Treffer
BGH Urteil

Revision im Meineidsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen möglichem Eidesnotstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 155/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt; ihre Revisionen sind teilweise begründet. Der BGH weist Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung und zum Sachverständigenverzicht zurück, hebt aber den Strafausspruch auf. Er bemängelt, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob ein Eidesnotstand (§157 StGB) vorlag, der die Strafbarkeit beeinflussen könnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Wirkung eines moderaten Alkoholgenusses auf Wahrnehmung und Gedächtnis ist nicht erforderlich, wenn Lebenserfahrung eine genügende Grundlage bietet und die Beteiligten keine Beeinträchtigung geltend machen.

2

Die Anforderungen des § 267 Abs. 4 StPO sind erfüllt, wenn das Urteil die Beweismittel nennt und die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Beweistatsachen darlegt; eine allgemeine Auflistung der Beweismittel macht die Urteilsgrundlage nicht unsicher.

3

Bei der Würdigung unwahrer eidesstattlicher Angaben ist zu prüfen, ob die Abgabe der falschen Erklärung im Eidesnotstand (§157 StGB) erfolgt ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann den Strafausspruch beeinflussen und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erfordern.

4

Alkoholkonsum kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, schließt aber nicht ohne Weiteres eine ausreichende Wahrnehmungs- oder Erinnerungsstörung bei anderen Personen aus; widersprüchliche Alkoholbeurteilungen verschiedener Personen sind nicht zwangsläufig unvereinbar.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 3. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Landwirt Abbo, geboren am ████████, Kreis W, — jetzt — Kreis N,

2.) den Landwirt ███, Kreis ███,

wegen Meineides

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Maass, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 3. Oktober 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Meineides verurteilt.

Ihre Revisionen sind zum Strafausspruch begründet.

I. Verfahrensrügen.

Die Revisionen rügen die Verletzung des § 267 Abs. 4 StPO.

Sie behaupten hierzu, es sei unsicher, welchen Sachverhalt der Tatrichter seinem Urteil zugrunde gelegt habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil enthält völlig klare Feststellungen. Dass es zunächst nur in üblicher Weise alle Beweismittel allgemein aufführt, auf denen sie beruhen, macht die Urteilsgrundlage nicht unsicher. Im Übrigen gibt es bei der Beweiswürdigung gemäß der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO die einzelnen Beweistatsachen an.

Sodann beanstanden es die Revisionen, dass die Strafkammer „über die Wirkung des Alkohols auf die beiden Angeklagten“ keinen Sachverständigen vernommen habe. Der Angriff geht fehl. Die Angeklagten haben innerhalb von vier bis viereinhalb Stunden fünf bis sechs Schnäpse, ████ ████ ein bis zwei Flaschen Bier getrunken. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten zwar angetrunken, jedoch durchaus fähig gewesen sind, einfache Vorgänge richtig zu beobachten und im Gedächtnis zu behalten. Den Einfluss einer verhältnismäßig geringen, in mehreren Stunden genossenen Alkoholmenge auf „kräftige Männer von der Art und der Lebensweise der beiden Angeklagten“ zu beurteilen, liegt im Bereich der Erfahrung.

Es bestand deshalb für sie kein Anlass, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, zumal die Angeklagten selbst nicht behaupteten, dass der Alkoholgenuss ihre Beobachtungsgabe und ihr Gedächtnis beeinflusst habe.

II. Sachbeschwerde.

1. Die Angeklagten haben in dem Strafverfahren gegen Bruns, in dem dieser wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der StVO und der StVZO verurteilt worden ist, unrichtige Angaben gemacht: beide Angeklagten über die Fahrweise des ████ ███, auch über dessen Fahrtüchtigkeit und die Fahrweise des Opfers.

Die Strafkammer ist auch überzeugt, dass sich die Angeklagten der Unrichtigkeit ihrer Aussagen bewusst gewesen sind. Diese Feststellungen zur inneren Tatseite bemängeln die Revisionen. Sie weisen darauf hin, dass beide Angeklagte und ████, mit dem sie zur Zeit des Unfalls im Kraftwagen fuhren, unter Alkoholeinfluss gestanden haben. Die Strafkammer gehe bei Bruns aber von einer mittelschweren Trunkenheit aus.

Sie wollen offenbar behaupten, dass die Strafkammer die Wirkung der gleichen Menge Alkohol auf die Angeklagten anders beurteile als bei ████. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil geht nicht davon aus, dass bei ████ eine „mittelschwere Trunkenheit“ vorgelegen habe. Es erwähnt nur, dass der Assistenzarzt Dr. █████████ nach dem Unfall angenommen hat, ████ sei mittelschwer betrunken gewesen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass die Angeklagten und █████ unter der Wirkung des genossenen Alkohols gestanden haben. Sie hält deshalb die Aussage des █████, dass der Alkohol auf ihn keine Wirkung ausgeübt habe, für unrichtig. Sie stellt schließlich fest, dass die Angeklagten trotz des Alkoholgenusses den Unfall richtig beobachtet und im Gedächtnis festgehalten haben. Das ist nicht widersprüchlich und mit der Lebenserfahrung vereinbar. Denn eine bestimmte Menge Alkohol kann zwar die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers beeinträchtigen, sie braucht aber noch nicht das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen eines anderen Fahrgastes zu trüben.

2. Hingegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst sein, wenn auch nicht aus den von den Revisionen angeführten Gründen. Die Strafkammer rechnet es den Angeklagten strafschärfend an, dass sie ihre unwahren Angaben mit dem Eide bekräftigt haben, „um den ihnen gut bekannten Zeugen ██ vor einer zu erwartenden gerichtlichen Strafe zu schützen und insbesondere, um nicht eingestehen zu müssen, dass ihre bisherigen Angaben falsch waren“. Das Urteil ergibt ferner, dass die Angeklagten auch schon im Ermittlungsverfahren die unrichtigen Aussagen gemacht haben. Deshalb liegt die Annahme nahe, dass sie schon damals ██ vor Strafe schützen wollten. Darin läge eine Begünstigung. Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob die Angeklagten sich bei der Eidesleistung im Eidesnotstand des § 157 StGB befanden.

Die Strafkammer hat Gelegenheit, die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung in der neuen Verhandlung zu erwägen.

Dr. LudwigWernerMaass
Dr. MoerickeWillms
Revision im Meineidsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen möglichem Eidesnotstand — Themis