Wiedereinsetzung bewilligt; Strafzumessung wegen Ausländereigenschaft aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 155/80
- Datum
- 12.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S.1 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist auf einem Verschulden des mit der Durchführung beauftragten Verteidigers beruht und dieses Verschulden der Partei nicht zuzurechnen ist.
Die Wirksamkeit einer Zustellung kann trotz Empfangsbekenntnisses des untervollmachtlich handelnden Rechtsanwalts bejaht werden, wenn dieser im Namen des assoziierten Verteidigers gehandelt hat.
Die Generalrüge kann zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche führen, soweit bei der Strafzumessung rechtsfehlerhafte Umstände verwertet wurden.
Die Berücksichtigung der Ausländereigenschaft eines Angeklagten bei der Strafzumessung stellt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar und verletzt den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenarbeiter Zaheer Ahmad ██████ aus █████, geboren am ████ 1952 in ██ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Wachmann Sagheer A[REDACTED] aus █████, geboren am ████ 1956 in ██ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1980 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten A[REDACTED] wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bewilligt.
Damit wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 1979, durch den die Revision dieses Angeklagten als unzulässig verworfen worden war, gegenstandslos.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1979 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
1. Dem Angeklagten A[REDACTED] war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da er – wie sich aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte ███ und ███ vom 23. November 1979 ergibt – die Revisionsbegründungsfrist infolge eines Missverständnisses seines mit der Durchführung der Revision beauftragten Verteidigers versäumt hat und dieses Anwaltsverschulden ihm nicht zuzurechnen ist (§ 44 Satz 1 StPO).
Die Wiedereinsetzungsentscheidung hätte sich zwar erübrigt, wenn – wie der Generalbundesanwalt meint – die Urteilszustellung vom 11. September 1979 unwirksam gewesen und die Frist mithin nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Diese Voraussetzung trifft indessen nicht zu, weil davon auszugehen ist, dass Rechtsanwalt Greitsch bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Untervollmacht des mit ihm assoziierten Rechtsanwalts Schifer gehandelt hat.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten A[REDACTED] zur Last (§ 473 Abs. 6 StPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten führen auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend gewertet, „dass die Angeklagten durch die Tat das ihnen von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Gastrecht missbraucht haben“.
Das ist rechtsfehlerhaft; denn damit hat das Landgericht der Ausländereigenschaft der Angeklagten straferhöhende Bedeutung beigemessen und dadurch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) verstoßen (BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Dallinger MDR 1973, 369; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1978 – 5 StR 313/78).
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung der Schuldsprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
| Maier | Meisl | Theune | |||
| Miller | Niemöller |