Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlesung ärztlichen Attests in Verfahren wegen versuchter Notzucht unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 155/68
Datum
05.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verlesung eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung wegen versuchter Notzucht an einer Taubstummen. Das BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die mündliche Vernehmung des Arztes erforderlich war, da die ärztliche Beurteilung entscheidungserheblich war. Zudem Hinweise zur Vereidigung von Dolmetschern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines ärztlichen Attests statt der mündlichen Vernehmung des Arztes ist unzulässig, wenn die ärztliche Aussage für die Beurteilung der strafrechtlich relevanten Tatumstände entscheidend ist.

2

§ 256 Abs. 1 StPO erlaubt die Verlesung ärztlicher Zeugnisse nur, soweit eine nicht schwere Körperverletzung selbst Gegenstand des Verfahrens ist; bei Verbrechen ist die mündliche Beweisaufnahme erforderlich.

3

Ein Urteil, das seine Überzeugung „vor allem" auf eine verlesene Attestangabe stützt, ist wegen Verstoßes gegen § 250 Satz 1 StPO aufzuheben.

4

Ein nach § 186 GVG beizugezogener Dolmetscher für eine taubstumme Zeugin ist gemäß § 189 Abs. 1 GVG im Voraus zu vereidigen; eine die Verständigung vermittelnde Angehörige ist nicht grundsätzlich auszuschließen, allenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 191 GVG, § 22 Nr. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Dezember 1967

Rubrum

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Helmut Kre. aus ████, dort geboren ████████ 1941, wegen versuchter Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht an einer Taubstummen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.

Folgende Verfahrensrüge greift durch: In der Hauptverhandlung wurde u. a. ein Attest des praktischen Arztes Dr. med. K. vom 17. Januar 1967 verlesen, worin bezeugt wird, dass der Angeklagte, als er dem Arzt nochmals am Morgen nach der Tat vorgestellt wurde, noch streifenförmige Hautabschürfungen im Stirn- und Gesichtsbereich aufwies, die dem Aussehen nach „Kratzeffekte durch Fingernägel“ sein konnten. Mit Recht beanstandet die Revision die Verlesung. Es handelte sich nicht etwa um einen Fall des § 256 Abs. 1 StPO, der voraussetzt, dass eine Körperverletzung, die nicht zu den schweren gehört, den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. RGSt 26, 38; 35, 162; BGHSt 4, 155). Hier ging es vielmehr um ein Verbrechen, zu dessen Nachweis die mündliche Vernehmung des Arztes über seine Beobachtungen am Angeklagten umso mehr erforderlich war, als es mit auf die ärztliche Beurteilung der Frage ankam, woher die Verletzungen kamen.

Auf dem gerügten Mangel beruht auch das Urteil; denn die Strafkammer schließt „vor allem“ aus dem „Kratzen“, dass das Mädchen mit dem Verkehr nicht einverstanden war und der Angeklagte dies erkannte (S. 16 UA). Demnach ist das Urteil wegen des Verstoßes gegen § 250 Satz 1 StPO aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Rügen näher eingegangen zu werden braucht.

Auf folgendes ist hinzuweisen: Ein Dolmetscher, der nach § 186 GVG zur Verhandlung mit der taubstummen Zeugin Hedwig ██ ███ zugezogen wird, ist gemäß § 189 Abs. 1 GVG im Voraus zu vereidigen (wenn nicht der Fall des Abs. 2 gegeben ist). Dies müsste auch für die Mutter der Hedwig gelten, soweit sie die Verständigung mit ihrer Tochter vermittelt. Sie kann im Übrigen als Dolmetscherin nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (vgl. § 191 GVG, § 22 Nr. 3 StPO).

HenningBaldusMüller
KirchhofBaumgarten
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