BGH: Anforderungen an Urkundeneigenschaft und Schaden beim Betrug; teilweise Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 155/55
- Datum
- 01.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt Feststellungen voraus, aus denen sich für jedes benutzte Schriftstück die Urkundeneigenschaft als verkörperte, beweiserhebliche Erklärung mit erkennbarem Aussteller ergibt.
Bloße Abschriften sind regelmäßig keine Urkunden; das Tatgericht muss die Schriftstücke im Urteil so konkret beschreiben, dass das Revisionsgericht die Urkundeneigenschaft eigenständig nachprüfen kann, ohne auf Aktenbestandteile zurückzugreifen.
Beim Betrug ist ein Vermögensschaden und der Schädigungswille nicht tragfähig begründet, wenn das Urteil einerseits eine vermögensmindernde Verfügung (z.B. Stundung) als schädlich wertet, andererseits aber feststellt, dass die Forderung tatsächlich voll gesichert und befriedigt wurde.
Für die Annahme eines Betruges durch Unterlassen aufgrund einer zuvor verursachten Fehlvorstellung bedarf es Feststellungen dazu, dass der Täter die Fortwirkung des Irrtums bei den maßgeblichen Verhandlungen erkennt und eine Offenbarungspflicht besteht; ferner muss die Ursächlichkeit für die Vermögensverfügung belegt sein.
Eine Bereicherungsabsicht kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Täter an einem Geschäft mitwirkt, wenn dieses nach den Feststellungen objektiv nur dem Vorteil eines Dritten dienen sollte und ein eigener Vermögensvorteil nicht erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bautechniker Heinrich ███ geboren am ███, wegen Betruges im Rückfall und Urkundenfälschung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetruges in drei Fällen (davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zu fünf Jahren Zuchthaus, 1.000 DM Geldstrafe und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist zum Teil begründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Verletzung der §§ 20a, 42e StGB rügt, ist unbegründet.
Im Einzelnen:
I. Darlehen ████
Der Rechtsanwalt █████████ gewährte dem Angeklagten im Jahre 1952 Darlehen von insgesamt 4.000 DM. Zur Sicherheit trat der Angeklagte ihm eine Forderung gegen den Händler ████████ in Höhe von 4.500 DM und eine Forderung aus dem Konkurs █████ ab. Über die Forderung gegen ████████ hing noch ein Rechtsstreit an; aus der Abtretung █████ erhielt ███ 1953 einen Betrag von 5.000 DM. Im Jahre 1953 lieh ██ dem Angeklagten weitere Beträge und stundete die Ende 1952 fällig gewordene Schuld von 4.000 DM. Der Angeklagte verwies bei diesen Verhandlungen im Jahre 1953 auf einen inzwischen aufgelösten Vertretervertrag mit der Firma ███ und legte „falsche Verträge“ mit der Firma ██████, deren Vertretung er erhalten hatte, später vor, sowie selbst gefertigte Provisionsabrechnungen der ████████████ und ██, einen Lieferschein und eine Ausfuhrbescheinigung. Insgesamt ließ ███ im Vertrauen auf diese Sicherheiten dem Angeklagten im Jahre 1953 über 28.000 DM zukommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann nicht bestehen bleiben, weil aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, ob alle vom Angeklagten benutzten Schriftstücke Urkunden im Sinne des § 267 StGB waren. Urkunden sind verkörperte, beweiserhebliche Erklärungen, die den Aussteller erkennen lassen (RGSt 77, 275). Eine Unterzeichnung ist nicht notwendig, wie die Revision meint; doch sind bloße Abschriften regelmäßig keine Urkunden (BGHSt 1, 117; 5, 291; vgl. auch LK § 267 StGB Rn. 16). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob insbesondere die vorgelegten Verträge bloße Abschriften waren; nur der gefälschte Lieferschein ist so beschrieben, dass sich daraus dessen Urkundeneigenschaft ergibt. Das Landgericht muss die Schriftstücke so beschreiben, dass das Revisionsgericht selbständig prüfen kann, ob sich um Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Eine Bezugnahme auf Vorgänge in den Akten ist dabei nicht zulässig (RGSt 62, 216).
Die Verurteilung wegen Betruges enthält ebenfalls Rechtsfehler. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte den Rechtsanwalt ███████ durch Vorlage der Fälschungen und unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu Vermögensverfügungen in Form von Darlehen veranlasst hat. Die Ausführungen des Landgerichts über den Umfang des Schadens und die Absicht des Angeklagten sind aber nicht fehlerfrei. Das Landgericht sieht einen Betrug auch darin, dass dem Angeklagten das Darlehen von 4.000 DM weiter gestundet wurde (Seite 12), obwohl das Urteil an anderer Stelle ausführt, dass dieses Darlehen durch die Abtretungen gesichert war und später auch insoweit zur vollen Befriedigung ausreichte. Damit ist die Annahme nicht vereinbar, dass der Angeklagte insoweit den Willen hatte, zu schädigen. Auch für die weiteren Geschäfte ergibt sich aus dem Urteil nicht die mangelnde Zahlungswilligkeit, da der Angeklagte ständig erhebliche Zahlungen an ███████ geleistet hat. ██ erhielt insbesondere einen Betrag von 20.000 DM, den sich der Angeklagte von ██████ (unten III) verschafft hatte. Es ist unrichtig, wenn das Landgericht diesen Betrag als Rückzahlung außer Betracht lässt (S. 12), weil der Angeklagte sich das Geld erschwindelt hatte. ██ hat das Geld erhalten und nicht an ███ zurückzuzahlen brauchen; denn ██ ist aus Mitteln des Angeklagten voll befriedigt worden. Die Strafkammer geht deshalb insoweit mindestens von einem unrichtigen Umfang der Straftat aus. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Anklagepunkt in vollem Umfang.
Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es dann nicht.
II. Wechselgeschäfte ██████████
A) Der Sparkassen-Filialleiter █████████ hatte dem Autohändler ███ satzungswidrig Kredite gewährt. Zum Ausgleich überließ ███ der Sparkasse einen Faun-Lastzug im Werte von 80.000 DM. Der Angeklagte wurde bei der Verwertung des Lastzuges für die Sparkasse von ██████████ und ██ als Strohmann vorgeschoben. Er kaufte im Juli 1953 den Lastzug für 80.000 DM, wovon er 50.000 DM an die Kasse und 30.000 DM an ██ zahlen sollte. Er gab ███ zwei Wechsel über 20.000 DM und 10.000 DM und übertrug den Lastzug sicherheitshalber der Sparkasse. Der Ende Juli 1953 fällige Wechsel über 20.000 DM ging zu Protest. Auch den am 1. August 1953 fälligen Wechsel von 10.000 DM konnte der Angeklagte nicht einlösen. Er bat █████ um Einlösung und legte diesem einen um 10.000 DM gefälschten Kontoauszug seiner Bank vor, erklärte dabei aber, das Geld brauche er zunächst für ein Zollstrafverfahren und die Auslösung des beschlagnahmten Lastzuges; er versprach Rückzahlung bis Ende August, weil er bis dahin erhebliche Provisionen zu erwarten habe. ██ löste daraufhin den Wechsel über 10.000 DM ein. Er löste auch den Wechsel von 20.000 DM mit eigenen und ████████-Mitteln ein, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, er werde das Geld sofort zurückzahlen, da er in den nächsten Tagen seine längst fälligen Provisionsforderungen von den Firmen ███████, ██████ und ██████████ erhalte, obwohl er keinerlei Provisionen von dort zu erwarten hatte.
Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte bei dem Kauf des Lastzuges und Akzeptierung der Wechsel für ██ ordnungsmäßig vorgegangen sei und die Absicht der Erfüllung gehabt habe. Es nimmt einen Betrug nur insoweit an, als der Angeklagte ███████ durch Täuschung veranlasste, die beiden Wechsel einzulösen. Gegen die Verurteilung wegen Betruges in diesem Umfang in Tateinheit mit Urkundenfälschung hinsichtlich des Kontoauszuges bestehen bei den Feststellungen keine Bedenken.
B) █████████████ hatte ferner satzungswidrig für ██ eine Einlösungsgarantie für Wechsel von 120.000 DM übernommen, ████████████████, falls im August 1953 ein Wechsel über 21.000 DM eingelöst würde, werde die Sparkasse aus der Garantie entlassen werden. ███████, ████████ und der Angeklagte kamen überein, den Betrag auf folgende Weise zu beschaffen: Der Angeklagte sollte für seine Kaufpreisschuld auf den Lastzug von 50.000 DM der Sparkasse zehn Wechsel über je 5.000 DM akzeptieren. █████████ sollte die Wechsel diskontieren lassen, den Wechsel über 21.000 DM einlösen und den Restbetrag von 29.000 DM an ████████ zahlen.
█████ und ████████ lag daran, den Lastzug zu Geld zu machen, „selbst auf die Gefahr hin, dass es mit Verlust geschehe“. Nur auf dringendes Zureden ging der Angeklagte schließlich auf diesen Plan ein und akzeptierte die zehn Wechsel. ██ übernahm „auf Grund der bei ihm sicher gestellten Werte des Angeklagten“ für diese Wechsel die Einlösungsgarantie, also die Bürgschaft. Es gelang ███████, durch eine Täuschung, sich auch die für die Kasse bestimmten 29.000 DM zu verschaffen. Der Angeklagte konnte die zehn Wechsel bei Fälligkeit nicht einlösen, und ██ wurde aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen. Die Kasse verkaufte im Dezember 1953 den Lastzug für 58.000 DM.
Die Strafkammer nimmt einen Betrug des Angeklagten zum Nachteil von ██ deshalb an, weil dieser nur im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten die Wechselbürgschaft geleistet habe; der gefälschte Kontoauszug, der Hinweis auf die fälligen hohen Provisionen und die Unterzeichnung der Wechsel hätten diese Täuschung bewirkt. Das Urteil stellt aber nicht fest, dass der Angeklagte vor Übernahme der Wechselbürgschaft nochmals auf seine früheren Erklärungen hingewiesen hatte. Die Akzeptierung der Wechsel geschah nur auf Drängen von █████████ und ███████. Der Angeklagte hatte den Lastzug ohne Verpflichtung zur Wechselhingabe erworben und keinen Anlass zu diesen Geschäften, die nur im Interesse von ███████ und ██ lagen, die dabei auch einen Verlust in Kauf nehmen wollten. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte durch Täuschungshandlungen die Wechselbürgschaft erwirkt hatte. Er hatte allerdings durch seine früheren Erklärungen und Handlungen in ████████ eine Täuschung erregt und dadurch für ███ eine Gefahr geschaffen, die ihn nunmehr zur Offenbarung verpflichtete, wenn er sah, dass ███ auf Grund des von ihm verschuldeten Irrtums gefährliche Verfügungen traf. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, ob der Angeklagte bei den Verhandlungen über die Übernahme der Wechselbürgschaft zugegen war und erkannte, dass ███ unter dem Eindruck der früheren Täuschungen stand. Bei der Eigenart der Geschäfte musste das Landgericht eingehend erörtern, ob wirklich diese früheren Erklärungen ursächlich waren; denn ███ übernahm die Bürgschaft offensichtlich auf Bitten von █████████, dem er verpflichtet war, um die Diskontierung der Wechsel zu ermöglichen, wobei er nach den Feststellungen die Möglichkeit eines Verlustes in Kauf nahm. Er hatte im Übrigen für die den Wechseln zugrunde liegende Kaufpreisschuld des Angeklagten in Höhe von 50.000 DM bereits die Bürgschaft gegenüber der Sparkasse übernommen, ohne dazu durch Täuschung veranlasst zu sein; aus seinen Beziehungen zu ██████████████ ergab sich für ihn möglicherweise die Verpflichtung, nunmehr auch diese Bürgschaft auf die Wechsel auszudehnen. Die Strafkammer erörtert ferner nicht, dass das Geschäft nur durch das abredewidrige Verhalten von █████████ eine ganz andere Wendung nahm. █████████ sollte 29.000 DM aus der Verwertung der Wechsel sofort an die Kasse abführen; das tat er nicht. Außerdem hatte der Lastzug damals, wie das Landgericht feststellt, einen Wert von mindestens 60.000 DM. Die Einlassung des Angeklagten, er hätte mit einem Verkauf des Lastzuges die Angelegenheit jederzeit regeln können, durfte daher nicht mit der bisherigen Begründung als unglaubhaft abgetan werden. Das alles war auch von Bedeutung für die Frage, ob dem Rechtsanwalt ████████████ die Übernahme der Wechselbürgschaft überhaupt ein weiterer Schaden entstand, da allein der Wert des der Sparkasse übereigneten Lastzuges die restliche Kaufpreisschuld überstieg, der Kasse aus der Verwertung der Wechsel 29.000 DM zunächst sicher waren und ████████ endlich für die Hauptschuld schon die Bürgschaft übernommen hatte. Mindestens steht das alles der Annahme entgegen, dass der Angeklagte den Eintritt eines weiteren Schadens durch dieses Wechselgeschäft erkannte und wollte. Unrichtig ist auch die Folgerung des Urteils (S. 23), dass der Angeklagte sich durch dieses Geschäft bereichern wollte, da das Geschäft nur dem Vorteil der Kasse oder ███████ diente.
Da das Landgericht hinsichtlich dieser Geschäfte (zu II B) eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, muss die Verurteilung auch zu diesem Anklagepunkt im vollen Umfang aufgehoben werden.
III. Fall █████████████
█████████████ hatte im Juli 1953 Gelder aus einem Treuhandkonto entnommen und benötigte zur Abdeckung 20.000 DM. Der Gastwirt █████████████ sollte gegen „Übereignung des Kraftfahrzeugbriefes des neuen Faun-Lastzuges“ dem Angeklagten diesen Betrag kurzfristig als Darlehen geben, das wirtschaftlich █████████████ zufließen sollte. █████████████ weigerte sich, das Geld auszuzahlen, als der Angeklagte und ██ den Kraftfahrzeugbrief nicht aushändigen konnten. Er gab das Geld erst, als der Angeklagte ihm stattdessen eine angeblich in fünf Tagen fällige Forderung gegen die Firma ██████ in Höhe von 20.000 DM abtrat. Diese Forderung bestand nicht, wie der Angeklagte wusste. ████████ erhielt sein Geld erst nach Monaten und ohne Zinsen zurück.
Die Verurteilung wegen Betruges unterliegt in diesem Falle keinen Bedenken. Der Senat hält aber eine Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle für notwendig, weil die Strafzumessung insoweit von der Bewertung der übrigen Fälle abhängig ist.
IV. Strafzumessung
Die Rückfallvoraussetzungen sind festgestellt.
Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Die Begründung hierfür enthält bei den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte während des Krieges angeblich – das ist im Urteil ausdrücklich erörtert – in Konzentrationslagern war. Im Übrigen braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzugeben. Das ist geschehen.
Die örtliche Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, gegen den das Landgericht auf Sicherungsverwahrung hätte erkennen müssen. Die Strafkammer hat die Frage erörtert, aber verneint, weil nicht festzustellen sei, dass die jetzigen Taten Ausfluss eines verbrecherischen Hanges seien, da ███ und ██████████ den Angeklagten in die Straftaten hineingezogen hätten. Die Strafkammer hat auch die Gefährlichkeit des Angeklagten nicht festgestellt. Sie ist der Überzeugung, dass der Angeklagte durch die jetzige Verurteilung von einer Wiederholung ähnlicher Taten abgeschreckt werde. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Damit entfiel die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung zu IV entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |