Treffer
BGH Beschluss

BGH: AP-Nummer begründet Verkehrsfähigkeit; Urteil zu Wein-„Spätlese“ aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 155/87
Datum
10.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum Betrug sowie tateinheitlicher Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Weingesetz verurteilt, nachdem Weine trotz weinrechtlicher Bedenken als „Spätlese“ mit AP-Nummern in Verkehr gebracht worden waren. Der BGH hebt das Urteil auf: Das Inverkehrbringen von im AP-Verfahren zugelassenen Weinen ist nach § 52 Abs. 4 WeinG 1971 grundsätzlich erlaubt, sodass eine Haupttat nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971 nicht vorliegt. Auch die Betrugsverurteilung trägt wegen unzureichender und teilweise rechtsirrig begründeter Feststellungen (Täuschungsinhalt/ Irrtum der Abnehmer, Rücknahmegefahr des Prüfungsbescheids) nicht. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; einzelne Feststellungen werden mitaufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhält ein Wein im AP-Verfahren eine Prüfungsnummer und zugelassene Angaben, darf er nach § 52 Abs. 4 WeinG 1971 abweichend von § 52 Abs. 1 WeinG 1971 grundsätzlich in den Verkehr gebracht werden, auch wenn er materiell vorschriftswidrig ist.

2

Eine Strafbarkeit nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971 setzt voraus, dass das Inverkehrbringen gegen ein weinrechtliches Verbot verstößt; dies fehlt bei Verkehrsfähigkeit kraft konstitutiven Prüfungsbescheids, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 52 Abs. 3 WeinG 1971 eingreift.

3

Der Ausschlussgrund des § 52 Abs. 3 Nr. 4 WeinG 1971 erfordert eine unzulässige Einwirkung auf die zuständigen Stellen; das bloße Anstellen eines materiell nicht prädikatsgerechten Weins im Bewusstsein seiner Vorschriftswidrigkeit genügt hierfür nicht.

4

Für den Betrug beim Verkauf als Qualitätswein ist festzustellen, worüber der Käufer tatsächlich irrte (Qualitätsmerkmale vs. rechtliche Verkehrsfähigkeit) und ob dieser Irrtum für Kauf/Abnahme und Preiszahlung kausal war.

5

Die Annahme einer Täuschung über die Rücknehmbarkeit eines Prüfungsbescheids setzt tragfähige Feststellungen zu Rechtsgrund und tatsächlicher Rücknahmegefahr voraus; eine Täuschung der Prüfstelle ist hierfür nicht ohne weiteres erforderlich, wenn der Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig und nach § 48 Abs. 1 VwVfG rücknehmbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 27. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██████████████ ████ Ewald (geboren ███████ 1934 in ███████████████), █████ ██████ ████████████████ aus Neustadt, (geboren am ██████████████████ 1922 in ███████████████████), wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Oktober 1986 aufgehoben; mitaufgehoben werden nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses diejenigen Feststellungen, die sich auf den Verkauf und die Lieferung der Weine an die ██████████ in ████ und die Weinkommission ██████ in █████████████ beziehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz zu Geldstrafen verurteilt. Dagegen richten sich ihre Revisionen. Beide Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rechtsmittel haben jedoch mit den nach Maßgabe der folgenden Ausführungen begründeten Sachrügen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Firma █████, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zeuge Schregel war, hatte im Herbst 1978 rund 395.000 l Weinmost zusammengekauft (Jahrgang 1978, von der Mittelmosel und der Saar, verschiedene Traubensorten, kein Riesling). Das Chemische Untersuchungsamt Trier untersuchte mehrere Proben dieses Weinmostes und der Süßreserve; das im April 1979 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die abgezweigte Süßreserve das für Spätlesen geforderte Mindestmostgewicht nicht erreichte und der in einigen Tanks gelagerte Weinmost gezuckert war. ████████, der inzwischen die Weine zum Teil verkauft, aber noch nicht geliefert hatte, versuchte in der Folgezeit, das der Vermarktung der Weine als Spätlese entgegenstehende Gutachten des Untersuchungsamts aus dem Wege zu räumen; er gab seinerseits weitere Gutachten in Auftrag, wandte sich wiederholt mit Gegenvorstellungen an den Leiter des Untersuchungsamts und setzte sich mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Verbindung. Seine Bemühungen blieben jedoch zunächst ohne Erfolg. Nachdem die Weine verschnitten, mit Süßreserve versetzt und fertig gemacht worden waren, ließ er sie am 26. April 1979 durch seinen Kellermeister bei der Prüfstelle █████ zur Erteilung von AP-Nummern als Spätlese anstellen; der Kellermeister zog aber die bereits vorgelegten Anträge wieder zurück, nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft interveniert hatten.

Am 27. April 1979 kam es in Mainz zu einer Besprechung, an der außer Schregel der Leiter des Chemischen Untersuchungsamts ███████████████████ und die beiden Angeklagten teilnahmen. Der Angeklagte ███ war seinerzeit als Regierungsdirektor in der Weinbauabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten für Fragen der Weinkontrolle zuständig, während dem Angeklagten █████████████████ die Leitung der Weinbauabteilung bei der Landwirtschaftskammer Bad Kreuznach oblag. Bei diesem Gespräch empfahl der Angeklagte ███ dem Zeugen Schregel, die Weine erneut anzustellen und nach Erteilung der AP-Nummern in den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte █████████████████ sagte seine Unterstützung zu. In Abwesenheit von ███████████████████ vereinbarten ███ und █████████████████, dass letzterer sich zunächst über das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamts ███████████████████ unterrichten und nach erneuter Begutachtung der Weine durch ein anderes Untersuchungsamt über die Prüfungsanträge entscheiden solle. Dementsprechend wurde verfahren. ████████ ließ die Weine durch das Chemische Untersuchungsamt ███████ untersuchen; das Gutachten ergab, dass drei der fünf Weine nicht zu beanstanden waren, dagegen bei zweien der Verdacht der Anreicherung bestand. Obwohl der Leiter der Prüfstelle Bedenken äußerte, erteilte █████████████████ daraufhin der Prüfstelle Bernkastel-Kues die Anweisung, den von ████████ erneut gestellten AP-Anträgen zu entsprechen. Demgemäß erhielten die Weine am 30. Mai 1979 die beantragten AP-Nummern und das Prädikat „Spätlese“. Daraufhin lieferte die Firma ████████ in der Zeit vom 5. bis 7. Juni 1979 die Weine an die Sonnenkellerei in Porz und an die Weinkommission ██████ in █████████████ aus; es handelte sich um insgesamt 80.000 l, wobei sich der von der Strafkammer gegen die Angeklagten erhobene Schuldvorwurf allerdings auf nur 60.000 l beschränkte. Die Einkäufer der beiden Firmen hätten die Weine in Kenntnis der „Verfälschung“ nicht gekauft, insbesondere nicht die verlangten Preise zwischen 3,60 und 4,00 DM pro Liter gezahlt.

II.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht sieht die Haupttat, zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, darin, dass Schregel die Weine als Spätlese unter den in den einzelnen AP-Anträgen angeführten Bezeichnungen durch Verkauf und Auslieferung in den Verkehr gebracht hat, obwohl sie zumindest teilweise mit solchen Weinen verschnitten waren, denen man Zucker zugesetzt hatte oder deren Süßreserve nicht das für Spätlesen erforderliche Mindestmostgewicht besaß. Der gegen die beiden Angeklagten erhobene Vorwurf der Beihilfe bezieht sich dabei ausschließlich darauf, dass ████████ die betreffenden Weine bei der Sonnenkellerei in ████████ und der Weinkommission ██████ in █████████████ abgesetzt hat, nachdem den Weinen im AP-Verfahren durch entsprechenden Bescheid der Prüfstelle █████ unter Zuerkennung des Prädikats „Spätlese“ die beantragten Prüfungsnummern erteilt worden waren.

Dieses Verhalten ████████ – sein früheres Tun kommt als Grundlage für den Schuldvorwurf gegen die Angeklagten nicht in Betracht – erfüllte jedoch keinen Straftatbestand des für die Beurteilung maßgeblichen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893, im Folgenden: WeinG 1971). Nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971 macht sich unter anderem strafbar, wer Wein, der durch eine nach Maßgabe näher bezeichneter Vorschriften strafbedrohte Handlung hervorgebracht worden ist oder auf den sich eine solche Handlung bezieht, in den Verkehr bringt. Wie die Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 WeinG 1971 verdeutlicht, wird dabei vorausgesetzt, dass der Täter gegen das dort normierte Verbot des Inverkehrbringens verstoßen hat.

An dieser Voraussetzung fehlt es. Soweit ████████ die Weine, denen unter Zuerkennung des Prädikats „Spätlese“ Prüfungsnummern erteilt worden waren, an die beiden genannten Abnehmer geliefert und damit in Verkehr gebracht hat (vgl. § 45 Abs. 8 WeinG 1971), verstieß sein Verhalten nicht gegen ein weinrechtliches Verbot, sondern war – gemessen an den Vorschriften des Weingesetzes – erlaubt. Denn nach § 52 Abs. 4 Halbs. 1 WeinG 1971 dürfen Weine, die im AP-Verfahren (§ 14 Abs. 1, 3 WeinG 1971) eine Prüfungsnummer erhalten haben und mit den zugelassenen Angaben versehen sind, in den Verkehr gebracht werden und zwar „abweichend von Absatz 1“, d. h.: selbst dann, wenn sie nach Maßgabe des Weingesetzes und der zugehörigen Verordnungen vorschriftswidrige Erzeugnisse sind (Zipfel, Weinrecht, WeinG 1971 § 52 Rdn. 20; Koch, WeinG 2. Aufl. Bd. II § 52 Anm. 3 d bb und § 14 Anm. 7; derselbe, Weinrecht 3. Aufl. Bd. E „Qualitätsprüfung“ 6.2.1., 6.2.2. und „vorschriftswidrige Erzeugnisse“ 3.5.2.; VG Mainz, Urteil vom 17. April 1986 – 1 K 96/85). Der Bescheid der Prüfstelle übt insoweit konstitutive Wirkung aus und begründet die Verkehrsfähigkeit des geprüften Erzeugnisses (Koch aaO); demgemäß stand dem Inverkehrbringen der Weine hier nicht entgegen, dass sie mit solchen Weinen verschnitten waren, denen man Zucker und mindergradige Süßreserve zugesetzt hatte.

Trotz Zuteilung der Prüfungsnummern und Zuerkennung des Prädikats „Spätlese“ wären die Weine nur dann verkehrsunfähig geblieben, wenn einer der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 WeinG 1971 genannten Gründe vorgelegen hätte (§ 52 Abs. 4 Halbs. 2 WeinG 1971). Solche Gründe lagen jedoch nicht vor. Die Weine waren nicht von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit (Nr. 1). Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen widersprachen auch nicht den weinrechtlichen Vorschriften (Nr. 2); dass die Bezeichnung „Spätlese“ nach der Beschaffenheit der Weine materiell nicht gerechtfertigt war, ist insoweit ohne Belang, weil das Gesetz hier nicht Prädikate gemeint hat, die den Weinen im AP-Verfahren – wenn auch zu Unrecht – zuerkannt worden sind, also selbst Gegenstand der Prüfung waren (Zipfel aaO Rdn. 21; Koch aaO „Qualitätsprüfung“ 6.2.2. und „vorschriftswidrige Erzeugnisse“ 3.5.2.). Des Weiteren beruhte die Vorschriftswidrigkeit der Weine hier nicht auf einem Umstand, der erst nach ihrer Untersuchung eintrat (Nr. 3). Schließlich treffen auch die Voraussetzungen der Nr. 4 im vorliegenden Falle nicht zu. Danach bewendet es bei der Verkehrsunfähigkeit der Weine, wenn das Ergebnis der Untersuchung durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist. Den Feststellungen zufolge hat ████████ bei der erfolgreichen Anstellung der Weine zur Erteilung der Prüfungsnummern das Untersuchungsergebnis nicht durch unrichtige Angaben oder Proben beeinflusst. Ebensowenig hat er das Untersuchungsergebnis durch unzulässige Einwirkung auf eine „Untersuchungsstelle“ oder eine „Zulassungsbehörde“ herbeigeführt. Daran fehlt es schon deshalb, weil am Verfahren zur Erteilung der AP-Nummern keine dieser beiden Instanzen beteiligt ist: es handelt sich bei ihnen um Einrichtungen, die ausschließlich für Importe zuständig sind (§ 59 Abs. 1 Nrn. 5 und 2 WeinG 1971 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 4 der Wein-Überwachungs-VO vom 15. Juli 1971, BGBl. I S. 951). Selbst wenn aber – entgegen dem gesetzestechnischen Sprachgebrauch – die im AP-Verfahren zuständigen Stellen (Prüfungskommission und Behörde) unter einen der beiden Begriffe gebracht werden könnten, wäre für eine Anwendung der Nr. 4 hier kein Raum, weil ████████ den positiven Ausgang des AP-Verfahrens nicht durch „unzulässige Einwirkung“ herbeigeführt hat. Die Anstellung von Weinen in dem Bewusstsein, dass sie materiell vorschriftswidrig sind, reicht hierfür nicht aus; vielmehr kann als unzulässige Einwirkung nur der Gebrauch solcher Mittel und Methoden gelten, die bereits als solche rechtswidrig sind (vgl. Zipfel aaO § 52 Rdn. 19); ihrer hat sich ████████ jedoch nicht bedient.

Da hiernach die vom Landgericht angenommene Haupttat Schregels kein Vergehen gegen das Weingesetz darstellte, hat der Schuldspruch wegen Beihilfe hierzu keinen Bestand. Weitere Feststellungen, die ihn rechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hebt ihn deshalb – insoweit selbst in der Sache entscheidend – endgültig auf.

2. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Betrug kann nicht aufrechterhalten werden.

a) Zum einen besteht die Besorgnis, dass der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug durch die rechtsirrige Annahme einer Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz beeinflusst ist. Dies lässt sich insbesondere deshalb nicht ausschließen, weil die Strafkammer den Betrug, den sie Schregel als Haupttat anlastet, zunächst auf die Annahme gründet, dieser habe die Abnehmer darüber getäuscht, dass die Weine (was nach den obigen Ausführungen gerade nicht zutrifft) „insgesamt verkehrsunfähig“ gewesen seien (UA S. 83). Freilich wird anschließend sogleich eingeräumt, dass die Weine durch Erteilung der AP-Nummern „zunächst verkehrsfähig“ geworden sind, was der Sache nach einer Rücknahme der zuvor geäußerten Rechtsansicht gleichkommt. Immerhin offenbart dieser Begründungswechsel eine Unklarheit, die besorgen lässt, dass die Strafkammer bei der Bejahung der Betrugsmerkmale von der unzutreffenden Annahme eines Vergehens gegen das Weingesetz beeinflusst gewesen sein kann.

b) Zum anderen hält unabhängig davon die Begründung, mit der die Strafkammer ████████ des Betruges zum Nachteil der beiden Abnehmer für schuldig erachtet, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Danach soll ████████ sie darüber getäuscht haben, dass der Prüfungsbescheid deshalb zurücknehmbar gewesen sei, weil Schregel den Bescheid mit Hilfe der Angeklagten durch Täuschung der Prüfungskommission erwirkt habe. Diese Annahme entbehrt jedoch der tatsächlichen Grundlage, da ████████ die Prüfstelle nicht getäuscht hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt verhielt es sich vielmehr so, dass der Leiter der Prüfstelle die beantragten AP-Nummern auf Anweisung des Angeklagten █████████████████ erteilte, obwohl ihm das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamts Trier bekannt war und er deswegen Bedenken gehegt hatte (UA S. 31). Auch soweit die Strafkammer den Betrugsvorwurf darauf stützt, dass Schregel die Abnehmer über die Anhängigkeit eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft und die Gefahr einer Beschlagnahme der betroffenen Weine getäuscht habe, belegen die Feststellungen eine derartige Täuschungshandlung nicht; insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso die durch Erteilung der AP-Nummern verkehrsfähig gewordenen Weine – solange der Prüfungsbescheid bei Bestand war – der Gefahr einer Beschlagnahme ausgesetzt gewesen sein sollten.

Aufgrund dieser Mängel fehlt es, was den Vorwurf des Betruges anlangt, an wesentlichen Feststellungen, die zu treffen Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein wird. Sie hat zu klären, ob ████████ den Abnehmern konkludent vorgespiegelt hat, die ihnen verkauften und gelieferten Weine entsprachen den qualitativen Anforderungen, die an eine Spätlese zu stellen sind. Es kommt darauf an, ob sich die Abnehmer über diese Qualitätsmerkmale selbst und nicht über die in Wirklichkeit ja vorhandene Verkehrsfähigkeit der Weine – geirrt haben und dadurch bestimmt worden sind, die Weine zu kaufen oder als vertragsgerechte Erfüllung bereits geschlossener Kaufverträge abzunehmen und zu bezahlen. Wesentlich ist, ob die beiden genannten Firmen die Weine auch dann gekauft oder abgenommen hätten, wenn ihren Einkäufern bekannt gewesen wäre, dass die Weine zwar, solange der Prüfungsbescheid bei Bestand blieb, verkehrsfähig waren, gleichwohl aber nicht die Qualitätsmerkmale einer Spätlese besaßen.

Wer Weine verkauft oder liefert, denen unter Zuerkennung des Prädikats „Spätlese“ Prüfungsnummern erteilt worden sind, behauptet damit in aller Regel zugleich, dass der entsprechende Bescheid der Prüfstelle bei Bestand bleiben wird, also nicht der Gefahr einer Rücknahme ausgesetzt ist, welche die Verkehrsfähigkeit der Weine wieder beseitigen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Täuschung der Abnehmer durch ████████ in Betracht. Der Bescheid der Prüfstelle war, wenn auch nicht – wie die Strafkammer angenommen hat – wegen Täuschung, zurücknehmbar. Allerdings ist insoweit nicht § 5 Abs. 6 a Wein-VO 1971 anwendbar, wonach die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummern zurückzunehmen ist, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der dieser Entscheidung entgegengestanden hätte; denn diese Vorschrift entbehrt einer zureichenden Ermächtigungsgrundlage (Koch aaO „Qualitätsprüfung“ 8.3. zu § 5 Abs. 7 a Wein-VO 1983). Doch ergibt sich die Rücknehmbarkeit des Bescheides aus § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), auf dessen Vorschriften § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) verweist. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich zurückgenommen werden, und dieser Grundsatz erfährt im vorliegenden Fall keine Einschränkung (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 VwVfG). Dass der Bescheid der Prüfstelle rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats „Spätlese“ und die Erteilung entsprechender Prüfungsnummern nicht vorlagen, bedarf keiner Darlegung. Inwieweit die rechtliche Rücknahmemöglichkeit eine tatsächliche Rücknahmegefahr begründete – immerhin waren Mitbewerber, Weinkontrolleure, Polizei, Staatsanwaltschaft und Ministerium über die insoweit wesentlichen Umstände im Bilde (UA S. 7, 13, 14, 16, 22) –, obliegt der Beurteilung des neu entscheidenden Tatgerichts.

Es erscheint noch der Hinweis veranlasst, dass bei einer Verurteilung wegen Beihilfe der Strafrahmen nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB).

III.

Bei Aufhebung des Urteils sind die ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, deretwegen das Urteil aufgehoben wird (§ 353 Abs. 2 StPO).

Betroffen von den im vorliegenden Falle aufgedeckten Rechtsmängeln sind hier nur diejenigen Feststellungen, die sich auf die vom Landgericht angenommenen Betrugshandlungen Schregels beziehen. Hierbei geht es um den Verkauf und die Lieferung der Weine an die ██████████ in ████ und die Weinkommission ██████ in █████████████, sodass folgende Feststellungen aufzuheben sind:

1. UA S. 14: Von Zeile 13 „er hatte inzwischen“ bis Zeile 22 „Regressansprüche der Abnehmer“

2. UA S. 31: Von Zeile 14 „nach Erteilung der Prüfungsnummern“ bis Zeile 23 „pro Liter entrichtet“ und

3. UA S. 33: Von Zeile 2 „die Firma ███“ bis Zeile 9 „vorläufig eingestellt worden“.

Neuer Feststellung bedarf demgemäß auch, ob den Angeklagten bei ihrem Handeln, wie es auf UA S. 24 bis 31 festgestellt ist, bewusst war, damit gegebenenfalls einen Betrug der Abnehmer durch ████████ zu fördern.

Alle übrigen Feststellungen von UA S. 3 bis 33 bleiben dagegen aufrechterhalten. Sie sind von den zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehlern nicht betroffen. Soweit die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz aufgehoben wird, zwingt dies nicht zur Mitaufhebung der dem zugrundeliegenden Feststellungen, weil die Aufhebung dieses Schuldspruchteils lediglich darauf beruht, dass die Strafkammer in dem – für sich genommen – rechtsfehlerfrei und vollständig festgestellten Sachverhalt zu Unrecht die Merkmale der Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Weingesetz gefunden hat. Die Gesetzesverletzung besteht insoweit ausschließlich in der Anwendung des Strafgesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen, die ihrerseits unberührt bleiben, wie sich bereits darin zeigt, dass in solchem Falle dieselben Feststellungen unter bestimmten Voraussetzungen Grundlage einer eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts werden können (§ 354 Abs. 1 StPO). Was die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Betrug anbelangt, betreffen die insoweit aufgedeckten Rechtsmängel nur einen Teil der Feststellungen. Der Senat beschränkt sich darauf, auch nur diesen, vorstehend bereits bezeichneten Teil der Feststellungen aufzuheben. Das rechtfertigt sich deshalb, weil dieser Teil der Feststellungen ohne weiteres aus dem Zusammenhang aller Feststellungen herausgelöst werden kann, ohne dass dadurch die Feststellungen im Übrigen in irgendeiner Weise berührt werden. Die Frage, ob ████████ durch Verkauf und Lieferung der Weine die beiden Abnehmer betrogen hat (und die Angeklagten einen solchen Betrug wissentlich gefördert haben), lässt sich ohne weiteres von denjenigen Vorgängen trennen, die sich auf die Herkunft, Behandlung und Beschaffenheit der Weine sowie ihrer erfolgreichen Anstellung im AP-Verfahren beziehen. Da es sich hierbei um trennbare Teile des Gesamtsachverhalts handelt, sieht der Senat – im Anschluss an die Ausführungen von Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 21 (vgl. auch BayObLGSt 1960, 248 Nr. 91) – kein rechtliches Hindernis, im Interesse der Prozessökonomie die Aufhebung der Feststellungen auf jenen Teil zu beschränken, der allein von den dargelegten Rechtsmängeln beeinflusst sein kann.

MillerHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
BGH: AP-Nummer begründet Verkehrsfähigkeit; Urteil zu Wein-„Spätlese“ aufgehoben — Themis