder hinter dem Kühlschrank noch an anderen Stellen Haschisch versteckt war.

Die Namen und Anschriften der o.g. Zeugen können ohne Schwierigkeiten über den Zeugen ███████ in Erfahrung gebracht werden. Das Beweismittel ist daher hinreichend konkret bestimmt, so dass nicht lediglich ein Beweisermittlungsantrag vorliegt.

Im Anschluss an den Eintrag über die Antragstellung durch den Verteidiger ist im Sitzungsprotokoll vermerkt: Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Zeugen zu benennen. RA Dr. ██████ machte Rechtsausführungen zu diesem Antrag. RA ██████ schloss sich (für den Mitangeklagten) dem Beweisantrag an, auch den Rechtsausführungen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Nach Beratung im Sitzungssaal wurde der Beweisantrag zurückgewiesen, weil es sich in Wirklichkeit um einen Beweisermittlungsantrag handelt, da er Zeugen nicht benennt.

Die von der Strafkammer für die Ablehnung des Antrags gegebene Begründung ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, rechtsfehlerhaft:

Mit dem Antrag war, jedenfalls sinngemäß, bestimmt behauptet, dass das Wohnmobil in den zehn bis elf Monaten zwischen Rückgabe durch den Angeklagten und Kauf durch die Eheleute M[REDACTED] von anderen Personen gemietet worden war; davon ging ersichtlich auch die Strafkammer aus. Der Antrag enthielt den Hinweis auf den Zeugen ███████ von der Vermieterfirma, über deren Unterlagen die Mieter unschwer zu ermitteln waren. Damit war das Beweismittel genügend individualisiert. Das Erfordernis, hinsichtlich des hier in Betracht kommenden feststehenden Personenkreises auf dem angegebenen Weg Namen und Anschriften feststellen zu müssen, machte den Antrag nicht zum Beweisermittlungsantrag (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 244 Rdn. 107, 108; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 22; Paulus in KMR 7. Aufl. § 244 Rdn. 388 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Da die Zeugen somit ausreichend bestimmt bezeichnet waren, ergab sich ein Ablehnungsgrund auch nicht daraus, dass der Verteidiger die ihm vom Vorsitzenden gegebene Gelegenheit zur genaueren Bezeichnung nicht wahrnahm – wobei dazu noch offenbleiben muss, ob er diese Möglichkeit hatte: Ihm gegenüber war die Vermieterfirma nicht zur Auskunft verpflichtet.

Anlass zu Erörterungen mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger sowie zur näheren Prüfung hätte allerdings im Hinblick auf die im Antrag genannte Beweistatsache bestanden: Die Behauptung konnte nur bedeuten, dass die anderen Mieter im Wohnmobil kein Haschisch bemerkt hatten, und zwar insbesondere nicht im Hohlraum hinter dem Kühlschrank (für die Annahme, dass der Angeklagte auch an anderer Stelle Haschisch vergessen haben konnte, gab es keinen Anhalt). Einerseits war dieser Hohlraum nicht ohne weiteres zugänglich und seine Besichtigung oder Benutzung nicht selbstverständlich. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass er anderen Wohnmobilbenutzern ebenfalls als Versteckplatz (auch zur Aufbewahrung unverfänglicher Gegenstände gegen Diebstahl) bekannt war und geeignet erschien. Anlass zur Klärung der Frage, ob der Hohlraum im Wageninneren völlig abgedichtet und hinter dem Kühlschrank kein Spalt vorhanden war, durch den ein Gegenstand von der Größe des aufgefundenen durchfallen konnte, ergab sich aus der dem Senat auf Grund der erhobenen Verfahrensrüge zugänglichen – polizeilichen Aussage der Eheleute ████████; sie hatten seinerzeit das Päckchen nicht ganz geöffnet, sondern nur einen Schnitt mit dem Messer hineingemacht und geglaubt, dass es sich bei der braunen, gepressten Masse möglicherweise um getrocknetes Fleisch gehandelt habe (SA Bd. 1 Bl. 152 bis 154).

Eine Prüfung und Erörterung der vorgenannten Fragen konnte ebenso für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten wie für die Entscheidung des Gerichts Bedeutung erlangen: Wenn auch nur ein Mieter nach dem Angeklagten Einblick in den erwähnten Hohlraum genommen und nichts gefunden haben sollte, war die Feststellung, es habe sich bei dem vom Zeugen M[REDACTED] aufgefundenen Gegenstand um ein vom Angeklagten vergessenes Stück Haschisch gehandelt, ausgeschlossen. Der den Beweisantrag ablehnende Beschluss ist somit auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil sich seine Gründe zu diesen Fragen nicht äußern.

Das Gericht hat die erwähnten Gesichtspunkte, zumindest einige davon, auch nicht geprüft. Der Eintrag im Sitzungsprotokoll lässt darauf schließen, dass es sein Augenmerk nur auf eine zusätzliche Konkretisierung des Beweismittels gerichtet hat. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass der Strafkammer bei der gewählten Form der Beratung, im Sitzungssaal, eine sachgerechte Prüfung aller maßgeblichen Umstände unter Beteiligung aller Gerichtsmitglieder möglich war. Diese Prüfung war aber, zumal im Hinblick darauf, dass nur Indizien zur Verfügung standen und eine sehr hohe Strafe in Betracht kam, geboten.

Der Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat verkennt zwar nicht, dass zahlreiche andere von der Strafkammer festgestellte Anhaltspunkte darauf hinweisen, der Angeklagte habe (auch) bei der Fahrt im Januar 1986 Haschisch eingeführt und gehandelt. Doch kann er nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, dass das Gericht im Falle eines für den Angeklagten günstigen Beweisergebnisses in der vorerwähnten Frage die dahingehende Überzeugung nicht erlangt hätte. Damit war das Urteil – insgesamt, da der Rechtsfehler den Schuldumfang betrifft – aufzuheben.

Unter den gegebenen Umständen bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht der Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit die nähere Darlegung erforderlich ist, ob die behauptete Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist (BGH NStZ 1981, 309 Nr. 24 und 25; BGH StV 1983, 185; Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 144 bis 146; Herdegen aaO Rdn. 56 f, 71 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

Maier Miller Herdegen

RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Gollwitzer
Herdegen
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags — Themis