Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterbliebener JGG-Prüfung; Teilaufhebung wegen schwerer Diebstähle

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/56
Datum
20.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit Revision u. a. Verurteilungen wegen Autostraßenraubs und zweier schwerer Diebstähle. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen der 1953 begangenen Diebstähle auf, weil die Jugendstrafrechtlich erforderliche Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) im Urteil fehlt, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung. Die Verurteilung wegen Autostraßenraubs und gefährlicher Körperverletzung bleibt im Übrigen bestehen; die Strafzumessung ist wegen nicht geprüfter alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit zu überprüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Taten, die von Jugendlichen begangen wurden, muss das Gericht prüfen und im Urteil darlegen, ob strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Die Anwendung von Gewalt, um einen Fahrzeugführer zur Weiterfahrt zum eigenen Vorteil zu zwingen oder ihm die Freiheit zu entziehen, kann den Tatbestand des Raubes oder der Nötigung verwirklichen, insbesondere wenn Bereicherungsabsicht erkennbar ist.

3

Hält das Urteil alkoholbedingte Enthemmung für strafmildernd oder tatbezogen bedeutsam, hat das Gericht zu prüfen, ob nach § 51 Abs. 2 StGB die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; unterbleibt diese Prüfung, ist die Strafzumessung fehlerhaft.

4

Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und weiteren Delikten kann bejaht werden, wenn die Taten in enger zeitlich-tatsächlicher Verbindung stehen; unterschiedliche rechtliche Einordnungen sind nur zu prüfen, soweit sie den Angeklagten belasten.

Vorinstanzen

Landgericht in ████████ – ████████████ Kammer –, 7. September 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen ██ sowie ██ zuvor den Zuchthausverurteilten ███ aus ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Dr. Nenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in ████████ – ████████████ Kammer – vom 7. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der frühere Mitangeklagte █████████ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden sind, im Übrigen im Strafaussprach zwar auch hin-

2.) █████████, ███, früherer Mitangeklagter, und im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, Jugendstrafkammer, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ und die früheren Mitangeklagten ████ und ████████ beschlossen am 12. Juni 1955, nachdem sie bei einem Abendbummel durch verschiedene Gastwirtschaften in ███████ erheblich dem Alkohol zugesprochen hatten, ihren schon längere Zeit gehegten Plan, in die Fremdenlegion einzutreten, zu verwirklichen. Sie verabredeten, um ihre Flucht zu unterstützen, einen Kraftwagen zu mieten, den Fahrer während der Fahrt zu überfallen, ihn bewusstlos zu schlagen und selbst mit dem Wagen zur Grenze, jedenfalls aber so weit, als das Benzin reiche, zu fahren; unter Umständen wollten sie den Fahrer durch Schläge zwingen, sie in Richtung zur Grenze zu fahren. In Ausführung dieses Planes bestellten sie am Bahnhof einen Wagen, gaben den Auftrag, sie in die Umgebung zu fahren, und überfielen in der Nähe der Ortschaft Klotten den Fahrer, wobei ████████ ihn mit beiden Armen von hinten umfaßte, während ███ und █████ mit Steinen, die sie mit Taschentüchern umwickelt hatten, auf ihn einschlugen. Der Fahrer wehrte sich und es gelang ihm, die Angreifer kurze Zeit abzuwehren. Sie drangen jedoch erneut auf ihn ein, schlugen ihn mit den Steinen und forderten ihn auf, mit dem Wagen mit ihnen zur Grenze zu fahren. Als er dies ablehnte, wollten sie ihn fesseln und in den Kofferraum des Wagens legen. Durch das Herannahen eines anderen Kraftwagens gestört, ließen sie von ihrem Vorhaben ab und entflohen. Der Fahrer ████ hatte vier bis fünf Platzwunden am Kopf erhalten und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Er leidet noch an Kopfschmerzen; seine Sehkraft ist behindert, sodass er zunächst seinen Beruf nicht ausüben kann.

Der Angeklagte ██████ und der frühere Mitangeklagte ███ waren außerdem am 27. August 1953 in einen Kiosk, nach Aufbiegen der Fensterläden und Einschlagen einer Fensterscheibe, eingestiegen und hatten verschiedene Gegenstände entwendet. Im Jahre 1955 drangen sie eines Abends in das Wohnhaus ██████████ ein, nachdem sie vorher ein Fenster zertümmert hatten, und entwendeten 50 bis 60 Zigaretten und vier bis fünf Tafeln Schokolade.

Die Jugendstrafkammer hat den Angeklagten und die früheren Mitangeklagten ██ und ████████ wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten ███ weiter wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie ist zum Teil begründet.

1.) Schwere Diebstähle. Die Verurteilung wegen zweier schwerer Diebstähle, begangen im Jahre 1953, kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ waren zur Tatzeit erst 16 Jahre alt, demnach Jugendliche (§ 1 Abs. 2 JGG). Es bedurfte daher nach § 3 JGG der Prüfung, ob sie für ihre Tat strafrechtlich verantwortlich waren. Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dies geprüft hat, zumal das Urteil nur davon spricht, dass die Angeklagten Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes seien. Nach § 357 Strafprozessordnung war die Aufhebung auf den früheren Mitangeklagten ███ zu erstrecken.

2.) Autostraßenraub. Die Annahme, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten █████ und ████████ sich eines Verbrechens nach § 316a StGB schuldig gemacht, zeigt keinen Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen wollten die Täter den Fahrer, falls sie ihn hätten überwältigen und den Wagen selbst weiter fahren können, in den Kofferraum sperren und bis zum Ende der Fahrt im Wagen mitnehmen. Die Strafkammer nimmt an, dass sie einen Raub planten und auch versuchten, da sie sich zumindest mit Gewalt in den Besitz des Benzins setzen wollten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese rechtliche Beurteilung im Hinblick auf § 248b StGB zutrifft (OLG Celle NJW 1953, 37) und ob ein Raub etwa deshalb vorliegt, weil die Angeklagten und seine Mitäter den Wagen mit dem seiner Freiheit beraubten Fahrer an der Grenze stehen lassen wollten; denn sie haben weiter geplant, den Fahrer unter Umständen durch Schläge gefügig zu machen, damit er sie in Richtung zur Grenze fahre, soweit das Benzin reiche, und dies auch versucht. Zu Recht findet die Strafkammer in diesem Vorhaben das Unternehmen einer Nötigung. Entgegen der Meinung der Revision handelten die Täter in Bereicherungsabsicht. Sie wollten den Fahrer zwingen, dass er sie in Richtung zur Grenze fahre, ohne dass sie den entsprechenden Fahrpreis entrichten mussten. Damit haben sie ihm oder dem Inhaber des Fahrbetriebes einen Nachteil zufügen und sich selbst bereichern wollen. Ohne Rechtsirrtum hat das Gericht auch angenommen, dass die Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelten (BGHSt 5, 280; 6, 82). Die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 316a StGB hat die Strafkammer zu Recht verneint.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme von Tateinheit ist bedenkenfrei. Ob die Strafkammer zutreffend Gesetzeseinheit zwischen § 316a und § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB für gegeben hält, bedarf keiner Erörterung, da dies den Angeklagten nicht beschwert (BGHSt 6, 82, 85). Dies gilt auch, soweit sie nicht geprüft hat, ob nicht auch § 250 Abs. 1 Nr. 3 und § 255 StGB anzuwenden ist.

Bedenken begegnen jedoch die Strafzumessungserwägungen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte und seine Mitäter vor Ausführung der Tat „erheblich dem Alkohol zugesprochen“ hatten und jeder „etwa acht bis elf Glas Bier getrunken“ hatte. Es führt später aus, dass sie „in leicht angetrunkenem Zustand“ zur Ausführung ihres Planes schritten, hebt aber bei der Strafzumessung hervor, dass „der am Abend und in der Nacht der Tatausführung genossene Alkohol mit seinen enthemmenden Wirkungen eine nicht unerhebliche Rolle“ gespielt habe. Hiernach hätte es aber, gerade bei der Jugend der Täter, einer Prüfung bedurft, ob nicht ihre Einsichtsfähigkeit oder ihr Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat in erheblichem Maße vermindert war und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Dafür, dass ihre Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, geben die Feststellungen allerdings keine Anhaltspunkte; die Revision behauptet dies auch selbst nicht. Da das Urteil im Strafaussprach auch aus diesem Grunde aufzuheben ist, war die Aufhebung insoweit auf die früheren Mitangeklagten ████ und ████████ zu erstrecken (§ 357 StPO).

JaguschBaldusNenges
Dr. DotterweichDr. Wiefels
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